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§ 5 - Seelotsenausbildungs- und Ausweisordnung (SeelotsAusbV k.a.Abk.)

V. v. 22.11.1955 BGBl. II S. 922; aufgehoben durch Artikel 3 V. v. 25.02.2014 BGBl. I S. 234
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 9515-3 Seelotswesen
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§ 5



Die Lotsenanwärter haben nach Richtlinien der Aufsichtsbehörden über den Verlauf der theoretischen und praktischen Ausbildung ein Ausbildungsbuch zu führen, aus dem der Ablauf der Ausbildung lückenlos ersichtlich sein muß. Die Eintragungen der Lotsenanwärter sind von den ausbildenden Stellen und Personen am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes zu bestätigen. Nach Beendigung der Ausbildung ist das Buch bei der Lotsenbrüderschaft abzugeben.

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