Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 08.10.2013 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Postleistungszulagenverordnung (PostLZulV)

V. v. 03.12.1996 BGBl. I S. 1833; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 30.09.2013 BGBl. I S. 3737
Geltung ab 01.01.1997; FNA: 900-10-4-13 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
|

§ 2 Ausschlußregelung


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere Zuwendung oder ein sonstiger Ausgleich, insbesondere eine Belohnung nach § 11 Abs. 1 des Postpersonalrechtsgesetzes, nicht gewährt, wenn der Zweck der anderen Zuwendung oder des sonstigen Ausgleichs durch die Leistungszulage mit berücksichtigt wird.

(2) Neben einer Leistungszulage nach § 7 oder § 8 wird für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des § 48 des Bundesbesoldungsgesetzes oder eine Dienstbefreiung nach § 88 des Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den §§ 4 und 6 kann Mehrarbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wenn gleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird.

(3) Leistungszulagen nach den §§ 4 und 6 schließen einander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Leistungszulage nach § 7 oder § 8 kann daneben gewährt werden.

(4) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit der Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten.


Text in der Fassung des Artikels 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG) G. v. 5. Februar 2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842 m.W.v. 12. Februar 2009

Anzeige


 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 2 PostLZulV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2009Artikel 15 Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
vom 05.02.2009 BGBl. I S. 160

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 2 PostLZulV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PostLZulV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PostLZulV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dienstrechtsneuordnungsgesetz (DNeuG)
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842
Artikel 15 DNeuG Änderungen weiterer Vorschriften (vom 25.11.2010)
... Angabe „§ 29 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes" ersetzt. (106) In § 2 Abs. 2 Satz 1 der Postleistungszulagenverordnung vom 3. Dezember 1996 (BGBl. I S. 1833), die ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed