§ 14 Antragstellung
(1)
1Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundesamtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.
2Das Bundesamt kann den Ausländer in Abstimmung mit der von der obersten Landesbehörde bestimmten Stelle verpflichten, seinen Asylantrag bei einer anderen Außenstelle zu stellen.
3Der Ausländer ist vor der Antragstellung schriftlich und gegen Empfangsbestätigung darauf hinzuweisen, dass nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung seines Asylantrags die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß
§ 10 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes Beschränkungen unterliegt.
4In Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 ist der Hinweis unverzüglich nachzuholen.
(2) 1Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn der Ausländer
- 1.
- einen Aufenthaltstitel mit einer Gesamtgeltungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
- 2.
- sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam, in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
- 3.
- minderjährig ist und sein gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
2Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu.
3Das Bundesamt bestimmt die für die Bearbeitung des Asylantrags zuständige Außenstelle.
(3) 1Befindet sich der Ausländer in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam oder lagen zum Zeitpunkt der Stellung des Asylantrags die Voraussetzungen der Abschiebungshaft vor, so steht die Stellung des Asylantrags der Anordnung oder Aufrechterhaltung von Abschiebungshaft nicht entgegen. 2Dem Ausländer ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, mit einem Rechtsbeistand seiner Wahl Verbindung aufzunehmen, es sei denn, er hat sich selbst vorher anwaltlichen Beistands versichert. 3Die Abschiebungshaft endet mit der Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes, spätestens jedoch vier Wochen nach Eingang des Asylantrags beim Bundesamt, es sei denn, es wurde auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren ein Auf- oder Wiederaufnahmeersuchen an einen anderen Staat gerichtet oder der Asylantrag wurde abgelehnt.
Frühere Fassungen von § 14 AsylG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 14a AsylG Familieneinheit (vom 24.10.2015) ... Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als ...
§ 22 AsylG Meldepflicht (vom 17.03.2016) ... der den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1), hat sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden. Diese nimmt ...
§ 24 AsylG Pflichten des Bundesamtes (vom 01.01.2023) ... (6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2 . Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) ... (7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2 . (8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb von ...
§ 47 AsylG Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen (vom 21.08.2019) ... die den Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes zu stellen haben ( § 14 Abs. 1 ), sind verpflichtet, bis zur Entscheidung des Bundesamtes über den Asylantrag und im Falle ... zuständigen Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Das Gleiche gilt in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 , wenn die Voraussetzungen dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes entfallen. ...
§ 52 AsylG Quotenanrechnung (vom 24.10.2015) ... die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3, des § 14a sowie des § 51 ...
§ 71 AsylG Folgeantrag (vom 27.02.2024) ... verlassen hatte, gelten die §§ 47 bis 67 entsprechend. In den Fällen des § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 oder wenn der Ausländer nachweislich am persönlichen Erscheinen gehindert ist, ist der ... Abschiebungshaft nicht entgegen. Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 3 ...
§ 71a AsylG Zweitantrag (vom 28.08.2007) ... zur Feststellung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist, gelten die §§ 12 bis 25, 33, 44 bis 54 entsprechend. Von der Anhörung kann abgesehen werden, soweit ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAsylverfahrensbeschleunigungsgesetz
G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1722
Artikel 1 AsylVfBeschlG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... durch die Wörter „minderjährigen Kindes" ersetzt. 7. § 14 Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter ... Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Mit der Asylantragstellung nach § 14 gilt ein Asylantrag auch für jedes minderjährige ledige Kind des Ausländers als ...
Gesetz zur Beschleunigung der Asylgerichtsverfahren und Asylverfahren
G. v. 21.12.2022 BGBl. I S. 2817; berichtigt durch B. v. 07.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 63
Artikel 1 AsylVfBG Änderung des Asylgesetzes ... (6) Die Frist nach Absatz 4 Satz 1 beginnt mit der Stellung des Asylantrags nach § 14 Absatz 1 und 2 . Ist ein Antrag gemäß dem Verfahren nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 ... (7) Das Bundesamt entscheidet spätestens 21 Monate nach der Antragstellung nach § 14 Absatz 1 und 2 . (8) Das Bundesamt informiert den Ausländer für den Fall, dass innerhalb ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union
G. v. 19.08.2007 BGBl. I S. 1970, 2008 I S. 992
Artikel 3 EUAufhAsylRUG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... Wörter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft" ersetzt. 9. § 14 Abs. 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 2 bis 5 oder Abs. 7" ersetzt. 37. In § 52 wird nach der Angabe § 14 Abs. 2 Nr. 3" die Angabe , des § 14a" eingefügt. 38. § ...
Gesetz zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2258
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU
G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3474
Artikel 1 AsylVfGuaÄndG Änderung des Asylverfahrensgesetzes ... Gruppe zu melden." 36. In § 47 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ... 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 2" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2" ersetzt. 37. In § 48 Nummer 2 wird jeweils das Wort ... § 26 Absatz 1 bis 3" ersetzt. 40. In § 52 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ... § 52 wird die Angabe „§ 14 Abs. 2 Nr. 3" durch die Wörter „§ 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3" ersetzt. 41. § 53 Absatz 2 wird wie folgt ...
Integrationsgesetz
G. v. 31.07.2016 BGBl. I S. 1939, 2021 I S. 2925; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 04.07.2019 BGBl. I S. 914
Rückführungsverbesserungsgesetz
G. v. 21.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 54
Artikel 2 RüfüVG Änderung des Asylgesetzes ... nach § 60 Absatz 5 oder Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen." 3. § 14 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: ... wird angefügt: „Wird ein weiteres Asylverfahren durchgeführt, gilt § 14 Absatz 3 entsprechend." 13. Nach § 73b Absatz 5 wird folgender Absatz 5a ...
Zweites Gesetz zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht
G. v. 15.08.2019 BGBl. I S. 1294
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