§ 128b Unterbringungssachen
In Unterbringungssachen (§
312 des
Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) werden keine Gebühren erhoben. Von dem Betroffenen werden, wenn die Gerichtskosten nicht einem Anderen auferlegt worden sind, Auslagen nur nach §
137 Abs. 1 Nr. 16 erhoben und wenn die Voraussetzungen des §
93a Abs. 2 gegeben sind. Im Übrigen werden Auslagen nur von demjenigen erhoben, dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenFGG-Reformgesetz (FGG-RG)
G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Artikel 47 FGG-RG Änderung kostenrechtlicher Vorschriften (vom 05.08.2009) ... Abs. 2 und § 2057 des Bürgerlichen Gesetzbuchs" ersetzt. 26. § 128b wird wie folgt gefasst: „§ 128b Unterbringungssachen In ... ersetzt. 26. § 128b wird wie folgt gefasst: „§ 128b Unterbringungssachen In Unterbringungssachen (§ 312 des Gesetzes über das ... dem sie durch gerichtliche Entscheidung auferlegt worden sind." 27. Nach § 128b werden folgende §§ 128c und 128d eingefügt: „§ 128c ...
2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums
G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070
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