(1) Neben einer Leistungszulage wird eine andere Zuwendung oder ein sonstiger Ausgleich, insbesondere eine Belohnung nach §
11 Abs. 1 des
Postpersonalrechtsgesetzes, nicht gewährt, wenn der Zweck der anderen Zuwendung oder des sonstigen Ausgleichs durch die Leistungszulage mit berücksichtigt wird.
(2) Neben einer Leistungszulage nach §
7 oder §
8 wird für die gleiche Tätigkeit eine Mehrarbeitsvergütung im Sinne des §
48 des
Bundesbesoldungsgesetzes oder eine Dienstbefreiung nach §
88 des
Bundesbeamtengesetzes nicht gewährt. In den Fällen einer Leistungszulage nach den §§
4 und
6 kann Mehrarbeit durch Vergütung oder Dienstbefreiung abgegolten werden, auch wenn gleichzeitig eine Leistungszulage gewährt wird.
(3) Leistungszulagen nach den §§
4 und
6 schließen einander für denselben Bewilligungszeitraum aus. Eine Leistungszulage nach §
7 oder §
8 kann daneben gewährt werden.
(4) Durch eine Leistungszulage wird ein allgemeiner mit der Leistung verbundener Aufwand mit abgegolten.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
G. v. 05.02.2009 BGBl. I S. 160, 462 ; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 20.12.2011 BGBl. I S. 2842