Zu den Aufwendungen der Krankenversicherung des Auszubildenden wird monatlich ein Zuschlag in Höhe des Betrages nach
§ 13a Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes geleistet, wenn der Auszubildende das Bestehen eines Krankenversicherungsschutzes nachweist.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 13 22. BAföGÄndG Änderung der Verordnung über die Zuschläge zu dem Bedarf nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz bei einer Ausbildung im Ausland ... 1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Die Angabe § 5 Abs. 2, 3 und 5" wird durch die Angabe § 5 Abs. 2" ersetzt. b) In ... a) Die Angabe § 5 Abs. 2, 3 und 5" wird durch die Angabe § 5 Abs. 2" ersetzt. b) In Nummer 1 werden nach dem Wort Union" die ... 250 Euro bei einer Reise innerhalb Europas, sonst jeweils 500 Euro." 5. In § 5 wird das Wort Zuschuss" durch das Wort Zuschlag" ersetzt. 6. In ... Wort Zuschlag" ersetzt. 6. In § 6 werden nach der Angabe § 5 Abs. 2" das Komma und die Angabe 3" gestrichen. 7. § 7 wird wie ... Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind die §§ 1 bis 6 in der bis zum 31. Juli 2008 geltenden Fassung weiter anzuwenden, § 2 jedoch nicht in ...