Abschnitt 2 - Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV)

V. v. 25.07.2005 BGBl. I S. 2225; zuletzt geändert durch Artikel 15 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 29.07.2005; FNA: 752-6-3 Elektrizität und Gas
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Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte
Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung
§ 12 Grundsätze der Kostenverteilung
§ 13 Kostenstellen
§ 14 Kostenwälzung

Teil 2 Methode zur Ermittlung der Netzentgelte

Abschnitt 2 Kostenstellenrechnung

§ 12 Grundsätze der Kostenverteilung


§ 12 wird in 4 Vorschriften zitiert

1Die nach § 4 ermittelten Netzkosten sind soweit möglich direkt den Hauptkostenstellen nach § 13 zuzuordnen. 2Soweit eine direkte Zuordnung von Kosten nicht oder nur mit unvertretbar hohem Aufwand möglich ist, sind diese zunächst geeigneten Hilfskostenstellen zuzuordnen. 3Die Aufteilung dieser Netzkosten auf die Hauptkostenstellen hat verursachungsgerecht über eine angemessene Schlüsselung zu erfolgen. 4Die gewählten Schlüssel müssen sachgerecht sein und sind für sachkundige Dritte nachvollziehbar und vollständig schriftlich zu dokumentieren. 5Insbesondere sind die Schlüssel stetig anzuwenden. 6Änderungen eines Schlüssels sind nur zulässig, sofern diese sachlich geboten sind. 7Die sachlichen Gründe für diese Änderungen sind in einer für sachkundige Dritte nachvollziehbaren Weise und vollständig schriftlich zu dokumentieren.

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§ 13 Kostenstellen


§ 13 wird in 10 Vorschriften zitiert

1Für die Ermittlung der Netzentgelte haben Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen als Maßgrößen der Kostenverursachung Haupt- und Nebenkostenstellen nach Anlage 2 zu bilden. 2Die Netzkosten nach § 4 sind vollständig auf die Kostenstellen nach Anlage 2 zu verteilen. 3Die Bildung von Hilfskostenstellen ist zulässig.

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§ 14 Kostenwälzung


§ 14 hat 1 frühere Fassung und wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Kosten der Netz- und Umspannebenen werden, beginnend bei der Höchstspannung, jeweils anteilig auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt (Kostenwälzung), soweit diese Kosten nicht der Entnahme von Letztverbrauchern und Weiterverteilern aus der jeweiligen Netz- oder Umspannebene zuzuordnen sind. 2Die Kostenwälzung lässt das Zahlungsausfallrisiko der Netzbetreiber für die jeweils in ihren Netzen anfallenden Kosten unberührt.

(2) 1Die Kosten werden entsprechend der von der vorgelagerten Netz- oder Umspannebene bezogenen und zeitgleich über alle Übergabepunkte gemessenen höchsten Leistung unter Berücksichtigung des Gleichzeitigkeitsgrades nach § 16 auf die nachgelagerte Netz- oder Umspannebene verteilt. 2An eine Netz- oder Umspannebene angeschlossene Letztverbraucher und Weiterverteiler sowie die nachgeordnete Netz- oder Umspannebene werden als Netzkunden der jeweiligen Netz- oder Umspannebene angesehen und gleichbehandelt. 3Führt dies bei Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen der allgemeinen Versorgung, die direkt miteinander verbundene Netze der gleichen Netz- oder Umspannebene betreiben, zu einer unbilligen Härte oder sind diese Netze so miteinander vermascht, dass sie nur gemeinsam sicher betrieben werden können, sind in Zusammenarbeit der Netzbetreiber sachgerechte Sonderregelungen zu treffen. 4Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 3 sowie die getroffenen Sonderregelungen sind in dem Bericht nach § 28 darzustellen.

(3) 1Ausgangspunkt der Zuordnung der Kosten auf die Kostenträger ist die Kostenstellenrechnung nach § 13. 2Die Kostenträger haben sich an den vorhandenen Netz- und Umspannebenen des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen zu orientieren und sind im Einzelnen nach Anlage 3 zu bilden.

(4) 1Kostenträger der Kostenstelle Messstellenbetrieb sind die jeweiligen Netz- und Umspannebenen. 2Soweit sich Kosten dieser Kostenstellen nicht direkt einer Netz- oder Umspannebene zuordnen lassen, sind diese Kosten verursachungsgerecht zuzuordnen.

(5) Für Betreiber von Übertragungsnetzen mit Regelzonenverantwortung sind ergänzend die Regelungen des Abschnitts 2a anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur schrittweisen Einführung bundeseinheitlicher Übertragungsnetzentgelte V. v. 20. Juni 2018 BGBl. I S. 865 m.W.v. 29. Juni 2018



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