Der Bundesminister des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für die Durchführung von Volksentscheiden, Volksbegehren und Volksbefragungen Ausführungsvorschriften zu erlassen über
- 1.
- das Stimm- und Eintragungsrecht und seine Ausübung,
- 2.
- die Erteilung von Stimmscheinen und Eintragungsscheinen,
- 3.
- die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Abstimmungs- und Eintragungsorgane,
- 4.
- die Bildung der Abstimmungs- und Eintragungsbezirke und ihre Bekanntmachung,
- 5.
- die Bereitstellung, Einrichtung und Bekanntmachung der Abstimmungs- und Eintragungsräume,
- 6.
- die Abstimmungs- und Eintragungshandlung,
- 7.
- die Stimmabgabe und Eintragung in Anstaltsbezirken, kleineren Kranken- und Pflegeanstalten, Klöstern, gesperrten Wohnstätten sowie sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten,
- 8.
- die Briefabstimmung,
- 9.
- die Feststellung der Abstimmungs-, Eintragungs- und Befragungsergebnisse,
- 10.
- das Zulassungsverfahren bei Anträgen auf Volksbegehren,
- 11.
- das Eintragungsverfahren,
- 12.
- die Aufbewahrung und Vernichtung von Stimm-, Eintragungs- und Befragungsunterlagen.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
V. v. 12.11.1984 BGBl. I S. 1342; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328