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§ 52 - Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)

V. v. 28.07.1997 BGBl. I S. 1946; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Geltung ab 01.10.1997; FNA: 827-6-3 Organisationsrecht
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§ 52 Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen



(1) 1Der Online-Dienstleister übermittelt die elektronische Liste mit den Wahlkennzeichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde, an die Briefwahlleitung. 2Hierbei haben der Online-Dienstleister und die Briefwahlleitung sicherzustellen, dass die Daten gegen Veränderungen und Löschungen sowie gegen Austausch und Diebstahl geschützt werden.

(2) 1Die Briefwahlleitung identifiziert die doppelten Stimmabgaben. 2Sie hat vor der Ermittlung des Wahlergebnisses die Wahlkennzeichen, zu denen eine briefliche Stimme abgegeben wurde, mit den Wahlkennzeichen abzugleichen, zu denen eine elektronische Stimme abgegeben wurde. 3Die Wahlkennzeichen, für die eine briefliche Stimme und zusätzlich eine elektronische Stimme abgegeben wurde, weist die Briefwahlleitung aus.





 

Frühere Fassungen von § 52 SVWO

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 18.06.2026Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
vom 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 52 SVWO

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 52 SVWO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SVWO selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 45 SVWO Behandlung der Wahlbriefe (vom 18.06.2026)
... bekanntgemachte Postunternehmen befördert worden sind. Zudem ist der Abgleich nach § 52 Absatz 2 vorzunehmen. (2) Wird die Stimmabgabe auf Grund der Prüfung des ... Wahlausweises und des noch ungeöffneten Stimmzettelumschlags oder aufgrund des Abgleichs nach § 52 Absatz 2 für ungültig erklärt, ist der ungeöffnete Stimmzettelumschlag mit dem Vermerk ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Dritte Verordnung zur Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
V. v. 12.06.2026 BGBl. 2026 I Nr. 174
Artikel 1 3. SVWOÄndV Änderung der Wahlordnung für die Sozialversicherung
... „Erster Unterabschnitt Briefwahl". b) Die Angabe zu den §§ 47 bis 56 wird durch die folgende Angabe ersetzt: „Zweiter Unterabschnitt ... Stimmabgabe § 51 Entgegennahme der elektronischen Stimme § 52 Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen § 53 ... 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Zudem ist der Abgleich nach § 52 Absatz 2 vorzunehmen." b) In Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „des noch ... ungeöffneten Stimmzettelumschlags" die Angabe „oder aufgrund des Abgleichs nach § 52 Absatz 2" eingefügt. c) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „Absatz ... „Zweiter Unterabschnitt Online-Wahl". 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „§ 47 ... 12. Die §§ 47 bis 53 werden durch die folgenden §§ 47 bis 53 ersetzt: „§ 47 Technische Anforderungen an die Online-Wahl  ... Beginn der Ermittlung des Online-Wahlergebnisses nicht ausgewertet werden können. § 52 Abgleich der brieflich und der elektronisch abgegebenen Stimmen (1) Der ...