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§ 51 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme
(1) 1Die elektronische Wahlurne und alle Verzeichnisse, auf denen Daten der Wahlberechtigten gespeichert werden, sind technisch voneinander zu trennen. 2Bei der Übertragung einer Stimme dürfen keine Daten übermittelt oder erzeugt werden, die eine Zuordnung zum jeweiligen Wahlberechtigen erlauben.
(2) Die Speicherung der Wahlkennzeichen in der elektronischen Liste der Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, darf die Reihenfolge des Eingangs der Wahlkennzeichen nicht erkennen lassen.
(3) In der elektronischen Wahlurne muss das Hinzufügen, Entfernen und der Austausch elektronisch abgegebener Stimmen erkennbar sein.
(4) Das Online-Wahlsystem darf die Erstellung eines Belegs über die Wahlentscheidung nicht ermöglichen.
(5) Es muss sichergestellt sein, dass die elektronisch abgegebenen Stimmen bis zum Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können.
Text in der Fassung des Artikels 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung V. v. 12. Juni 2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 m.W.v. 18. Juni 2026
Frühere Fassungen von § 51 SVWO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 18.06.2026 | Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung vom 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 51 SVWO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 51 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SVWO selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Artikel 1 3. SVWOÄndV Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... „Erster Unterabschnitt Briefwahl". b) Die Angabe zu den §§ 47 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt ... durch den Wahlausschuss § 50 Elektronische Stimmabgabe § 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme § 52 Abgleich der brieflich und der ... „Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl". 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „§ 47 ... 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „§ 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl ... gegen Kenntnisnahme durch Unbefugte und gegen Veränderungen geschützt sein. § 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme (1) Die elektronische Wahlurne und alle ...
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