§ 20a - Saatgutverordnung (SaatgutV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 08.02.2006 BGBl. I S. 344; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.07.2022 BGBl. I S. 1186
Geltung ab 19.10.2005; FNA: 7822-6-3 Sortenschutz, Saatgut
|

§ 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs


§ 20a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Ergänzend zu den in Anlage 2 Nummer 7.2 und in Anlage 3 Nummer 7.2 vorgeschriebenen Anforderungen gelten für die Vermehrungsflächen, Vermehrungsbestände und das Saatgut folgender Arten die in Anlage 3b aufgeführten Anforderungen an den Gesundheitszustand hinsichtlich des Befalls mit RNQPs:

1.
Allium cepa L.,

2.
Allium porrum L.,

3.
Capsicum annuum L.,

4.
Phaseolus coccineus L.,

5.
Phaseolus vulgaris L.,

6.
Pisum sativum L.,

7.
Solanum lycopersicum L. und

8.
Vicia faba L.

(2) 1Der Saatguterzeuger hat die Ergebnisse der in Anlage 3b Nummer 1.2 und 1.3, Nummer 2 sowie Nummer 3.1, 3.2 und 3.3 genannten Besichtigungen, Untersuchungen und Kontrollen unter Angabe des Datums der Durchführung der jeweiligen Besichtigung, Untersuchung und Kontrolle aufzuzeichnen. 2Die Aufzeichnungen sind für Kontrollen durch die zuständige Behörde für drei Jahre aufzubewahren.

(3) Die Vermehrungsbestände und das Saatgut der in Absatz 1 genannten Arten müssen außerdem im Einklang stehen mit

1.
den Anforderungen in Bezug auf Unionsquarantäneschädlinge, Schutzgebiet-Quarantäneschädlinge und RNQPs in den gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 angenommenen Durchführungsrechtsakten sowie

2.
den nach Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Frühere Fassungen von § 20a Saatgutverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.12.2020Artikel 2 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitierungen von § 20a Saatgutverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20a SaatgutV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SaatgutV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 3b SaatgutV (zu § 20a) Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (vom 01.12.2020)
 
Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben

Zitate in Änderungsvorschriften

Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 2 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Saatgutverordnung
... (EU) 2016/2031 erlassenen Maßnahmen." 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „§ 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten ... 3. Nach § 20 wird folgender § 20a eingefügt: „ § 20a Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs (1) ... circinatum Nirenberg & O’Donnell Anlage 3b (zu § 20a ) Besondere Anforderungen bei Gemüsearten hinsichtlich des Befalls mit RNQPs 1. ...


Vorschriftensuche

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed