(2) Für das Verfahren vor den Beschwerdeausschüssen finden die Vorschriften des § 30 Abs. 1, § 32 Abs. 2 und der §§ 33bis37a dieses Gesetzes, für das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten findet § 333 des Lastenausgleichsgesetzes Anwendung.
... Die Veröffentlichung, die mit einer Belehrung über die Rechtsmittel (§ 38 ) zu versehen ist, tritt für die nicht ermittelten Beteiligten an die Stelle des ...