Synopse aller Änderungen der BRAO am 01.08.2021

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. August 2021 durch Artikel 8 des NotBRMoG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BRAO.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

BRAO a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2021 geltenden Fassung
BRAO n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 8 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2154

Titel

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Bundesrechtsanwaltsordnung
(Text neue Fassung)

Bundesrechtsanwaltsordnung
(BRAO)

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Erster Teil Der Rechtsanwalt
    § 1 Stellung des Rechtsanwalts in der Rechtspflege
    § 2 Beruf des Rechtsanwalts
    § 3 Recht zur Beratung und Vertretung
Zweiter Teil Zulassung des Rechtsanwalts
    Erster Abschnitt Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
       § 4 Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts
       § 5 (aufgehoben)
       § 6 Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft
       § 7 Versagung der Zulassung
       § 8 (aufgehoben)
       § 9 (aufgehoben)
       § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
       § 11 (aufgehoben)
       § 12 Zulassung
       § 12a Vereidigung
       § 13 Erlöschen der Zulassung
       § 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung
       § 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung
       § 16 (aufgehoben)
       § 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung
    Zweiter Abschnitt Kanzlei und Rechtsanwaltsverzeichnis
       §§ 18 bis 26 (aufgehoben)
       § 27 Kanzlei
       § 28 (aufgehoben)
       § 29 Befreiung von der Kanzleipflicht
       § 29a Kanzleien in anderen Staaten
       § 30 Zustellungsbevollmächtigter
       § 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach
       § 31b Europäisches Rechtsanwaltsverzeichnis
       § 31c Verordnungsermächtigung
    Dritter Abschnitt Verwaltungsverfahren
       § 32 Ergänzende Anwendung des Verwaltungsverfahrensgesetzes
       § 33 Sachliche und örtliche Zuständigkeit
       § 34 Zustellung
       § 35 Bestellung eines Vertreters im Verwaltungsverfahren
       § 36 Ermittlung des Sachverhalts und Übermittlung personenbezogener Daten
vorherige Änderung nächste Änderung

       §§ 37 bis 42 (aufgehoben)


       § 37 Ersetzung der Schriftform
Dritter Teil Rechte und Pflichten des Rechtsanwalts und berufliche Zusammenarbeit der Rechtsanwälte
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 43 Allgemeine Berufspflicht
       § 43a Grundpflichten
       § 43b Werbung
       § 43c Fachanwaltschaft
       § 43d Darlegungs- und Informationspflichten bei Inkassodienstleistungen
       § 43e Inanspruchnahme von Dienstleistungen
       § 44 Mitteilung der Ablehnung eines Auftrags
       § 45 Tätigkeitsverbote
       § 46 Angestellte Rechtsanwälte und Syndikusrechtsanwälte
       § 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
       § 46b Erlöschen und Änderung der Zulassung als Syndikusrechtsanwalt
       § 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte
       § 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst
       § 48 Pflicht zur Übernahme der Prozessvertretung
       § 49 Pflichtverteidigung und Beistandsleistung
       § 49a Pflicht zur Übernahme der Beratungshilfe
       § 49b Vergütung
       § 49c Einreichung von Schutzschriften
       § 50 Handakten
       § 51 Berufshaftpflichtversicherung
       § 51a Berufshaftpflichtversicherung einer Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung
       § 52 Vertragliche Begrenzung von Ersatzansprüchen
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 53 Bestellung eines Vertreters
       § 54 (aufgehoben)


       § 53 Bestellung einer Vertretung
       § 54 Befugnisse der Vertretung
       § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei
       § 56 Besondere Pflichten gegenüber dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer
       § 57 Zwangsgeld bei Verletzung der besonderen Pflichten
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 58 Einsicht in die Personalakten


       § 58 Mitgliederakten
       § 59 Ausbildung von Referendaren
       § 59a Berufliche Zusammenarbeit
       § 59b Satzungskompetenz
    Zweiter Abschnitt Rechtsanwaltsgesellschaften
       § 59c Zulassung als Rechtsanwaltsgesellschaft und Beteiligung an beruflichen Zusammenschlüssen
       § 59d Zulassungsvoraussetzungen
       § 59e Gesellschafter
       § 59f Geschäftsführung
       § 59g Zulassungsverfahren
       § 59h Erlöschen der Zulassung
       § 59i Kanzlei
       § 59j Berufshaftpflichtversicherung
       § 59k Firma
       § 59l Vertretung vor Gerichten und Behörden
       § 59m Mitteilungspflichten, anwendbare Vorschriften und Verschwiegenheitspflicht
Vierter Teil Die Rechtsanwaltskammern
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 60 Bildung und Zusammensetzung der Rechtsanwaltskammer
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer


       § 61 (aufgehoben)
       § 62 Stellung der Rechtsanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Organe der Rechtsanwaltskammer
       Erster Unterabschnitt Vorstand
          § 63 Zusammensetzung des Vorstandes
          § 64 Wahlen zum Vorstand
          § 65 Voraussetzungen der Wählbarkeit
          § 66 Ausschluss von der Wählbarkeit
          § 67 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 68 Wahlperiode
          § 69 Vorzeitiges Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes
          § 70 Sitzungen des Vorstandes
          § 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes
          § 72 Beschlüsse des Vorstandes
          § 73 Aufgaben des Vorstandes
          § 73a Einheitliche Stelle
          § 73b Verwaltungsbehörde für Ordnungswidrigkeiten
          § 74 Rügerecht des Vorstandes
          § 74a Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
          § 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit


          § 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          § 77 Abteilungen des Vorstandes
       Zweiter Unterabschnitt Präsidium
          § 78 Zusammensetzung und Wahl des Präsidiums
          § 79 Aufgaben des Präsidiums
          § 80 Aufgaben des Präsidenten
          § 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse
          § 82 Aufgaben des Schriftführers
          § 83 Aufgaben des Schatzmeisters
          § 84 Einziehung rückständiger Beiträge
       Dritter Unterabschnitt Kammerversammlung
          § 85 Einberufung der Kammerversammlung
          § 86 Einladung und Einberufungsfrist
          § 87 Ankündigung der Tagesordnung
          § 88 Wahlen und Beschlüsse der Kammerversammlung
          § 89 Aufgaben der Kammerversammlung
          §§ 90 und 91 (aufgehoben)
Fünfter Teil Gerichte in Anwaltssachen und gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
    Erster Abschnitt Das Anwaltsgericht
       § 92 Bildung des Anwaltsgerichts
       § 93 Besetzung des Anwaltsgerichts
       § 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
       § 95 Rechtsstellung der Mitglieder des Anwaltsgerichts
       § 96 Besetzung der Kammern des Anwaltsgerichts
       § 97 Geschäftsverteilung
       § 98 Geschäftsstelle und Geschäftsordnung
       § 99 Amts- und Rechtshilfe
    Zweiter Abschnitt Der Anwaltsgerichtshof
       § 100 Bildung des Anwaltsgerichtshofes
       § 101 Besetzung des Anwaltsgerichtshofes
       § 102 Bestellung von Berufsrichtern zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
       § 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes
       § 104 Besetzung der Senate des Anwaltsgerichtshofes
       § 105 Geschäftsverteilung und Geschäftsordnung
    Dritter Abschnitt Der Bundesgerichtshof in Anwaltssachen
       § 106 Besetzung des Senats für Anwaltssachen
       § 107 Rechtsanwälte als Beisitzer
       § 108 Voraussetzungen für die Berufung zum Beisitzer und Recht zur Ablehnung
       § 109 Beendigung des Amtes als Beisitzer
       § 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit
       § 111 Reihenfolge der Teilnahme an den Sitzungen
       § 112 Entschädigung der anwaltlichen Beisitzer
    Vierter Abschnitt Gerichtliches Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
       § 112a Rechtsweg und sachliche Zuständigkeit
       § 112b Örtliche Zuständigkeit
       § 112c Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung
       § 112d Klagegegner und Vertretung
       § 112e Berufung
       § 112f Klagen gegen Wahlen und Beschlüsse
       § 112g Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 112h Verwendung gefälschter Berufsqualifikationsnachweise
Sechster Teil Anwaltsgerichtliche Ahndung von Pflichtverletzungen
    § 113 Ahndung einer Pflichtverletzung
    § 114 Anwaltsgerichtliche Maßnahmen
    § 114a Wirkungen des Vertretungsverbots und Zuwiderhandlungen
    § 115 Verjährung der Verfolgung einer Pflichtverletzung
    § 115a Rüge und anwaltsgerichtliche Maßnahme
    § 115b Anderweitige Ahndung
    § 115c Vorschriften für Geschäftsführer von Rechtsanwaltsgesellschaften
Siebenter Teil Anwaltsgerichtliches Verfahren
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 116 Vorschriften für das Verfahren und den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
       § 117 Keine Verhaftung des Rechtsanwalts
       § 117a Verteidigung
       § 117b Akteneinsicht
       § 118 Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zum Straf- oder Bußgeldverfahren
       § 118a Verhältnis des anwaltsgerichtlichen Verfahrens zu Verfahren anderer Berufsgerichtsbarkeiten
       § 118b Aussetzung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
    Zweiter Abschnitt Verfahren im ersten Rechtszug
       Erster Unterabschnitt Allgemeine Vorschriften
          § 119 Zuständigkeit
          § 120 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft
          § 120a Gegenseitige Unterrichtung von Staatsanwaltschaft und Rechtsanwaltskammer
       Zweiter Unterabschnitt Einleitung des Verfahrens
          § 121 Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
          § 122 Gerichtliche Entscheidung über die Einleitung des Verfahrens
          § 123 Antrag des Rechtsanwalts auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
          §§ 124 bis 129 (aufgehoben)
          § 130 Inhalt der Anschuldigungsschrift
          § 131 Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens vor dem Anwaltsgericht
          § 132 Rechtskraftwirkung eines ablehnenden Beschlusses
          § 133 Zustellung des Eröffnungsbeschlusses
       Dritter Unterabschnitt Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht
          § 134 Hauptverhandlung trotz Ausbleibens des Rechtsanwalts
          § 135 Nichtöffentliche Hauptverhandlung
          § 136 (aufgehoben)
          § 137 Beweisaufnahme durch einen beauftragten oder ersuchten Richter
          § 138 Verlesen von Protokollen
          § 139 Entscheidung des Anwaltsgerichts
          § 140 Protokollführer
          § 141 Ausfertigung der Entscheidungen
    Dritter Abschnitt Rechtsmittel
       Erster Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichts
          § 142 Beschwerde
          § 143 Berufung
          § 144 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Anwaltsgerichtshof
       Zweiter Unterabschnitt Rechtsmittel gegen Entscheidungen des Anwaltsgerichtshofes
          § 145 Revision
          § 146 Einlegung der Revision und Verfahren
          § 147 Mitwirkung der Staatsanwaltschaft vor dem Bundesgerichtshof
    Vierter Abschnitt Sicherung von Beweisen
       § 148 Anordnung der Beweissicherung
       § 149 Verfahren
    Fünfter Abschnitt Berufs- und Vertretungsverbot als vorläufige Maßnahme
       § 150 Voraussetzung für das Verbot
       § 150a Verfahren zur Erzwingung des Antrags der Staatsanwaltschaft
       § 151 Mündliche Verhandlung
       § 152 Abstimmung über das Verbot
       § 153 Verbot im Anschluss an die Hauptverhandlung
       § 154 Zustellung des Beschlusses
       § 155 Wirkungen des Verbots
       § 156 Zuwiderhandlungen gegen das Verbot
       § 157 Beschwerde
       § 158 Außerkrafttreten des Verbots
       § 159 Aufhebung des Verbots
       § 159a Dreimonatsfrist
       § 159b Prüfung der Fortdauer des Verbots
       § 160 Mitteilung des Verbots
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 161 Bestellung eines Vertreters


       § 161 Bestellung einer Vertretung
       § 161a Gegenständlich beschränktes Vertretungsverbot
Achter Teil Die Rechtsanwaltschaft bei dem Bundesgerichtshof
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 162 Entsprechende Anwendung von Vorschriften
       § 163 Sachliche Zuständigkeit
    Zweiter Abschnitt Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof
       § 164 Besondere Voraussetzung für die Zulassung
       § 165 Wahlausschuss für Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
       § 166 Vorschlagslisten für die Wahl
       § 167 Prüfung des Wahlausschusses
       § 167a Akteneinsicht
       § 168 Entscheidung des Wahlausschusses
       § 169 Mitteilung des Wahlergebnisses
       § 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung
       § 171 (aufgehoben)
    Dritter Abschnitt Besondere Rechte und Pflichten der Rechtsanwälte bei dem Bundesgerichtshof
       § 172 Beschränkung des Auftretens vor anderen Gerichten
       § 172a Sozietät
       § 172b Kanzlei
vorherige Änderung nächste Änderung

       § 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei


       § 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei
    Vierter Abschnitt Die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof
       § 174 Zusammensetzung und Vorstand
Neunter Teil Die Bundesrechtsanwaltskammer
    Erster Abschnitt Allgemeines
       § 175 Zusammensetzung und Sitz der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 176 Stellung der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 177 Aufgaben der Bundesrechtsanwaltskammer
       § 178 Beiträge zur Bundesrechtsanwaltskammer
    Zweiter Abschnitt Organe der Bundesrechtsanwaltskammer
       Erster Unterabschnitt Präsidium
          § 179 Zusammensetzung des Präsidiums
          § 180 Wahlen zum Präsidium
          § 181 Recht zur Ablehnung der Wahl
          § 182 Wahlperiode und vorzeitiges Ausscheiden
          § 183 Ehrenamtliche Tätigkeit des Präsidiums
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 184 Pflicht zur Verschwiegenheit


          § 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen
          § 185 Aufgaben des Präsidenten
          § 186 Aufgaben des Schatzmeisters
       Zweiter Unterabschnitt Hauptversammlung
          § 187 Versammlung der Mitglieder
vorherige Änderung nächste Änderung

          § 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung


          § 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung
          § 189 Einberufung der Hauptversammlung
          § 190 Beschlüsse der Hauptversammlung
          § 191 (aufgehoben)
       Dritter Unterabschnitt Satzungsversammlung
          § 191a Einrichtung und Aufgabe
          § 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung
          § 191c Einberufung und Stimmrecht
          § 191d Leitung der Versammlung und Beschlussfassung
          § 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde
    Dritter Abschnitt Schlichtung
       § 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft
Zehnter Teil Kosten in Anwaltssachen
    Erster Abschnitt Kosten in Verwaltungsverfahren der Rechtsanwaltskammern
       § 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen
    Zweiter Abschnitt Kosten in gerichtlichen Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen
       § 193 Gerichtskosten
       § 194 Streitwert
    Dritter Abschnitt Kosten im anwaltsgerichtlichen Verfahren und im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
       § 195 Gerichtskosten
       § 196 Kosten bei Anträgen auf Einleitung des anwaltsgerichtlichen Verfahrens
       § 197 Kostenpflicht des Verurteilten
       § 197a Kostenpflicht im Verfahren bei Anträgen auf anwaltsgerichtliche Entscheidung
       § 198 Haftung der Rechtsanwaltskammer
       § 199 Festsetzung der Kosten des Verfahrens vor dem Anwaltsgericht
       § 200 (aufgehoben)
       § 201 (aufgehoben)
       § 202 (aufgehoben)
       § 203 (aufgehoben)
Elfter Teil Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen und Kosten sowie Tilgung
    § 204 Vollstreckung anwaltsgerichtlicher Maßnahmen
    § 205 Beitreibung der Kosten
    § 205a Tilgung
Zwölfter Teil Anwälte aus anderen Staaten
    § 206 Niederlassung
    § 207 Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung
Dreizehnter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
    § 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft
    § 209 Kammermitgliedschaft von Inhabern einer Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
    § 210 Bestehenbleiben von Rechtsanwaltskammern
    § 211 Befreiung von der Voraussetzung der Befähigung zum Richteramt
    §§ 215 bis 237 (aufgehoben)
    Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis
(heute geltende Fassung) 

§ 7 Versagung der Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,



1 Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen,

1. wenn die antragstellende Person nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn die antragstellende Person infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist und seit Rechtskraft des Urteils noch nicht acht Jahre verstrichen sind, Nummer 5 bleibt unberührt;



3. wenn die antragstellende Person durch rechtskräftiges Urteil aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen ist;

4. wenn gegen die antragstellende Person im Verfahren über die Richteranklage auf Entlassung oder im Disziplinarverfahren auf Entfernung aus dem Dienst in der Rechtspflege rechtskräftig erkannt worden ist;

5. wenn die antragstellende Person sich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, das sie unwürdig erscheinen läßt, den Beruf eines Rechtsanwalts auszuüben;

6. wenn die antragstellende Person die freiheitliche demokratische Grundordnung in strafbarer Weise bekämpft;

7. wenn die antragstellende Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben;

8. wenn die antragstellende Person eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;



9. wenn die antragstellende Person sich im Vermögensverfall befindet; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der antragstellenden Person eröffnet oder die antragstellende Person in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

10. wenn die antragstellende Person Richter, Beamter, Berufssoldat oder Soldat auf Zeit ist, es sei denn, dass sie die ihr übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnimmt oder dass ihre Rechte und Pflichten auf Grund der §§ 5, 6, 8 und 36 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechender Rechtsvorschriften ruhen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


2 Satz 1 Nummer 3 und 4 gilt nur, wenn seit Rechtskraft der Entscheidung noch keine acht Jahre verstrichen sind. 3 Ein Fristablauf nach Satz 2 lässt die Anwendbarkeit des Satzes 1 Nummer 5 unberührt.

(heute geltende Fassung) 

§ 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person wegen des Verdachts einer Straftat ein Ermittlungsverfahren oder ein strafgerichtliches Verfahren schwebt.

(2) Die Entscheidung über den Antrag ist auszusetzen, wenn gegen
die antragstellende Person die öffentliche Klage wegen einer Straftat, welche die Unfähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter zur Folge haben kann, erhoben ist.

(3) Über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist jedoch zu entscheiden, wenn er bereits unbeschadet des Ergebnisses des Ermittlungsverfahrens oder des Ausganges des strafgerichtlichen Verfahrens abzulehnen ist.




Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

(heute geltende Fassung) 

§ 12 Zulassung


(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wird wirksam mit der Aushändigung einer von der Rechtsanwaltskammer ausgestellten Urkunde.

(2) Die Urkunde darf erst ausgehändigt werden, wenn die Bewerberin oder der Bewerber

1. vereidigt ist und

2. den Abschluss der Berufshaftpflichtversicherung nachgewiesen oder eine vorläufige Deckungszusage vorgelegt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Mit der Zulassung wird die Bewerberin oder der Bewerber Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.



(3) Mit der Zulassung wird der Rechtsanwalt Mitglied der zulassenden Rechtsanwaltskammer.

(4) Nach der Zulassung darf die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin' oder 'Rechtsanwalt' ausgeübt werden.



(heute geltende Fassung) 

§ 12a Vereidigung


(1) Der Bewerber hat folgenden Eid vor der Rechtsanwaltskammer zu leisten:

'Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen, so wahr mir Gott helfe.'

(2) Der Eid kann auch ohne religiöse Beteuerung geleistet werden.

(3) Gestattet ein Gesetz den Mitgliedern einer Religionsgemeinschaft, an Stelle des Eides eine andere Beteuerungsformel zu gebrauchen, so kann, wer Mitglied einer solchen Religionsgemeinschaft ist, diese Beteuerungsformel sprechen.

(4) Wer aus Glaubens- oder Gewissensgründen keinen Eid leisten will, muss folgendes Gelöbnis leisten:

'Ich gelobe, die verfassungsmäßige Ordnung zu wahren und die Pflichten eines Rechtsanwalts gewissenhaft zu erfüllen.'

(5) Leistet eine Bewerberin den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4, so treten an die Stelle der Wörter 'eines Rechtsanwalts' die Wörter 'einer Rechtsanwältin'.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2 Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. 3 Es ist zu den Personalakten des Rechtsanwalts zu nehmen.



(6) 1 Über die Vereidigung ist ein Protokoll aufzunehmen, das auch den Wortlaut des Eides, der anderen Beteuerungsformel oder des Gelöbnisses zu enthalten hat. 2 Das Protokoll ist von dem Rechtsanwalt und einem Mitglied des Vorstands der Rechtsanwaltskammer zu unterschreiben. 3 Es ist zu der Mitgliederakte des Rechtsanwalts zu nehmen.

(7) Hat der Bewerber schon einmal den Eid nach Absatz 1 oder das Gelöbnis nach Absatz 4 geleistet, so genügt es in der Regel, wenn er auf den früheren Eid oder das frühere Gelöbnis hingewiesen wird.


(heute geltende Fassung) 

§ 14 Rücknahme und Widerruf der Zulassung


(1) 1 Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. 2 Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1. wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;

2. wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;

3. wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;

4. wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

5. wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;

6. (aufgehoben)

vorherige Änderung nächste Änderung

7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis 26 Abs. 2 der Insolvenzordnung, § 882b der Zivilprozeßordnung) eingetragen ist;



7. wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;

8. wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;

9. wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1. nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;

2. nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;

vorherige Änderung nächste Änderung

3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten bestellt;



3. nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;

4. seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) 1 Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. 2 Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.



(heute geltende Fassung) 

§ 15 Ärztliches Gutachten bei Versagung und Widerruf der Zulassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Wenn es zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Nr. 7 oder den Widerrufsgrund des § 14 Abs. 2 Nr. 3 erforderlich ist, gibt die Rechtsanwaltskammer dem Betroffenen auf, innerhalb einer von ihr zu bestimmenden angemessenen Frist das Gutachten eines von ihr zu bestimmenden Arztes über seinen Gesundheitszustand vorzulegen. 2 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies ein Amtsarzt für notwendig hält, auch auf einer klinischen Beobachtung des Betroffenen beruhen. 3 Die Kosten des Gutachtens hat der Betroffene zu tragen.



(1) 1 Wenn dies zur Entscheidung über den Versagungsgrund des § 7 Satz 1 Nummer 7 oder über den Widerrufsgrund des § 14 Absatz 2 Nummer 3 erforderlich ist, hat die Rechtsanwaltskammer der betroffenen Person aufzugeben, ein ärztliches Gutachten über ihren Gesundheitszustand vorzulegen. 2 Die Rechtsanwaltskammer hat eine angemessene Frist für die Vorlage des Gutachtens sowie den Arzt zu bestimmen, der das Gutachten erstatten soll. 3 Das Gutachten muss auf einer Untersuchung und, wenn dies amtsärztlich als notwendig erachtet wird, auch auf einer klinischen Beobachtung der betroffenen Person beruhen. 4 Die Kosten des Gutachtens sind von der betroffenen Person zu tragen.

(2) 1 Anordnungen nach Absatz 1 sind mit Gründen zu versehen und zuzustellen. 2 Gegen sie können die Rechtsbehelfe gegen belastende Verwaltungsakte eingelegt werden. 3 Sie haben keine aufschiebende Wirkung.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass der Betroffene aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2 Der Betroffene ist auf diese Folgen bei der Fristsetzung hinzuweisen.



(3) 1 Wird das Gutachten ohne zureichenden Grund nicht innerhalb der von der Rechtsanwaltskammer gesetzten Frist vorgelegt, so wird vermutet, dass die betroffene Person aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben. 2 Die betroffene Person ist auf diese Folge bei der Fristsetzung hinzuweisen.

(heute geltende Fassung) 

§ 17 Erlöschen der Befugnis zur Führung der Berufsbezeichnung


(1) 1 Mit dem Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft (§ 13) endet die Befugnis, die Berufsbezeichnung 'Rechtsanwalt' oder 'Rechtsanwältin' zu führen. 2 Die Bezeichnung darf auch nicht mit einem Zusatz, der auf die frühere Berechtigung hinweist, geführt werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder wegen körperlicher Leiden auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, sich weiterhin Rechtsanwalt zu nennen.

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine Erlaubnis, die sie nach Absatz 2 erteilt hat, widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach sich ziehen würden.



(2) Die Rechtsanwaltskammer kann einem Rechtsanwalt, der wegen hohen Alters oder aus gesundheitlichen Gründen auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet, die Erlaubnis erteilen, seine Berufsbezeichnung mit dem Zusatz 'im Ruhestand' weiterzuführen, der auch 'i. R.' abgekürzt werden kann.

(3) Die Rechtsanwaltskammer kann eine nach Absatz 2 erteilte Erlaubnis

1. zurücknehmen, wenn nachträglich Umstände bekanntwerden, die zur Versagung der Erlaubnis geführt hätten, oder

2.
widerrufen, wenn nachträglich Umstände eintreten, die bei einem Rechtsanwalt das Erlöschen oder nach § 14 Absatz 2 Nummer 1 oder 2 den Widerruf der Zulassung nach sich ziehen würden.

§ 30 Zustellungsbevollmächtigter


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann auch von Anwalt zu Anwalt (§§ 174, 195 der Zivilprozessordnung) wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden.

(3) 1 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht bestellt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.



(1) 1 Ist der Rechtsanwalt von der Pflicht befreit, eine Kanzlei zu unterhalten, so hat er der Rechtsanwaltskammer einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat. 2 Der Rechtsanwalt hat dem Zustellungsbevollmächtigten einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. 3 Der Zustellungsbevollmächtigte muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(2) An den Zustellungsbevollmächtigten kann, auch von Anwalt zu Anwalt, wie an den Rechtsanwalt selbst zugestellt werden (§§ 174 und 195 der Zivilprozessordnung).

(3) 1 Ist ein Zustellungsbevollmächtigter entgegen Absatz 1 nicht benannt, so kann die Zustellung durch Aufgabe zur Post bewirkt werden (§ 184 der Zivilprozessordnung). 2 Das Gleiche gilt, wenn eine Zustellung an den Zustellungsbevollmächtigten nicht ausführbar ist.

§ 31 Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und Gesamtverzeichnis der Bundesrechtsanwaltskammer


(1) 1 Die Rechtsanwaltskammern führen elektronische Verzeichnisse der in ihren Bezirken zugelassenen Rechtsanwälte. 2 Sie können ihre Verzeichnisse als Teil des von der Bundesrechtsanwaltskammer zu führenden Gesamtverzeichnisses führen. 3 Die Rechtsanwaltskammern geben die in ihren Verzeichnissen zu speichernden Daten im automatisierten Verfahren in das Gesamtverzeichnis ein. 4 Aus dem Gesamtverzeichnis muss sich die Kammerzugehörigkeit der Rechtsanwälte ergeben. 5 Die Rechtsanwaltskammern nehmen Neueintragungen nur nach Durchführung eines Identifizierungsverfahrens vor. 6 Sie tragen die datenschutzrechtliche Verantwortung für die eingegebenen Daten, insbesondere für ihre Richtigkeit und die Rechtmäßigkeit ihrer Erhebung.

(2) 1 Die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern und das Gesamtverzeichnis dienen der Information der Behörden und Gerichte, der Rechtsuchenden sowie anderer am Rechtsverkehr Beteiligter. 2 Die Einsicht in die Verzeichnisse und das Gesamtverzeichnis steht jedem unentgeltlich zu. 3 Die Suche in den Verzeichnissen und dem Gesamtverzeichnis wird durch ein elektronisches Suchsystem ermöglicht.

(3) In die Verzeichnisse der Rechtsanwaltskammern haben diese einzutragen:

1. den Familiennamen und den oder die Vornamen des Rechtsanwalts;

2. den Namen der Kanzlei und deren Anschrift; wird keine Kanzlei geführt, eine zustellfähige Anschrift;

3. den Namen und die Anschrift bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

4. von dem Rechtsanwalt mitgeteilte Telekommunikationsdaten und Internetadressen der Kanzlei und bestehender weiterer Kanzleien und Zweigstellen;

5. die Berufsbezeichnung und Fachanwaltsbezeichnungen;

6. den Zeitpunkt der Zulassung;

7. bestehende Berufs-, Berufsausübungs- und Vertretungsverbote sowie bestehende, sofort vollziehbare Rücknahmen und Widerrufe der Zulassung;

vorherige Änderung nächste Änderung

8. die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers sowie die Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift des Vertreters, Abwicklers oder Zustellungsbevollmächtigten;



8. die durch die Rechtsanwaltskammer erfolgte Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers sowie die nach § 30 erfolgte Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten unter Angabe von Familienname, Vorname oder Vornamen und Anschrift der Vertretung, des Abwicklers oder des Zustellungsbevollmächtigten;

9. in den Fällen des § 29 Absatz 1 oder des § 29a Absatz 2 den Inhalt der Befreiung;

10. ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen.

(4) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat in das Gesamtverzeichnis zusätzlich die Bezeichnung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs einzutragen. 2 Sie trägt die datenschutzrechtliche Verantwortung für diese Daten. 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat Rechtsanwälten zudem die Eintragung von Sprachkenntnissen und Tätigkeitsschwerpunkten in das Gesamtverzeichnis zu ermöglichen.

(5) 1 Die Eintragungen zu einem Rechtsanwalt in den Verzeichnissen der Rechtsanwaltskammern und im Gesamtverzeichnis werden gesperrt, sobald dessen Mitgliedschaft in der das Verzeichnis führenden Rechtsanwaltskammer endet. 2 Die Eintragungen werden anschließend nach angemessener Zeit gelöscht. 3 Endet die Mitgliedschaft durch Wechsel der Rechtsanwaltskammer, so ist im Gesamtverzeichnis statt der Sperrung und Löschung eine Berichtigung vorzunehmen. 4 Wird ein Abwickler bestellt, erfolgt keine Sperrung; eine bereits erfolgte Sperrung ist aufzuheben. 5 Eine Löschung erfolgt erst nach Beendigung der Abwicklung.



§ 31a Besonderes elektronisches Anwaltspostfach


(1) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer richtet für jedes im Gesamtverzeichnis eingetragene Mitglied einer Rechtsanwaltskammer ein besonderes elektronisches Anwaltspostfach empfangsbereit ein. 2 Nach Einrichtung eines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Bundesrechtsanwaltskammer dessen Bezeichnung an die zuständige Rechtsanwaltskammer zur Speicherung in deren Verzeichnis.

(2) 1 Zum Zweck der Einrichtung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs übermittelt die Rechtsanwaltskammer den Familiennamen und den oder die Vornamen sowie eine zustellfähige Anschrift der Personen, die einen Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gestellt haben, an die Bundesrechtsanwaltskammer. 2 Bei Syndikusrechtsanwälten ist zusätzlich mitzuteilen, ob die Tätigkeit im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse erfolgt. 3 Die übermittelten Angaben sind zu löschen, wenn der Antrag zurückgenommen oder die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer unanfechtbar versagt wurde.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2 Sie hat auch Vertretern, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs zu ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. 4 Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 5 Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.



(3) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat sicherzustellen, dass der Zugang zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist. 2 Sie kann auch Vertretungen, Abwicklern und Zustellungsbevollmächtigten die Nutzung des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ermöglichen; Absatz 2 gilt sinngemäß. 3 Die Bundesrechtsanwaltskammer kann unterschiedlich ausgestaltete Zugangsberechtigungen für Kammermitglieder und andere Personen vorsehen. 4 Sie ist berechtigt, die in dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach gespeicherten Nachrichten nach angemessener Zeit zu löschen. 5 Das besondere elektronische Anwaltspostfach soll barrierefrei ausgestaltet sein.

(4) 1 Sobald die Mitgliedschaft in einer Rechtsanwaltskammer aus anderen Gründen als dem Wechsel der Rechtsanwaltskammer erlischt, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf. 2 Sie löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird.

(5) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer kann auch für sich und für die Rechtsanwaltskammern besondere elektronische Anwaltspostfächer einrichten. 2 Absatz 3 Satz 1 und 5 ist anzuwenden.

(6) Der Inhaber des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs ist verpflichtet, die für dessen Nutzung erforderlichen technischen Einrichtungen vorzuhalten sowie Zustellungen und den Zugang von Mitteilungen über das besondere elektronische Anwaltspostfach zur Kenntnis zu nehmen.

(7) 1 Die Bundesrechtsanwaltskammer hat für jede im Gesamtverzeichnis eingetragene weitere Kanzlei eines Mitglieds einer Rechtsanwaltskammer ein weiteres besonderes elektronisches Anwaltspostfach einzurichten. 2 Wird die Eintragung der weiteren Kanzlei im Gesamtverzeichnis gelöscht, hebt die Bundesrechtsanwaltskammer die Zugangsberechtigung zu dem weiteren besonderen elektronischen Anwaltspostfach auf und löscht dieses, sobald es nicht mehr benötigt wird. 3 Absatz 1 Satz 2 und die Absätze 3, 4 und 6 dieser Vorschrift sowie § 31 Absatz 4 Satz 1 und 2 gelten für das weitere besondere elektronische Anwaltspostfach entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§§ 37 bis 42 (aufgehoben)




§ 37 Ersetzung der Schriftform


vorherige Änderung nächste Änderung

 


1 Ist nach diesem Gesetz für die Abgabe einer Erklärung die Schriftform vorgeschrieben, so kann die Erklärung auch über das besondere elektronische Anwaltspostfach abgegeben werden, wenn Erklärender und Empfänger über ein solches verfügen. 2 Ist die Erklärung von einer natürlichen Person abzugeben, so ist das Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der Person zu versehen oder von ihr zu signieren und selbst zu versenden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 38 (aufgehoben)




§§ 38 bis 42 (aufgehoben)


§ 43a Grundpflichten


(1) Der Rechtsanwalt darf keine Bindungen eingehen, die seine berufliche Unabhängigkeit gefährden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4 Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in schriftlicher Form zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 5 Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 6 Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 7 Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. 8 Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.



(2) 1 Der Rechtsanwalt ist zur Verschwiegenheit verpflichtet. 2 Diese Pflicht bezieht sich auf alles, was ihm in Ausübung seines Berufes bekanntgeworden ist. 3 Dies gilt nicht für Tatsachen, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 4 Der Rechtsanwalt hat die von ihm beschäftigten Personen in Textform zur Verschwiegenheit zu verpflichten und sie dabei über die strafrechtlichen Folgen einer Pflichtverletzung zu belehren. 5 Zudem hat er bei ihnen in geeigneter Weise auf die Einhaltung der Verschwiegenheitspflicht hinzuwirken. 6 Den von dem Rechtsanwalt beschäftigten Personen stehen die Personen gleich, die im Rahmen einer berufsvorbereitenden Tätigkeit oder einer sonstigen Hilfstätigkeit an seiner beruflichen Tätigkeit mitwirken. 7 Satz 4 gilt nicht für Referendare und angestellte Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen wie der Rechtsanwalt unterliegen. 8 Hat sich ein Rechtsanwalt mit anderen Personen, die im Hinblick auf die Verschwiegenheitspflicht den gleichen Anforderungen unterliegen wie er, zur gemeinschaftlichen Berufsausübung zusammengeschlossen und besteht zu den Beschäftigten ein einheitliches Beschäftigungsverhältnis, so genügt auch der Nachweis, dass eine andere dieser Personen die Verpflichtung nach Satz 4 vorgenommen hat.

(3) 1 Der Rechtsanwalt darf sich bei seiner Berufsausübung nicht unsachlich verhalten. 2 Unsachlich ist insbesondere ein Verhalten, bei dem es sich um die bewußte Verbreitung von Unwahrheiten oder solche herabsetzenden Äußerungen handelt, zu denen andere Beteiligte oder der Verfahrensverlauf keinen Anlaß gegeben haben.

(4) Der Rechtsanwalt darf keine widerstreitenden Interessen vertreten.

(5) 1 Der Rechtsanwalt ist bei der Behandlung der ihm anvertrauten Vermögenswerte zu der erforderlichen Sorgfalt verpflichtet. 2 Fremde Gelder sind unverzüglich an den Empfangsberechtigten weiterzuleiten oder auf ein Anderkonto einzuzahlen.

(6) Der Rechtsanwalt ist verpflichtet, sich fortzubilden.



§ 43c Fachanwaltschaft


(1) 1 Dem Rechtsanwalt, der besondere Kenntnisse und Erfahrungen in einem Rechtsgebiet erworben hat, kann die Befugnis verliehen werden, eine Fachanwaltsbezeichnung zu führen. 2 Fachanwaltsbezeichnungen gibt es für das Verwaltungsrecht, das Steuerrecht, das Arbeitsrecht und das Sozialrecht sowie für die Rechtsgebiete, die durch Satzung in einer Berufsordnung nach § 59b Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a bestimmt sind. 3 Die Befugnis darf für höchstens drei Rechtsgebiete erteilt werden.

(2) Über den Antrag des Rechtsanwalts auf Erteilung der Erlaubnis entscheidet der Vorstand der Rechtsanwaltskammer, nachdem ein Ausschuß der Kammer die von dem Rechtsanwalt vorzulegenden Nachweise über den Erwerb der besonderen Kenntnisse und Erfahrungen geprüft hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. 2 Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. 3 Die §§ 75 und 76 sind entsprechend anzuwenden. 4 Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.



(3) 1 Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bildet für jedes Fachgebiet einen Ausschuß und bestellt dessen Mitglieder. 2 Einem Ausschuß gehören mindestens drei Rechtsanwälte an; diese können Mitglieder mehrerer Ausschüsse sein. 3 Die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden. 4 Mehrere Rechtsanwaltskammern können gemeinsame Ausschüsse bilden.

(4) 1 Die Erlaubnis zum Führen der Fachanwaltsbezeichnung kann mit Wirkung für die Zukunft von dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer zurückgenommen werden, wenn Tatsachen nachträglich bekanntwerden, bei deren Kenntnis die Erlaubnis hätte versagt werden müssen. 2 Sie kann widerrufen werden, wenn eine in der Berufsordnung vorgeschriebene Fortbildung unterlassen wird.



§ 45 Tätigkeitsverbote


(1) Der Rechtsanwalt darf nicht tätig werden:

vorherige Änderung nächste Änderung

1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist;

2. wenn er als Notar, Notarvertreter oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird;



1. wenn er in derselben Rechtssache als Richter, Schiedsrichter, Staatsanwalt, Angehöriger des öffentlichen Dienstes, Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter bereits tätig geworden ist;

2. wenn er als Notar, Notarvertretung oder Notariatsverwalter eine Urkunde aufgenommen hat und deren Rechtsbestand oder Auslegung streitig ist oder die Vollstreckung aus ihr betrieben wird;

3. wenn er gegen den Träger des von ihm verwalteten Vermögens vorgehen soll in Angelegenheiten, mit denen er als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion bereits befaßt war;

4. wenn er in derselben Angelegenheit außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 bereits beruflich tätig war; dies gilt nicht, wenn die berufliche Tätigkeit beendet ist.

(2) Dem Rechtsanwalt ist es untersagt:

1. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt gegen den Träger des zu verwaltenden Vermögens befaßt war, als Insolvenzverwalter, Nachlaßverwalter, Testamentsvollstrecker, Betreuer oder in ähnlicher Funktion tätig zu werden;

2. in Angelegenheiten, mit denen er bereits als Rechtsanwalt befaßt war, außerhalb seiner Anwaltstätigkeit oder einer sonstigen Tätigkeit im Sinne des § 59a Abs. 1 Satz 1 beruflich tätig zu werden.

(3) Die Verbote der Absätze 1 und 2 gelten auch für die mit dem Rechtsanwalt in Sozietät oder in sonstiger Weise zur gemeinschaftlichen Berufsausübung verbundenen oder verbunden gewesenen Rechtsanwälte und Angehörigen anderer Berufe und auch insoweit einer von diesen im Sinne der Absätze 1 und 2 befaßt war.



§ 46a Zulassung als Syndikusrechtsanwalt


(1) 1 Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn

1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,

2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und

3. die Tätigkeit den Anforderungen des § 46 Absatz 2 bis 5 entspricht.

2 Die Zulassung nach Satz 1 kann für mehrere Arbeitsverhältnisse erteilt werden.

(2) 1 Über die Zulassung als Syndikusrechtsanwalt entscheidet die örtlich zuständige Rechtsanwaltskammer nach Anhörung des Trägers der Rentenversicherung. 2 Die Entscheidung ist zu begründen und dem Antragsteller sowie dem Träger der Rentenversicherung zuzustellen. 3 Wie dem Antragsteller steht auch dem Träger der Rentenversicherung gegen die Entscheidung nach Satz 1 Rechtsschutz gemäß § 112a Absatz 1 und 2 zu. 4 Der Träger der Rentenversicherung ist bei seiner Entscheidung über die Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch an die bestandskräftige Entscheidung der Rechtsanwaltskammer nach Satz 1 gebunden.

(3) 1 Dem Antrag auf Zulassung ist eine Ausfertigung oder eine öffentlich beglaubigte Abschrift des Arbeitsvertrags oder der Arbeitsverträge beizufügen. 2 Die Rechtsanwaltskammer kann die Vorlage weiterer Nachweise verlangen.

(4) Das Zulassungsverfahren richtet sich nach den §§ 10 bis 12a mit der Maßgabe, dass

1. abweichend von § 12 Absatz 2 der Nachweis des Abschlusses einer Berufshaftpflichtversicherung oder die Vorlage einer vorläufigen Deckungszusage nicht erforderlich ist;

vorherige Änderung nächste Änderung

2. abweichend von § 12 Absatz 3 die Bewerberin oder der Bewerber unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;



2. abweichend von § 12 Absatz 3 der Syndikusrechtsanwalt unbeschadet des § 12 Absatz 1, 2 Nummer 1 und Absatz 4 mit der Zulassung rückwirkend zu dem Zeitpunkt Mitglied der Rechtsanwaltskammer wird, zu dem der Antrag auf Zulassung dort eingegangen ist, sofern nicht die Tätigkeit, für die die Zulassung erfolgt, erst nach der Antragstellung begonnen hat; in diesem Fall wird die Mitgliedschaft erst mit dem Zeitpunkt des Beginns der Tätigkeit begründet;

3. abweichend von § 12 Absatz 4 die Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung 'Rechtsanwältin (Syndikusrechtsanwältin)' oder 'Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt)' auszuüben ist.



(heute geltende Fassung) 

§ 46c Besondere Vorschriften für Syndikusrechtsanwälte


(1) Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, gelten für Syndikusrechtsanwälte die Vorschriften über Rechtsanwälte.

(2) 1 Syndikusrechtsanwälte dürfen ihren Arbeitgeber nicht vertreten

1. vor den Landgerichten, Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof in zivilrechtlichen Verfahren und Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sofern die Parteien oder die Beteiligten sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen müssen oder vorgesehen ist, dass ein Schriftsatz von einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein muss, und

2. vor den in § 11 Absatz 4 Satz 1 des Arbeitsgerichtsgesetzes genannten Gerichten, es sei denn, der Arbeitgeber ist ein vertretungsbefugter Bevollmächtigter im Sinne des § 11 Absatz 4 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes.

2 In Straf- oder Bußgeldverfahren, die sich gegen den Arbeitgeber oder dessen Mitarbeiter richten, dürfen Syndikusrechtsanwälte nicht als deren Verteidiger oder Vertreter tätig werden; dies gilt, wenn Gegenstand des Straf- oder Bußgeldverfahrens ein unternehmensbezogener Tatvorwurf ist, auch in Bezug auf eine Tätigkeit als Rechtsanwalt im Sinne des § 4.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 und 52 keine Anwendung.



(3) Auf die Tätigkeit von Syndikusrechtsanwälten finden die §§ 44, 48 bis 49a und 50 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 51 bis 55 keine Anwendung.

(4) 1 § 27 findet auf Syndikusrechtsanwälte mit der Maßgabe Anwendung, dass die regelmäßige Arbeitsstätte als Kanzlei gilt. 2 Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, ist für jede Tätigkeit eine weitere Kanzlei zu errichten und zu unterhalten, wovon nur eine im Bezirk der Rechtsanwaltskammer belegen sein muss, deren Mitglied er ist.

(5) 1 In die Verzeichnisse nach § 31 ist ergänzend zu den in § 31 Absatz 3 genannten Angaben aufzunehmen, dass die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt erfolgt ist. 2 Ist der Syndikusrechtsanwalt zugleich als Rechtsanwalt gemäß § 4 zugelassen oder ist er im Rahmen mehrerer Arbeitsverhältnisse als Syndikusrechtsanwalt tätig, hat eine gesonderte Eintragung für jede der Tätigkeiten zu erfolgen.

vorherige Änderung nächste Änderung

 


(6) 1 Der Syndikusrechtsanwalt hat einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben. 2 § 30 gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 47 Rechtsanwälte im öffentlichen Dienst


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 2 Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag einen Vertreter bestellen.



(1) 1 Rechtsanwälte, die als Richter oder Beamte verwendet werden, ohne auf Lebenszeit ernannt zu sein, die in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit berufen werden oder die vorübergehend als Angestellte im öffentlichen Dienst tätig sind, dürfen ihren Beruf als Rechtsanwalt nicht ausüben, es sei denn, daß sie die ihnen übertragenen Aufgaben ehrenamtlich wahrnehmen. 2 Die Rechtsanwaltskammer kann jedoch dem Rechtsanwalt auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen oder ihm gestatten, seinen Beruf selbst auszuüben, wenn die Interessen der Rechtspflege dadurch nicht gefährdet werden.

(2) Bekleidet ein Rechtsanwalt ein öffentliches Amt, ohne in das Beamtenverhältnis berufen zu sein, und darf er nach den für das Amt maßgebenden Vorschriften den Beruf als Rechtsanwalt nicht selbst ausüben, so kann die Rechtsanwaltskammer ihm auf seinen Antrag eine Vertretung bestellen.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 53 Bestellung eines Vertreters




§ 53 Bestellung einer Vertretung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Rechtsanwalt muß für seine Vertretung sorgen,

1.
wenn er länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben;

2. wenn er sich länger als eine Woche von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) 1 Der Rechtsanwalt kann den Vertreter selbst bestellen, wenn die Vertretung von einem derselben Rechtsanwaltskammer angehörenden Rechtsanwalt übernommen wird. 2 Ein Vertreter kann auch von Vornherein für alle Verhinderungsfälle, die während eines Kalenderjahres eintreten können, bestellt werden. 3 In anderen Fällen kann ein Vertreter nur auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer bestellt werden.

(3) (aufgehoben)

(4)
1 Die Rechtsanwaltskammer soll die Vertretung einem Rechtsanwalt übertragen. 2 Sie kann auch andere Personen, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt haben, oder Referendare, die seit mindestens zwölf Monaten im Vorbereitungsdienst beschäftigt sind, zu Vertretern bestellen. 3 § 7 gilt entsprechend.

(5)
1 In den Fällen des Absatzes 1 kann die Rechtsanwaltskammer den Vertreter von Amts wegen bestellen, wenn der Rechtsanwalt es unterlassen hat, eine Maßnahme nach Absatz 2 Satz 1 zu treffen oder die Bestellung eines Vertreters nach Absatz 2 Satz 3 zu beantragen. 2 Der Vertreter soll jedoch erst bestellt werden, wenn der Rechtsanwalt vorher aufgefordert worden ist, den Vertreter selbst zu bestellen oder einen Antrag nach Absatz 2 Satz 3 einzureichen, und die ihm hierfür gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist. 3 Der Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertreter bestellt wird, kann die Vertretung nur aus einem wichtigen Grund ablehnen.

(6) Der Rechtsanwalt hat die Bestellung des Vertreters in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 der Rechtsanwaltskammer anzuzeigen.

(7) Dem Vertreter stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den er vertritt.

(8)
Die Bestellung kann widerrufen werden.

(9) 1 Der Vertreter wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 2 Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(10) 1 Der von Amts wegen bestellte Vertreter ist berechtigt, die Kanzleiräume zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2 An Weisungen des Vertretenen ist er nicht gebunden. 3 Der Vertretene darf die Tätigkeit des Vertreters nicht beeinträchtigen. 4 Er hat dem von Amts wegen bestellten Vertreter eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 5 Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag des Vertretenen oder des Vertreters die Vergütung fest. 6 Der Vertreter ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 7 Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.




(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder

2. sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) 1 Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. 2 Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. 3 In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) 1 Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. 2 Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4)
1 Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. 2 Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. 3 Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5)
Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 54 (aufgehoben)




§ 54 Befugnisse der Vertretung


vorherige Änderung nächste Änderung

 


(1) 1 Der Vertretung stehen die anwaltlichen Befugnisse des Rechtsanwalts zu, den sie vertritt. 2 Sie wird in eigener Verantwortung, jedoch im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen tätig. 3 Die §§ 666, 667 und 670 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.

(2) 1 Der Vertretene hat der von ihm selbst bestellten Vertretung einen Zugang zu seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach einzuräumen. 2 Die Vertretung muss zumindest befugt sein, Posteingänge zur Kenntnis zu nehmen und elektronische Empfangsbekenntnisse abzugeben.

(3) 1 Die von Amts wegen bestellte Vertretung ist berechtigt, die Kanzleiräume des Vertretenen zu betreten und die zur Kanzlei gehörenden Gegenstände einschließlich des der anwaltlichen Verwahrung unterliegenden Treugutes in Besitz zu nehmen, herauszuverlangen und hierüber zu verfügen. 2 An Weisungen des Vertretenen ist sie nicht gebunden. 3 Der Vertretene darf die Tätigkeit der Vertretung nicht beeinträchtigen.

(4) 1 Der Vertretene hat der von Amts wegen bestellten Vertretung eine angemessene Vergütung zu zahlen, für die Sicherheit zu leisten ist, wenn die Umstände es erfordern. 2 Können sich die Beteiligten über die Höhe der Vergütung oder über die Sicherheit nicht einigen oder wird die geschuldete Sicherheit nicht geleistet, so setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer auf Antrag eines Beteiligten die Vergütung fest. 3 Die Vertretung ist befugt, Vorschüsse auf die vereinbarte oder festgesetzte Vergütung zu entnehmen. 4 Für die festgesetzte Vergütung haftet die Rechtsanwaltskammer wie ein Bürge.

(heute geltende Fassung) 

§ 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei


(1) 1 Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. 2 Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. 3 § 7 gilt entsprechend. 4 Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. 5 Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) 1 Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. 2 Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. 3 Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. 4 Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 § 53 Abs. 5 Satz 3, Abs. 9 und 10 gilt entsprechend. 2 Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.



(3) 1 § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. 2 Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 58 Einsicht in die Personalakten




§ 58 Mitgliederakten


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Rechtsanwalt hat das Recht, die über ihn geführten Personalakten einzusehen.

(2) Der Rechtsanwalt kann das Recht auf Einsicht in seine Personalakten nur persönlich
oder durch einen anderen bevollmächtigten Rechtsanwalt ausüben.

(3) Bei der Einsichtnahme darf der Rechtsanwalt oder der von ihm bevollmächtigte Vertreter sich eine Aufzeichnung über den Inhalt der Akten oder Kopien einzelner Dokumente fertigen.



(1) 1 Die Rechtsanwaltskammern führen zur Erfüllung ihrer Aufgaben Akten über ihre Mitglieder (§ 60 Absatz 2). 2 Mitgliederakten können teilweise oder vollständig elektronisch geführt werden. 3 Zu den Mitgliederakten sind insbesondere die Dokumente zu nehmen, die im Zusammenhang mit der Zulassung, der Mitgliedschaft oder der Qualifikation des Mitglieds stehen oder die in Bezug auf das Mitglied geführte berufsaufsichtliche Verfahren betreffen.

(2) 1 Die Mitglieder der Rechtsanwaltskammern haben das
Recht, die über sie geführten Akten einzusehen. 2 Bei einer Einsichtnahme dürfen Aufzeichnungen über den Inhalt der Akten oder Kopien der Dokumente gefertigt werden. 3 Bei einer elektronischen Aktenführung hat die Rechtsanwaltskammer den Inhalt elektronisch oder durch Ausdrucke zugänglich zu machen. 4 Die Akteneinsicht kann verweigert werden, solange die in § 29 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes und § 147 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung genannten Gründe vorliegen.

(3) 1 Beantragt ein Mitglied die Aufnahme in eine andere Rechtsanwaltskammer, übersendet die abgebende Kammer der anderen Kammer dessen Mitgliederakte. 2 Ist die Aufnahme in die andere Kammer erfolgt, löscht die abgebende Kammer alle personenbezogenen Daten des Mitglieds mit Ausnahme des Hinweises auf den Wechsel und eventueller weiterer zu ihrer Aufgabenerfüllung noch erforderlicher Daten.

(4) 1 Mitgliederakten sind dreißig Jahre nach dem Ende des Jahres, in dem die Mitgliedschaft in
der Rechtsanwaltskammer erloschen war, zu vernichten. 2 Davon abweichende Pflichten, Aktenbestandteile früher zu vernichten, bleiben unberührt. 3 Satz 1 gilt nicht, wenn das Mitglied in eine längere Aufbewahrung eingewilligt hat oder die Akte einem öffentlichen Archiv angeboten wird. 4 Wurde die Zulassung des Mitglieds wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit zurückgenommen oder widerrufen oder wurde das Mitglied aus der Rechtsanwaltschaft ausgeschlossen, darf die Akte nicht vernichtet werden, bevor die entsprechende Eintragung im Bundeszentralregister entfernt wurde. 5 Satz 4 gilt auch, wenn das Mitglied während eines Rücknahme- oder Widerrufsverfahrens wegen Unzuverlässigkeit, Ungeeignetheit oder Unwürdigkeit auf die Zulassung verzichtet hat. 6 Bei einer elektronischen Aktenführung tritt an die Stelle der Vernichtung der Akten die Löschung der Daten.

(5) Nach dem Tod eines Mitglieds kann die Rechtsanwaltskammer zu Zwecken wissenschaftlicher Forschung Einsicht in die Mitgliederakte gewähren, soweit das wissenschaftliche Interesse die Persönlichkeitsrechte und Interessen der von einer Einsicht betroffenen Personen überwiegt und der Zweck der Forschung auf andere Weise nicht
oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann.

(6) 1 Auf Personen, die einen Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft oder als Rechtsanwaltsgesellschaft gestellt haben, sind die Absätze 1, 2, 4 und 5 entsprechend anzuwenden. 2 Absatz 2 gilt auch für frühere Mitglieder.


§ 59b Satzungskompetenz


(1) Das Nähere zu den beruflichen Rechten und Pflichten wird durch Satzung in einer Berufsordnung bestimmt.

(2) Die Berufsordnung kann im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes näher regeln:

1. die allgemeinen Berufspflichten und Grundpflichten:

a) Gewissenhaftigkeit,

b) Wahrung der Unabhängigkeit,

c) Verschwiegenheit,

d) Sachlichkeit,

e) Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen,

f) sorgfältiger Umgang mit fremden Vermögenswerten,

g) Kanzleipflicht und Pflichten bei der Einrichtung und Unterhaltung von weiteren Kanzleien und Zweigstellen;

2. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit dem Führen der Fachanwaltsbezeichnung; hierbei betrifft die Regelungsbefugnis

a) die Bestimmung der Rechtsgebiete, in denen weitere Fachanwaltsbezeichnungen verliehen werden können,

b) die Regelung der Voraussetzungen für die Verleihung der Fachanwaltsbezeichnung und des Verfahrens der Erteilung, der Rücknahme und des Widerrufs der Erlaubnis;

3. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Werbung und Angaben über selbst benannte Interessenschwerpunkte;

4. die besonderen Berufspflichten im Zusammenhang mit der Versagung der Berufstätigkeit;

5. die besonderen Berufspflichten

a) im Zusammenhang mit der Annahme, Wahrnehmung und Beendigung eines Auftrags,

b) gegenüber Rechtsuchenden im Rahmen von Beratungs-, Verfahrenskosten- und Prozesskostenhilfe,

c) bei der Beratung von Rechtsuchenden mit geringem Einkommen,

d) bei der Führung der Handakten;

6. die besonderen Berufspflichten gegenüber Gerichten und Behörden:

a) Pflichten bei der Verwendung von zur Einsicht überlassenen Akten sowie der hieraus erlangten Kenntnisse,

b) Pflichten bei Zustellungen,

c) Tragen der Berufstracht;

7. die besonderen Berufspflichten bei der Vereinbarung und Abrechnung der anwaltlichen Gebühren und bei deren Beitreibung;

vorherige Änderung nächste Änderung

8. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Mitarbeiter;



8. die besonderen Berufspflichten gegenüber der Rechtsanwaltskammer in Fragen der Aufsicht, das berufliche Verhalten gegenüber anderen Mitgliedern der Rechtsanwaltskammer, die Pflichten bei der Zustellung von Anwalt zu Anwalt, die Pflichten bei beruflicher Zusammenarbeit, die Pflichten im Zusammenhang mit der Beschäftigung von Rechtsanwälten und der Ausbildung sowie Beschäftigung anderer Personen;

9. die besonderen Berufspflichten im grenzüberschreitenden Rechtsverkehr.

(3) 1 Die Berufsordnung muss im Einklang mit den Vorgaben des auf sie anzuwendenden europäischen Rechts stehen. 2 Insbesondere sind bei neuen oder zu ändernden Vorschriften, die dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. L 255 vom 30.9.2005, S. 22; L 271 vom 16.10.2007, S. 18; L 93 vom 4.4.2008, S. 28; L 33 vom 3.2.2009, S. 49; L 305 vom 24.10.2014, S. 115), die zuletzt durch die Richtlinie 2013/55/EU (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 132; L 268 vom 15.10.2015, S. 35; L 95 vom 9.4.2016, S. 20) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterfallen, die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Juni 2018 über eine Verhältnismäßigkeitsprüfung vor Erlass neuer Berufsreglementierungen (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung einzuhalten.

(4) 1 Eine Vorschrift im Sinne des Absatzes 3 Satz 2 ist anhand der in den Artikeln 5 bis 7 der Richtlinie (EU) 2018/958 festgelegten Kriterien auf ihre Verhältnismäßigkeit zu prüfen. 2 Der Umfang der Prüfung muss im Verhältnis zu der Art, dem Inhalt und den Auswirkungen der Vorschrift stehen. 3 Die Vorschrift ist so ausführlich zu erläutern, dass ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz bewertet werden kann. 4 Die Gründe, aus denen sich ergibt, dass sie gerechtfertigt und verhältnismäßig ist, sind durch qualitative und, soweit möglich und relevant, quantitative Elemente zu substantiieren. 5 Mindestens zwei Wochen vor der Beschlussfassung der Satzungsversammlung über die Vorschrift ist auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer ein Entwurf mit der Gelegenheit zur Stellungnahme zu veröffentlichen. 6 Nach dem Erlass der Vorschrift ist ihre Übereinstimmung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu überwachen und bei einer Änderung der Umstände zu prüfen, ob die Vorschrift anzupassen ist.



§ 59h Erlöschen der Zulassung


(1) Die Zulassung erlischt durch Auflösung der Gesellschaft.

(2) 1 Die Zulassung ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn sich nach der Zulassung ergibt, daß sie hätte versagt werden müssen. 2 § 14 Abs. 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(3) 1 Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn die Rechtsanwaltsgesellschaft nicht mehr die Voraussetzungen der §§ 59c, 59e, 59f, 59i und 59j erfüllt, es sei denn, daß die Rechtsanwaltsgesellschaft innerhalb einer von der Rechtsanwaltskammer zu bestimmenden angemessen Frist den dem Gesetz entsprechenden Zustand herbeiführt. 2 Bei Fortfall von in § 59e Abs. 1 und 2 genannten Voraussetzungen infolge eines Erbfalls muß die Frist mindestens ein Jahr betragen. 3 Die Frist beginnt mit dem Eintritt des Erbfalls.

(4) Die Zulassung ist ferner zu widerrufen, wenn

1. die Rechtsanwaltsgesellschaft auf die Rechte aus der Zulassung der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;

2. die Rechtsanwaltsgesellschaft in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind.

(5) Bei Rücknahme oder Widerruf der Zulassung ist § 14 Abs. 4 entsprechend anzuwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(6) 1 Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 55 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4 § 53 Abs. 10 Satz 7 bleibt unberührt.



(6) 1 Hat die Gesellschaft die Zulassung verloren, kann für sie ein Abwickler bestellt werden, wenn die zur gesetzlichen Vertretung bestellten Personen keine hinreichende Gewähr zur ordnungsgemäßen Abwicklung der schwebenden Angelegenheiten bieten. 2 § 55 ist entsprechend anzuwenden. 3 Für die festgesetzte Vergütung des Abwicklers haften die Gesellschafter als Gesamtschuldner. 4 § 54 Absatz 4 Satz 4 bleibt unberührt.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 61 Bildung einer weiteren Rechtsanwaltskammer




§ 61 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Landesjustizverwaltung kann in dem Bezirk eines Oberlandesgerichts eine weitere Rechtsanwaltskammer errichten, wenn in dem Bezirk mehr als fünfhundert Rechtsanwälte oder Rechtsanwaltsgesellschaften zugelassen sind. 2 Bevor die weitere Rechtsanwaltskammer errichtet wird, ist der Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 3 Die Landesjustizverwaltung ordnet die Mitglieder den Kammern zu.

(2) Die Landesjustizverwaltung bestimmt den Sitz und den Bezirk der weiteren Kammer.



 

§ 70 Sitzungen des Vorstandes


(1) Der Vorstand wird durch den Präsidenten einberufen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn drei Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.



(2) Der Präsident muß eine Sitzung anberaumen, wenn ein Viertel der Mitglieder des Vorstandes es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der behandelt werden soll.

(3) Das Nähere regelt die Geschäftsordnung des Vorstandes.



(heute geltende Fassung) 

§ 71 Beschlussfähigkeit des Vorstandes


vorherige Änderung nächste Änderung

Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist oder sich an einer schriftlichen Abstimmung beteiligt.



Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 72 Beschlüsse des Vorstandes


(1) 1 Die Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. 2 Das gleiche gilt für die von dem Vorstand vorzunehmenden Wahlen. 3 Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag, bei Wahlen entscheidet das Los.

(2) 1 Ein Mitglied darf in eigenen Angelegenheiten nicht mitstimmen. 2 Dies gilt jedoch nicht für Wahlen.

(3) Über die Beschlüsse des Vorstandes und über die Ergebnisse von Wahlen ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Beschlüsse des Vorstandes können in schriftlicher Abstimmung gefaßt werden, wenn kein Mitglied des Vorstandes widerspricht.



(4) 1 Beschlüsse des Vorstandes können auch ohne Zusammenkunft gefasst werden, wenn kein Vorstandsmitglied widerspricht und sich mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Abstimmung beteiligt. 2 Abstimmungen sind schriftlich durchzuführen.

(heute geltende Fassung) 

§ 73 Aufgaben des Vorstandes


(1) 1 Der Vorstand hat die ihm durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Ihm obliegen auch die der Rechtsanwaltskammer in diesem Gesetz zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse. 3 Er hat die Belange der Kammer zu wahren und zu fördern.

(2) Dem Vorstand obliegt insbesondere,

1. die Mitglieder der Kammer in Fragen der Berufspflichten zu beraten und zu belehren;

2. auf Antrag bei Streitigkeiten unter den Mitgliedern der Kammer zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

3. auf Antrag bei Streitigkeiten zwischen Mitgliedern der Kammer und ihren Auftraggebern zu vermitteln; dies umfasst die Befugnis, Schlichtungsvorschläge zu unterbreiten;

4. die Erfüllung der den Mitgliedern der Kammer obliegenden Pflichten zu überwachen und das Recht der Rüge zu handhaben;

5. Rechtsanwälte für die Ernennung zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes vorzuschlagen;

6. Vorschläge gemäß §§ 107 und 166 der Bundesrechtsanwaltskammer vorzulegen;

7. der Kammerversammlung über die Verwaltung des Vermögens jährlich Rechnung zu legen;

8. Gutachten zu erstatten, die eine Landesjustizverwaltung, ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde des Landes anfordert;

vorherige Änderung nächste Änderung

9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und Prüfer vorzuschlagen;

10.
die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) 1 In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand den Beschwerdeführer von seiner Entscheidung in Kenntnis. 2 Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 3 § 76 bleibt unberührt. 4 Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.



9. bei der Ausbildung und Prüfung der Studierenden und der Referendare mitzuwirken, insbesondere qualifizierte Arbeitsgemeinschaftsleiter und die anwaltlichen Mitglieder der juristischen Prüfungsausschüsse vorzuschlagen.

(3) 1 In Beschwerdeverfahren setzt der Vorstand die Person, die die Beschwerde erhoben hatte von seiner Entscheidung in Kenntnis. 2 Die Mitteilung erfolgt nach Abschluss des Verfahrens einschließlich des Einspruchsverfahrens und ist mit einer kurzen Darstellung der wesentlichen Gründe für die Entscheidung zu versehen. 3 § 76 Absatz 1 bleibt unberührt. 4 Die Mitteilung ist nicht anfechtbar.

(4) Der Vorstand kann die in Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Nr. 1 bis 3 und Absatz 3 bezeichneten Aufgaben einzelnen Mitgliedern des Vorstandes übertragen.

(5) 1 Beantragt bei Streitigkeiten zwischen einem Mitglied der Rechtsanwaltskammer und seinem Auftraggeber der Auftraggeber ein Vermittlungsverfahren, so wird dieses eingeleitet, ohne dass es der Zustimmung des Mitglieds bedarf. 2 Ein Schlichtungsvorschlag ist nur verbindlich, wenn er von beiden Seiten angenommen wird.



§ 75 Ehrenamtliche Tätigkeit des Vorstandes


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung.



1 Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit unentgeltlich aus. 2 Sie erhalten jedoch eine angemessene Entschädigung für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand sowie eine Reisekostenvergütung. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten auch für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit in der Rechtsanwaltskammer herangezogen werden.

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 76 Pflicht der Vorstandsmitglieder zur Verschwiegenheit




§ 76 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Die Mitglieder des Vorstandes haben - auch nach dem Ausscheiden aus dem Vorstand - über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 Das gleiche gilt für Rechtsanwälte, die zur Mitarbeit herangezogen werden, und für Angestellte der Rechtsanwaltskammer.

(2) In gerichtlichen Verfahren dürfen die in Absatz 1 bezeichneten Personen über solche Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt geworden sind, ohne Genehmigung nicht aussagen.

(3) 1
Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtmäßigem Ermessen. 2 Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn Rücksichten auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, es unabweisbar erfordern. 3 § 28 Abs. 2 des Gesetzes über das Bundesverfassungsgericht bleibt unberührt.



(1) 1 Die Mitglieder des Vorstands haben über die Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit im Vorstand über Rechtsanwälte und andere Personen bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 Dies gilt auch nach ihrem Ausscheiden aus dem Vorstand. 3 Die Verschwiegenheitspflicht gilt nicht für Tatsachen,

1. deren Weitergabe
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist,

2. in deren Weitergabe die Betroffenen eingewilligt haben,

3. die offenkundig sind oder

4. die ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen.

4 Die Sätze 1 bis 3 gelten auch
für Angestellte der Rechtsanwaltskammern und für Personen, die von den Rechtsanwaltskammern oder den Mitgliedern ihres Vorstands zur Mitarbeit herangezogen werden. 5 Die in Satz 4 genannten Personen sind in Textform über ihre Verschwiegenheitspflicht zu belehren.

(2) 1 In Verfahren vor Gerichten und Behörden dürfen die in Absatz 1 genannten Personen über Angelegenheiten, die ihrer Verschwiegenheitspflicht unterliegen, ohne Genehmigung nicht aussagen. 2 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer nach pflichtgemäßem Ermessen. 3 Die Genehmigung soll nur versagt werden, wenn dies mit Rücksicht auf die Stellung oder die Aufgaben der Rechtsanwaltskammer oder berechtigte Belange der Personen, über welche die Tatsachen bekannt geworden sind, unabweisbar erforderlich ist. 4 § 28 Absatz 2 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes bleibt unberührt.

(3) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch Rechtsanwaltskammern gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.


§ 77 Abteilungen des Vorstandes


(1) 1 Der Vorstand kann mehrere Abteilungen bilden, wenn die Geschäftsordnung der Kammer es zuläßt. 2 Er überträgt den Abteilungen die Geschäfte, die sie selbständig führen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen einen Abteilungsvorsitzenden, einen Abteilungsschriftführer und deren Stellvertreter.



(2) 1 Jede Abteilung muß aus mindestens drei Mitgliedern des Vorstandes bestehen. 2 Die Mitglieder der Abteilung wählen aus ihren Reihen eine Person, die den Abteilungsvorsitz führt, eine Person, die die Protokolle der Abteilungssitzungen führt, sowie je eine Person als deren jeweilige Vertretung.

(3) 1 Vor Beginn des Kalenderjahres setzt der Vorstand die Zahl der Abteilungen und ihrer Mitglieder fest, überträgt den Abteilungen die Geschäfte und bestimmt die Mitglieder der einzelnen Abteilungen. 2 Jedes Mitglied des Vorstandes kann mehreren Abteilungen angehören. 3 Die Anordnungen können im Laufe des Jahres nur geändert werden, wenn dies wegen Überlastung der Abteilung oder infolge Wechsels oder dauernder Verhinderung einzelner Mitglieder der Abteilung erforderlich wird.

(4) Der Vorstand kann die Abteilungen ermächtigen, ihre Sitzungen außerhalb des Sitzes der Kammer abzuhalten.

(5) Die Abteilungen besitzen innerhalb ihrer Zuständigkeit die Rechte und Pflichten des Vorstandes.

(6) An Stelle der Abteilung entscheidet der Vorstand, wenn er es für angemessen hält oder wenn die Abteilung oder ihr Vorsitzender es beantragt.



§ 81 Berichte über die Tätigkeit der Kammer und über Wahlergebnisse


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.



(1) Der Präsident erstattet der Landesjustizverwaltung jährlich Bericht über die Tätigkeit der Kammer und des Vorstandes.

(2) Der Präsident zeigt das Ergebnis der Wahlen zum Vorstand und zum Präsidium alsbald der Landesjustizverwaltung und der Bundesrechtsanwaltskammer an.



(heute geltende Fassung) 

§ 86 Einladung und Einberufungsfrist


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Der Präsident beruft die Kammerversammlung schriftlich oder durch öffentliche Einladung in den Blättern ein, die durch die Geschäftsordnung der Kammer bestimmt sind.

(2)
1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem sie stattfinden soll, einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt oder veröffentlicht ist, und der Tag der Kammerversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

(3)
In dringenden Fällen kann der Präsident die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen.



1 Die Kammerversammlung ist mindestens zwei Wochen vorher durch schriftliche Einladung einzuberufen. 2 Bei der Fristberechnung sind der Tag der Versendung und der Tag der Versammlung nicht mitzuzählen. 3 In dringenden Fällen kann die Kammerversammlung mit kürzerer Frist einberufen werden.

(heute geltende Fassung) 

§ 89 Aufgaben der Kammerversammlung


(1) 1 Die Kammerversammlung hat die ihr durch Gesetz zugewiesenen Aufgaben zu erfüllen. 2 Sie hat Angelegenheiten, die von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsanwaltschaft sind, zu erörtern.

(2) Der Kammerversammlung obliegt insbesondere,

1. die Geschäftsordnung der Kammer zu beschließen;

2. die Höhe und die Fälligkeit des Beitrags, der Umlagen, Gebühren und Auslagen zu bestimmen;

3. Fürsorgeeinrichtungen für Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene zu schaffen;

4. die Mittel zu bewilligen, die erforderlich sind, um den Aufwand für die gemeinschaftlichen Angelegenheiten zu bestreiten;

vorherige Änderung nächste Änderung

5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung der Mitglieder des Vorstandes und des Anwaltsgerichts sowie der Protokollführer in der Hauptverhandlung des Anwaltsgerichts aufzustellen;



5. Richtlinien für die Aufwandsentschädigung und die Reisekostenvergütung aufzustellen, die

a) den in § 43c Absatz 3 und den §§ 75, 95, 140 und 191b genannten Personen zu gewähren ist;

b) nach Maßgabe
des § 40 Absatz 6 und des § 77 Absatz 3 des Berufsbildungsgesetzes für die dort genannten Tätigkeiten zu gewähren ist;

6. die Abrechnung des Vorstandes über die Einnahmen und Ausgaben der Kammer sowie über die Verwaltung des Vermögens zu prüfen und über die Entlastung zu beschließen.



(heute geltende Fassung) 

§ 94 Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts


(1) 1 Zu Mitgliedern des Anwaltsgerichts können nur Rechtsanwälte ernannt werden. 2 Sie müssen der Rechtsanwaltskammer angehören, für deren Bezirk das Anwaltsgericht gebildet ist.

(2) 1 Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden von der Landesjustizverwaltung ernannt. 2 Sie werden der Vorschlagsliste entnommen, die der Vorstand der Rechtsanwaltskammer der Landesjustizverwaltung einreicht. 3 Die Landesjustizverwaltung bestimmt, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist; sie hat vorher den Vorstand der Rechtsanwaltskammer zu hören. 4 Die Vorschlagsliste des Vorstandes der Rechtsanwaltskammer muß mindestens die Hälfte mehr als die erforderliche Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) 1 Zum Mitglied des Anwaltsgerichts kann nur ein Rechtsanwalt ernannt werden, der in den Vorstand der Rechtsanwaltskammer gewählt werden kann (§§ 65, 66). 2 Die Mitglieder des Anwaltsgerichts dürfen nicht gleichzeitig

1. dem Vorstand der Rechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung angehören,

2. bei der Rechtsanwaltskammer, der Bundesrechtsanwaltskammer oder der Satzungsversammlung im Haupt- oder Nebenberuf tätig sein oder

3. einem anderen Gericht der Anwaltsgerichtsbarkeit angehören.

(4) Die Mitglieder des Anwaltsgerichts werden für die Dauer von fünf Jahren ernannt; sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) § 6 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz gilt entsprechend.



 
(heute geltende Fassung) 

§ 103 Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Diejenigen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(2) Für die Ernennung von Rechtsanwälten zu Mitgliedern des Anwaltsgerichtshofes und für die Stellung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes gelten die §§ 94 und 95 Abs. 1 entsprechend.

(3) Für das Ende des Amtes eines Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem der ehrenamtliche Richter nicht angehört.

(5) 1 In den Fällen des § 61 und des § 100 Abs. 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. 2 Die Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, die Rechtsanwälte sind, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.



(1) Die anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes werden von der Landesjustizverwaltung für die Dauer von fünf Jahren ernannt.

(2) Für die Ernennung der anwaltlichen Mitglieder des Anwaltsgerichtshofes und deren Stellung gelten die §§ 94 und 95 Absatz 1 entsprechend.

(3) Für das Ende des Amtes eines anwaltlichen Mitglieds des Anwaltsgerichtshofes gilt § 95 Abs. 1a Satz 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass keine Mitgliedschaft mehr in einer der Rechtsanwaltskammern im Bezirk der Oberlandesgerichte besteht, für deren Bezirke der Anwaltsgerichtshof errichtet ist.

(4) Für die Amtsenthebung und die Entlassung aus dem Amt ist § 95 Abs. 1a Satz 3, Abs. 2 und 3 mit der Maßgabe anzuwenden, dass über die Amtsenthebung ein Senat des Anwaltsgerichtshofes entscheidet, dem das anwaltliche Mitglied nicht angehört.

(5) 1 Im Fall des § 100 Absatz 2 soll die jeweilige Zahl der anwaltlichen Mitglieder verhältnismäßig der Mitgliederzahl der einzelnen Rechtsanwaltskammern entsprechen. 2 Die anwaltlichen Mitglieder eines gemeinsamen Anwaltsgerichtshofes, werden aus den Mitgliedern der in den beteiligten Ländern bestehenden Rechtsanwaltskammern nach Maßgabe der von den Ländern getroffenen Vereinbarung (§ 100 Abs. 4) ernannt.

(6) 1 Die anwaltlichen Mitglieder erhalten aus der Staatskasse für den mit ihrer Tätigkeit verbundenen Aufwand eine Entschädigung, die sich auf das Eineinhalbfache des in Nummer 7005 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz genannten höchsten Betrages beläuft. 2 Außerdem haben die anwaltlichen Mitglieder Anspruch auf Ersatz ihrer Fahrt- und Übernachtungskosten nach Maßgabe der Nummern 7003, 7004 und 7006 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz.



(heute geltende Fassung) 

§ 107 Rechtsanwälte als Beisitzer


(1) 1 Die Beisitzer aus den Reihen der Rechtsanwälte werden von dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz auf die Dauer von fünf Jahren berufen. 2 Sie können nach Ablauf ihrer Amtszeit wieder berufen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 2 Im übrigen gilt § 94 Abs. 2 Satz 3, Abs. 5 entsprechend. 3 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.



(2) 1 Die anwaltlichen Beisitzer werden der Vorschlagsliste entnommen, die das Präsidium der Bundesrechtsanwaltskammer auf Grund von Vorschlägen der Rechtsanwaltskammern dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz einreicht. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz bestimmt nach Anhörung der Bundesrechtsanwaltskammer, welche Zahl von Mitgliedern erforderlich ist. 3 Die Vorschlagsliste soll mindestens die doppelte Zahl von Rechtsanwälten enthalten.

(3) Scheidet ein anwaltlicher Beisitzer vorzeitig aus, so wird für den Rest seiner Amtszeit ein Nachfolger berufen.



§ 110 Stellung der Rechtsanwälte als Beisitzer und Pflicht zur Verschwiegenheit


(1) 1 Die Rechtsanwälte sind ehrenamtliche Richter. 2 Sie haben in der Sitzung, zu der sie als Beisitzer herangezogen werden, die Stellung eines Berufsrichters.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 § 76 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.



(2) 1 Die Rechtsanwälte haben über Angelegenheiten, die ihnen bei ihrer Tätigkeit als Beisitzer bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Präsident des Bundesgerichtshofes.

§ 140 Protokollführer


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. 2 Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3 Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten.



(1) 1 In der Hauptverhandlung vor dem Anwaltsgericht werden die Aufgaben des Protokollführers von einem Rechtsanwalt wahrgenommen. 2 Der Protokollführer wird von dem Vorsitzenden oder, bei einem Anwaltsgericht mit mehreren Kammern, von dem geschäftsleitenden Vorsitzenden bestellt. 3 Er ist verpflichtet, der Bestellung Folge zu leisten. 4 § 75 gilt entsprechend.

(2) Der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts verpflichtet den Protokollführer vor der ersten Dienstleistung durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung der Obliegenheiten eines Protokollführers.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit gegen jedermann zu bewahren. 2 § 76 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.



(3) 1 Der Protokollführer hat über die Angelegenheiten, die ihm bei seiner Tätigkeit bekannt werden, Verschwiegenheit zu bewahren. 2 § 76 Absatz 1 und 2 ist entsprechend anzuwenden. 3 Die Genehmigung zur Aussage erteilt der Vorsitzende der Kammer des Anwaltsgerichts.

 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 149 Verfahren


(1) 1 Das Anwaltsgericht hat von Amts wegen alle Beweise zu erheben, die eine Entscheidung darüber begründen können, ob das eingestellte Verfahren zur Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft geführt hätte. 2 Den Umfang des Verfahrens bestimmt das Anwaltsgericht nach pflichtmäßigem Ermessen, ohne an Anträge gebunden zu sein; seine Verfügungen können insoweit nicht angefochten werden.

(2) Zeugen sind, soweit nicht Ausnahmen vorgeschrieben oder zugelassen sind, eidlich zu vernehmen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die Staatsanwaltschaft und der frühere Rechtsanwalt sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2 Ein Anspruch auf Benachrichtigung von den Terminen, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt nur zu, wenn er sich in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aufhält und seine Anschrift dem Anwaltsgericht angezeigt hat.



(3) 1 Die Staatsanwaltschaft und der frühere Rechtsanwalt sind an dem Verfahren zu beteiligen. 2 Ein Anspruch auf Benachrichtigung über die Termine, die zum Zwecke der Beweissicherung anberaumt werden, steht dem früheren Rechtsanwalt nur zu, wenn dem Gericht eine zustellungsfähige Anschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz bekannt ist.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 161 Bestellung eines Vertreters




§ 161 Bestellung einer Vertretung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Für den Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird im Fall des Bedürfnisses von der Rechtsanwaltskammer ein Vertreter bestellt. 2 Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. 3 Der Rechtsanwalt kann einen geeigneten Vertreter vorschlagen.

(2) § 53 Abs. 4, Abs. 5 Satz 3, Abs. 7 bis 10 ist entsprechend anzuwenden.



(1) 1 Für einen Rechtsanwalt, gegen den ein Berufs- oder Vertretungsverbot verhängt ist, wird von der Rechtsanwaltskammer eine Vertretung bestellt, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht. 2 Vor der Bestellung ist der Rechtsanwalt zu hören. 3 Er kann eine Vertretung vorschlagen.

(2) § 53 Absatz 2, Absatz 4 Satz 3 und Absatz 5 sowie § 54 Absatz 1, 3 und 4 sind entsprechend anzuwenden.

§ 163 Sachliche Zuständigkeit


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung eines Vertreters oder Abwicklers betreffen. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. 3 Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. 4 Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 5 An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. 6 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.



1 Von den Aufgaben, die nach den Vorschriften des Ersten bis Siebenten Teils dieses Gesetzes der Rechtsanwaltskammer zugewiesenen sind, nimmt das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz die Aufgaben wahr, die die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und ihr Erlöschen, die Kanzlei sowie die Bestellung einer Vertretung oder eines Abwicklers betreffen. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz ist die zuständige Stelle nach § 51 Absatz 7. 3 Es nimmt auch die Aufgaben wahr, die der Landesjustizverwaltung zugewiesen sind. 4 Die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben obliegt der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof. 5 An die Stelle des Anwaltsgerichts und des Anwaltsgerichtshofes tritt in Verfahren zur Ahndung von Pflichtverletzungen der Bundesgerichtshof. 6 Der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof nimmt die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr.

§ 167a Akteneinsicht


(1) Der Rechtsanwalt, der in die Vorschlagsliste aufgenommen wurde, hat das Recht, die Protokolle des Wahlausschusses einzusehen.

(2) Die persönlichen, beruflichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtsanwalts werden in einem gesonderten Bericht dargestellt, den der Rechtsanwalt einsehen kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) § 58 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.



(3) § 58 Absatz 2 ist entsprechend anzuwenden.

(heute geltende Fassung) 

§ 170 Entscheidung über den Antrag auf Zulassung


(1) 1 Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. 2 Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. 3 Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann ausgesetzt werden, wenn einer der in § 10 Abs. 1 bezeichneten Gründe vorliegt.



(2) Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung kann aus den in § 10 genannten Gründen ausgesetzt werden.

(3) Der Vorstand der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof ist nur dann zu hören, wenn gegen die Zulassung Bedenken bestehen.

(4) Für die Zulassung gilt § 166 Abs. 3 entsprechend.



(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 173 Bestellung eines Vertreters und eines Abwicklers der Kanzlei




§ 173 Bestellung einer Vertretung und eines Abwicklers der Kanzlei


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll zum Vertreter einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2 Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.



(1) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz soll als Vertretung einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt bestellen. 2 Es kann auch einen Rechtsanwalt bestellen, der das fünfunddreißigste Lebensjahr vollendet hat und den Beruf seit mindestens fünf Jahren ohne Unterbrechung ausübt.

(2) 1 Absatz 1 gilt entsprechend für die Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei (§ 55). 2 Weist die Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof nach, dass für die Erledigung der laufenden Aufträge in einer Weise gesorgt ist, die den Rechtsuchenden nicht schlechter stellt als die Anwendung des § 55, unterbleibt die Bestellung eines Abwicklers.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Für die Bestellung eines Vertreters (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 2 Satz 3, Absatz 5, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2 Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3 Sie kann schon vorher eingefordert werden. 4 § 192 Abs. 2 gilt entsprechend.



(3) 1 Für die Bestellung einer Vertretung (§ 47 Absatz 2, § 53 Absatz 3 Satz 2, Absatz 4, § 161 Absatz 1 Satz 1, § 163 Satz 1) wird eine Gebühr von 25 Euro erhoben. 2 Die Gebühr wird mit der Beendigung der Amtshandlung fällig. 3 Sie kann schon vorher eingefordert werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 184 Pflicht zur Verschwiegenheit




§ 184 Verschwiegenheitspflicht; Inanspruchnahme von Dienstleistungen


vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Pflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer zur Verschwiegenheit ist § 76 entsprechend anzuwenden.



(1) Für die Verschwiegenheitspflicht der Mitglieder des Präsidiums und der Angestellten der Bundesrechtsanwaltskammer sowie der Personen, die von der Bundesrechtsanwaltskammer oder den Mitgliedern ihres Präsidiums zur Mitarbeit herangezogen werden, gilt § 76 Absatz 1 und 2 entsprechend.

(2) Für die Inanspruchnahme von Dienstleistungen durch die Bundesrechtsanwaltskammer gilt in Bezug auf Angelegenheiten, die der Verschwiegenheitspflicht des Rechtsanwalts nach § 43a Absatz 2 unterliegen, § 43e Absatz 1 bis 4, 7 und 8 sinngemäß.


(heute geltende Fassung) 

§ 185 Aufgaben des Präsidenten


(1) Der Präsident vertritt die Bundesrechtsanwaltskammer gerichtlich und außergerichtlich.

(2) 1 Der Präsident vermittelt den geschäftlichen Verkehr der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2 Er führt die Beschlüsse des Präsidiums und der Hauptversammlung aus.

(3) Der Präsident führt in den Sitzungen des Präsidiums und in der Hauptversammlung den Vorsitz.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich einen schriftlichen Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2 Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

(5) Durch die Satzung der Kammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.



(4) 1 Der Präsident erstattet dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz jährlich Bericht über die Tätigkeit der Bundesrechtsanwaltskammer und des Präsidiums. 2 Er zeigt ihm ferner das Ergebnis der Wahlen zum Präsidium an.

(5) Durch die Satzung der Bundesrechtsanwaltskammer können dem Präsidenten weitere Aufgaben übertragen werden.

vorherige Änderung nächste Änderung

§ 188 Vertreter der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung




§ 188 Vertretung der Rechtsanwaltskammern in der Hauptversammlung


(1) Die Rechtsanwaltskammern werden in der Hauptversammlung durch ihre Präsidenten vertreten.

(2) Der Präsident einer Rechtsanwaltskammer kann durch ein anderes Vorstandsmitglied vertreten werden.



§ 189 Einberufung der Hauptversammlung


(1) 1 Die Hauptversammlung wird durch den Präsidenten schriftlich einberufen. 2 Der Präsident muß die Hauptversammlung einberufen, wenn mindestens drei Rechtsanwaltskammern es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Hauptversammlung behandelt werden soll.

(2) Bei der Einberufung ist der Gegenstand, über den in der Hauptversammlung Beschluß gefaßt werden soll, anzugeben.

(3) 1 Die Hauptversammlung ist mindestens drei Wochen vor dem Tage, an dem sie zusammentreten soll, einzuberufen. 2 Der Tag, an dem die Einberufung abgesandt ist, und der Tag der Hauptversammlung sind hierbei nicht mitzurechnen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) 1 In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen. 2 Die Vorschrift des Absatzes 2 braucht hierbei nicht eingehalten zu werden.



(4) In dringenden Fällen kann der Präsident die Hauptversammlung mit kürzerer Frist einberufen.

§ 191b Wahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung


(1) 1 Die Zahl der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung bemißt sich nach der Zahl der Mitglieder der Rechtsanwaltskammern. 2 Es sind zu wählen für je angefangene 2.000 Kammermitglieder ein Mitglied der Satzungsversammlung. 3 Maßgebend ist die Zahl der Kammermitglieder am 1. Januar des Jahres, in dem die Wahl erfolgt.

(2) 1 Die stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung werden von den Mitgliedern der Rechtsanwaltskammern aus dem Kreis der vorgeschlagenen Mitglieder in geheimer und unmittelbarer Wahl durch Briefwahl gewählt. 2 Die Wahl kann auch als elektronische Wahl durchgeführt werden. 3 Die Wahlvorschläge müssen von mindestens zehn Kammermitgliedern unterzeichnet sein; Wahlvorschläge bezüglich der Mitglieder der Rechtsanwaltskammer bei dem Bundesgerichtshof von mindestens drei Kammermitgliedern. 4 Gewählt sind die Bewerberinnen oder Bewerber, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die §§ 65, 66, 67, 68 Abs. 1, § 69 Abs. 1, 2 und 4, §§ 75, 76 gelten entsprechend. 2 Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein.



(3) 1 Die §§ 65 bis 68 Absatz 1, § 69 Absatz 1, 2 und 4 sowie die §§ 75 und 76 Absatz 1 und 2 gelten entsprechend. 2 Scheidet ein stimmberechtigtes Mitglied der Satzungsversammlung aus, so tritt das nicht gewählte Kammermitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl in die Satzungsversammlung ein.

§ 191c Einberufung und Stimmrecht


(1) Die Satzungsversammlung wird durch den Präsidenten der Bundesrechtsanwaltskammer schriftlich einberufen.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) 1 Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. 2 Für das weitere Verfahren gilt § 189 entsprechend.



(2) 1 Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer muß die Satzungsversammlung einberufen, wenn mindestens fünf Rechtsanwaltskammern oder ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder der Satzungsversammlung es schriftlich beantragen und hierbei den Gegenstand angeben, der in der Satzungsversammlung behandelt werden soll. 2 Im Übrigen gilt § 189 Absatz 2 bis 4 entsprechend.

(heute geltende Fassung) 

§ 191e Prüfung von Beschlüssen durch die Aufsichtsbehörde


(1) 1 Der Vorsitzende der Satzungsversammlung hat die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse zur Berufsordnung dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zuzuleiten. 2 Dieses kann die Beschlüsse oder Teile derselben innerhalb von drei Monaten nach Zugang im Rahmen seiner Staatsaufsicht (§ 176 Absatz 2) aufheben. 3 Beabsichtigt es eine Aufhebung, soll es der Bundesrechtsanwaltskammer zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme geben.

(2) 1 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat zu prüfen, ob die Vorgaben der Richtlinie (EU) 2018/958 in der jeweils geltenden Fassung eingehalten wurden. 2 Zu diesem Zweck hat ihm der Vorsitzende der Satzungsversammlung die Unterlagen zuzuleiten, aus denen sich die Einhaltung der Vorgaben ergibt. 3 Insbesondere sind die Gründe zu übermitteln, auf Grund derer die Satzungsversammlung die Beschlüsse zur Berufsordnung als gerechtfertigt, notwendig und verhältnismäßig beurteilt hat.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind in den für die Verlautbarungen der Bundesrechtsanwaltskammer bestimmten Presseorganen zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. 2 Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.



(3) 1 Die von der Satzungsversammlung gefassten Beschlüsse sind unter Angabe des Datums ihres Inkrafttretens dauerhaft auf der Internetseite der Bundesrechtsanwaltskammer zu veröffentlichen, sofern sie nicht der Aufhebung unterfallen. 2 Sie treten am ersten Tag des dritten auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

(heute geltende Fassung) 

§ 191f Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft


(1) 1 Bei der Bundesrechtsanwaltskammer wird eine unabhängige Stelle zur Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Mitgliedern von Rechtsanwaltskammern und deren Auftraggebern eingerichtet. 2 Die Stelle führt den Namen 'Schlichtungsstelle der Rechtsanwaltschaft'.

(2) 1 Der Präsident der Bundesrechtsanwaltskammer bestellt einen oder mehrere Schlichter, die allein oder als Kollegialorgan tätig werden. 2 Zum Schlichter, der allein tätig wird, darf nur bestellt werden, wer die Befähigung zum Richteramt besitzt, weder Rechtsanwalt ist noch in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. 3 Erfolgt die Schlichtung durch ein Kollegialorgan, muss mindestens einer der Schlichter die Befähigung zum Richteramt besitzen; höchstens die Hälfte seiner Mitglieder dürfen Rechtsanwälte sein. 4 Nichtanwaltliches Mitglied des Kollegialorgans darf nur sein, wer in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt nicht Rechtsanwalt war und weder im Haupt- noch im Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig ist oder in den letzten drei Jahren vor Amtsantritt tätig war. 5 Anwaltliche Mitglieder des Kollegialorgans dürfen nicht dem Vorstand einer Rechtsanwaltskammer oder eines Verbandes der Rechtsanwaltschaft angehören oder im Haupt- oder Nebenberuf bei der Bundesrechtsanwaltskammer, einer Rechtsanwaltskammer oder einem Verband der Rechtsanwaltschaft tätig sein.

vorherige Änderung nächste Änderung

(3) 1 Es wird ein Beirat errichtet, dem Vertreter der Bundesrechtsanwaltskammer, von Rechtsanwaltskammern, Verbänden der Rechtsanwaltschaft und Verbänden der Verbraucher angehören müssen. 2 Andere Personen können in den Beirat berufen werden. 3 Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. 4 Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten.



(3) 1 Es wird ein Beirat errichtet, in dem die Bundesrechtsanwaltskammer, die Rechtsanwaltskammern, die Verbände der Rechtsanwaltschaft und die Verbraucherverbände vertreten sein müssen. 2 Andere Personen können in den Beirat berufen werden. 3 Höchstens die Hälfte der Mitglieder des Beirats dürfen Rechtsanwälte sein. 4 Dem Beirat ist vor der Bestellung von Schlichtern und vor Erlass und Änderung der Satzung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. 5 Er kann eigene Vorschläge für die Bestellung von Schlichtern und die Ausgestaltung der Satzung unterbreiten.

(4) 1 Die Schlichtungsstelle ist Verbraucherschlichtungsstelle nach dem Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist. 2 Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz ist anzuwenden, soweit dieses Gesetz keine Regelungen zur Schlichtung von Streitigkeiten nach Absatz 1 Satz 1 enthält. 3 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt der Zentralen Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung die Angaben nach § 32 Absatz 3 und 4 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes. 4 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz übermittelt die Evaluationsberichte der Schlichtungsstelle an die Zentrale Anlaufstelle für Verbraucherschlichtung; § 35 Absatz 2 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes ist nicht anzuwenden.

(5) Die Hauptversammlung der Bundesrechtsanwaltskammer regelt die Einzelheiten der Organisation der Schlichtungsstelle, der Errichtung des Beirats einschließlich der Berufung weiterer Beiratsmitglieder, der Aufgaben des Beirats, der Bestellung der Schlichter, der Geschäftsverteilung und des Schlichtungsverfahrens durch Satzung nach folgenden Grundsätzen:

1. das Schlichtungsverfahren muss für die Beteiligten unentgeltlich durchgeführt werden;

2. die Schlichtung muss jedenfalls für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Wert von 15.000 Euro statthaft sein;

3. die Durchführung des Schlichtungsverfahrens darf nicht von der Inanspruchnahme eines Vermittlungsverfahrens nach § 73 Absatz 2 Nummer 3 abhängig gemacht werden.



§ 192 Erhebung von Gebühren und Auslagen


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung eines Vertreters sowie für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.



1 Die Rechtsanwaltskammer kann für Amtshandlungen nach diesem Gesetz, insbesondere für die Bearbeitung von Anträgen auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft und auf Bestellung einer Vertretung sowie für die Prüfung von Anträgen auf Erteilung der Erlaubnis zur Führung einer Fachanwaltsbezeichnung, zur Deckung des Verwaltungsaufwands Gebühren nach festen Sätzen und Auslagen erheben. 2 Das Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung findet mit der Maßgabe Anwendung, dass die allgemeinen Grundsätze für Kostenverordnungen (§§ 2 bis 7 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung) beim Erlass von Satzungen auf Grund des § 89 Absatz 2 Nummer 2 entsprechend gelten.

§ 206 Niederlassung


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) 1 Ein Angehöriger eines Mitgliedstaates der Welthandelsorganisation, der einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, ist berechtigt, sich unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts in Deutschland niederzulassen, wenn er auf Antrag in die für den Ort seiner Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen ist. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen.

(2) 1 Für die Angehörigen anderer Staaten, die einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen.



(1) 1 Personen, die in einem Mitgliedstaat der Welthandelsorganisation einen Beruf ausüben, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht, sind berechtigt, sich in der Bundesrepublik Deutschland unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates zur Rechtsbesorgung auf den Gebieten des Rechts des Herkunftsstaates und des Völkerrechts niederzulassen, wenn sie auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen sind. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Berufe zu bestimmen, die in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechen.

(2) 1 Personen, die in anderen Staaten einen in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entsprechenden Beruf ausüben, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß die Befugnis zur Rechtsbesorgung auf das Recht des Herkunftsstaates beschränkt ist, entsprechend, wenn die Gegenseitigkeit mit dem Herkunftsstaat verbürgt ist. 2 Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Staaten, für deren Angehörige dies gilt, und die Berufe zu bestimmen.

§ 207 Aufnahmeverfahren und berufliche Stellung


(1) 1 Dem Antrag auf Aufnahme ist eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zu dem Beruf beizufügen. 2 Diese Bescheinigung ist der Rechtsanwaltskammer jährlich neu vorzulegen. 3 Kommt der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt dieser Pflicht nicht nach oder fallen die Voraussetzungen des § 206 weg, ist die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer zu widerrufen.

(2) 1 Für die Entscheidung über den Antrag, die Rechtsstellung nach Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer sowie die Rücknahme und den Widerruf der Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer gelten der Zweite Teil mit Ausnahme der §§ 4, 12 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 4 sowie der §§ 12a und 17, der Dritte und Vierte Teil, der Vierte Abschnitt des Fünften Teils, der Sechste, Siebente, Zehnte, Elfte und Dreizehnte Teil dieses Gesetzes sinngemäß sowie die auf Grund von § 31c erlassene Rechtsverordnung. 2 Für die Berufshaftpflichtversicherung gilt § 7 Absatz 1 und 2 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland entsprechend. 3 Vertretungsverbote nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 sowie den §§ 150 und 161a sind für den Geltungsbereich dieses Gesetzes auszusprechen. 4 An die Stelle der Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft (§ 114 Abs. 1 Nr. 5) tritt das Verbot, im Geltungsbereich dieses Gesetzes fremde Rechtsangelegenheiten zu besorgen; mit der Rechtskraft dieser Entscheidung verliert der Verurteilte die Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer.

(3) 1 Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt hat bei der Führung seiner Berufsbezeichnung den Herkunftsstaat in deutscher Sprache anzugeben. 2 Wurde er als Syndikusrechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer aufgenommen, hat er seiner Berufsbezeichnung zudem die Bezeichnung 'Syndikus' in Klammern nachzustellen. 3 Der niedergelassene ausländische Rechtsanwalt ist berechtigt, im beruflichen Verkehr zugleich die Bezeichnung 'Mitglied der Rechtsanwaltskammer' zu verwenden.

vorherige Änderung nächste Änderung

(4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.



(4) Für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Straflosigkeit der Nichtanzeige geplanter Straftaten (§ 139 Absatz 3 Satz 2), Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 1 Nummer 3, Absatz 3 bis 6, §§ 204, 205), über die Gebührenüberhebung (§ 352) und über den Parteiverrat (§ 356) stehen niedergelassene ausländische Rechtsanwälte den Rechtsanwälten und Anwälten gleich.

(heute geltende Fassung) 

§ 208 Landesrechtliche Beschränkungen der Parteivertretung und Beistandschaft


vorherige Änderung nächste Änderung

1 Ist durch Landesgesetz im Verfahren vor dem Schiedsmann oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. 2 Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.



1 Ist durch Landesgesetz in Verfahren vor Schiedspersonen oder vor anderen Güte- oder Sühnestellen der Ausschluss von Bevollmächtigten oder Beiständen vorgesehen, so kann er auch auf Rechtsanwälte erstreckt werden. 2 Auf Grund von landesrechtlichen Vorschriften können Rechtsanwälte nicht als Bevollmächtigte oder Beistände zurückgewiesen werden.

Anlage (zu § 193 Satz 1 und § 195 Satz 1) Gebührenverzeichnis


Gliederung

Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz
Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision
Unterabschnitt 2 Beschwerde
Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen

Abschnitt 1 Erster Rechtszug

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung

Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof
Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache
Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof

Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör


Teil 1 Anwaltsgerichtliche Verfahren


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der jeweiligen
Gebühr 1110 bis 1112

Vorbemerkung 1:

(1) Im anwaltsgerichtlichen Verfahren bemessen sich die Gerichtsgebühren vorbehaltlich des Absatzes 2 für alle Rechtszüge nach der rechtskräftig verhängten Maßnahme.

(2) Wird ein Rechtsmittel oder ein Antrag auf anwaltsgerichtliche Entscheidung nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen, soweit es unbillig wäre, den Rechtsanwalt damit zu belasten.

(3) Im Verfahren nach Wiederaufnahme werden die gleichen Gebühren wie für das wiederaufgenommene Verfahren erhoben. Wird jedoch nach Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens das frühere Urteil aufgehoben, gilt für die Gebührenerhebung jeder Rechtszug des neuen Verfahrens mit dem jeweiligen Rechtszug des früheren Verfahrens zusammen als ein Rechtszug. Gebühren werden auch für Rechtszüge erhoben, die nur im früheren Verfahren stattgefunden haben.

Abschnitt 1 Verfahren vor dem Anwaltsgericht

Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtliches Verfahren erster Instanz

1110 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer oder mehrerer der folgenden Maßnahmen:
1. einer Warnung,
2. eines Verweises,
3. einer Geldbuße | 240,00 EUR

vorherige Änderung nächste Änderung

1111 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 der Bundesrechtsanwaltsordnung | 360,00 EUR



1111 | Verfahren mit Urteil bei Verhängung eines Vertretungs- und Beistandsverbots nach § 114 Abs. 1 Nr. 4 BRAO | 360,00 EUR

1112 | Verfahren mit Urteil bei Ausschließung aus der Rechtsanwaltschaft | 480,00 EUR



Unterabschnitt 2 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge

vorherige Änderung nächste Änderung

1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR



1120 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 160,00 EUR



Abschnitt 2 Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof

Unterabschnitt 1 Berufung

1210 | Berufungsverfahren mit Urteil | 1,5

1211 | Erledigung des Berufungsverfahrens ohne Urteil
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Berufung vor Ablauf der Begründungsfrist | 0,5



Unterabschnitt 2 Beschwerde

1220 | Verfahren über Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Unterabschnitt 3 Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds

vorherige Änderung nächste Änderung

1230 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 200,00 EUR



1230 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 200,00 EUR



Abschnitt 3 Verfahren vor dem Bundesgerichtshof

Unterabschnitt 1 Revision

vorherige Änderung nächste Änderung

1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



1310 | Revisionsverfahren mit Urteil oder mit Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO | 2,0

1311 | Erledigung des Revisionsverfahrens ohne Urteil und ohne Beschluss nach § 146 Abs. 3 Satz 1 BRAO i. V. m. § 349 Abs. 2 oder Abs. 4 StPO
Die Gebühr entfällt bei Zurücknahme der Revision vor Ablauf der Begründungsfrist. | 1,0



Unterabschnitt 2 Beschwerde

1320 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen | 1,0

1321 | Verfahren über sonstige Beschwerden im anwaltsgerichtlichen Verfahren, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind:
Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen
Von dem Rechtsanwalt wird eine Gebühr nur erhoben, wenn gegen ihn rechtskräftig eine anwaltsgerichtliche Maßnahme verhängt worden ist. | 50,00 EUR



Unterabschnitt 3 Verfahren wegen eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts

1330 | Anwaltsgerichtliches Verfahren mit Urteil bei Verhängung einer Maßnahme | 1,5

vorherige Änderung nächste Änderung

1331 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR

1332 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR



1331 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Androhung oder die Festsetzung eines Zwangsgelds nach § 57 Abs. 3 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR

1332 | Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Rüge nach § 74a Abs. 1 i. V. m. § 163 Satz 2 BRAO:
Der Antrag wird verworfen oder zurückgewiesen | 240,00 EUR



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör

1400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR


Teil 2 Gerichtliche Verfahren in verwaltungsrechtlichen Anwaltssachen


Nr. | Gebührentatbestand | Gebührenbetrag oder
Satz der Gebühr nach
§ 34 GKG



Abschnitt 1 Erster Rechtszug



Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof



2110 | Verfahren im Allgemeinen | 4,0

2111 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |

| 1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das |

vorherige Änderung nächste Änderung

| Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache
der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a |



| Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache
der Geschäftsstelle übermittelt wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a |

| Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder |

vorherige Änderung nächste Änderung

| 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten |



| 4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten |

| Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten |

| Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist: |

| Die Gebühr 2110 ermäßigt sich auf | 2,0

| Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind.
|



Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof

2120 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

vorherige Änderung nächste Änderung

2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt
wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist: |



2121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Gerichtsbescheid der Geschäftsstelle übermittelt
wird,
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil,
3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile, ein Gerichtsbescheid oder Beschluss in der Hauptsache vorausge-
gangen ist: |

Die Gebühr 2120 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0



Abschnitt 2 Zulassung und Durchführung der Berufung



2200 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag abgelehnt wird | 1,0

2201 | Verfahren über die Zulassung der Berufung:
Soweit der Antrag zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige
Erledigung beendet wird
Die Gebühr entsteht nicht, soweit die Berufung zugelassen wird. | 0,5

2202 | Verfahren im Allgemeinen | 5,0

vorherige Änderung nächste Änderung

2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsord-
nung
i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt. | 1,0

2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, |

| 3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |



2203 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Berufung oder
der Klage, bevor die Schrift zur Begründung der Berufung bei Gericht
eingegangen ist:
Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO i. V. m. § 161 Abs. 2 VwGO stehen der Zurücknahme gleich, wenn keine Ent-
scheidung über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenübernahmeerklärung
eines Beteiligten folgt. | 1,0

2204 | Beendigung des gesamten Verfahrens, wenn nicht Nummer 2203 erfüllt ist,
durch
1. Zurücknahme der Berufung oder der Klage
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem das
Urteil oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle
übermittelt wird, oder
c) im Fall des § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i. V. m. § 93a Abs. 2 VwGO vor Ablauf der Erklärungsfrist nach § 93a
Abs. 2 Satz 1 VwGO,
2. Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil, |

| 3. gerichtlichen Vergleich oder
4. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein anderes als eines der in Nummer 2 genannten
Urteile oder ein Beschluss in der Hauptsache vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 2202 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 3,0



Abschnitt 3 Vorläufiger Rechtsschutz

vorherige Änderung nächste Änderung


Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1
der Bundesrechtsanwaltsordnung
i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundes-
rechtsanwaltsordnung i.
V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.




Vorbemerkung 2.3:
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für einstweilige Anordnungen und für Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1
BRAO
i. V. m. § 80 Abs. 5 und § 80a Abs. 3 VwGO.
(2) Im Verfahren über den Antrag auf Erlass und im Verfahren über den Antrag auf Aufhebung einer einstweiligen
Anordnung werden die Gebühren jeweils gesondert erhoben. Mehrere Verfahren nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i.
V. m. § 80 Abs. 5 und 7 und § 80a Abs. 3 VwGO gelten innerhalb eines Rechtszugs als ein
Verfahren.



Unterabschnitt 1 Anwaltsgerichtshof

2310 | Verfahren im Allgemeinen | 2,0

vorherige Änderung nächste Änderung

2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |



2311 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch
1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 2310 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,75



Unterabschnitt 2 Bundesgerichtshof als Rechtsmittelgericht in der Hauptsache

2320 | Verfahren im Allgemeinen | 1,5

2321 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |

vorherige Änderung nächste Änderung

1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |



1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist: |

Die Gebühr 2320 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5



Unterabschnitt 3 Bundesgerichtshof


Vorbemerkung 2.3.3:
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gelten, wenn der Bundesgerichtshof auch in der Hauptsache erstinstanzlich
zuständig ist.

2330 | Verfahren im Allgemeinen | 2,5

2331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch |

vorherige Änderung

1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 der Bundesrechts-
anwaltsordnung i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0



1. Zurücknahme des Antrags
a) vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
b) wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der
Beschluss der Geschäftsstelle übermittelt wird,
2. gerichtlichen Vergleich oder
3. Erledigungserklärungen nach § 112c Abs. 1 Satz 1 BRAO
i.
V. m. § 161 Abs. 2 VwGO, wenn keine Entscheidung
über die Kosten ergeht oder die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten
Einigung der Beteiligten über die Kostentragung oder der Kostenüber-
nahmeerklärung eines Beteiligten folgt,
es sei denn, dass bereits ein Beschluss über den Antrag vorausgegangen ist:
Die Gebühr 2330 ermäßigt sich auf
Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 1,0



Abschnitt 4 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör



2400 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches
Gehör:
Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen | 50,00 EUR






Vorschriftensuche

Anzeige
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed