(1) Fließen die Gebühren für die Tätigkeit des Notars diesem selbst zu, so finden die folgenden Vorschriften des Ersten Teils keine Anwendung:
§§
11 und
13 (Allgemeine Vorschriften über Kostenbefreiungen, Gebührenfreiheit für einzelne Gesamtschuldner),
§
14 (Kostenansatz, Erinnerung, Beschwerde),
§
15 (Nachforderung),
§
16 Abs. 2 (Entscheidung über die Nichterhebung von Kosten),
§
17 Abs. 4 (Verzinsung),
§
31 (Festsetzung des Geschäftswerts),
§
136 Abs. 5 (Dokumentenpauschale bei zur Verfügung gestellten Entwürfen),
§
137 Abs. 1 Nr. 8, §
139 (Rechnungsgebühren).
(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, finden keine Anwendung auf den Notar, dem die Gebühren für seine Tätigkeit selbst zufließen. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in §
64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 des
Zehnten Buches Sozialgesetzbuch bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar.
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2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840