Verordnung über die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin (OfenLufthBAusbV k.a.Abk.)

V. v. 06.04.2006 BGBl. I S. 818 (Nr. 17)
Geltung ab 01.08.2006; FNA: 7110-6-95 Handwerk im Allgemeinen
Eingangsformel
§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes
§ 2 Ausbildungsdauer
§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung
§ 4 Ausbildungsberufsbild
§ 5 Ausbildungsrahmenplan
§ 6 Ausbildungsplan
§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis
§ 8 Zwischenprüfung
§ 9 Gesellenprüfung
§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse
§ 11 Nichtanwenden von Vorschriften
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin

Eingangsformel



Auf Grund des § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 26 der Handwerksordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1998 (BGBl. I S. 3074), die durch Artikel 2 Nr. 4 des Gesetzes vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931) neu gefasst worden sind, jeweils auch in Verbindung mit § 1 Abs. 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) sowie dem Organisationserlass vom 22. November 2005 (BGBl. I S. 3197) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Bildung und Forschung:

---

*)
Diese Rechtsverordnung ist eine Ausbildungsordnung im Sinne des § 25 der Handwerksordnung. Die Ausbildungsordnung und der damit abgestimmte, von der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland beschlossene Rahmenlehrplan für die Berufsschule werden demnächst als Beilage zum Bundesanzeiger veröffentlicht.

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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Ofen- und Luftheizungsbauer/ Ofen- und Luftheizungsbauerin wird gemäß § 25 der Handwerksordnung für die Ausbildung für das Gewerbe Nummer 2, Ofen- und Luftheizungsbauer, der Anlage A der Handwerksordnung staatlich anerkannt.

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§ 2 Ausbildungsdauer



Die Ausbildung dauert drei Jahre.

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§ 3 Zielsetzung der Berufsausbildung



Die in dieser Verordnung genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sollen bezogen auf Arbeits- und Geschäftsprozesse so vermittelt werden, dass die Auszubildenden zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 des Berufsbildungsgesetzes befähigt werden, die insbesondere selbstständiges Planen, Durchführen und Kontrollieren einschließt. Diese Befähigung ist auch in den Prüfungen nach den §§ 8 und 9 nachzuweisen.

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§ 4 Ausbildungsberufsbild


§ 4 wird in 2 Vorschriften zitiert

Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten:

1.
Berufsbildung, Arbeits- und Tarifrecht,

2.
Aufbau und Organisation des Ausbildungsbetriebes,

3.
Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit,

4.
Umweltschutz,

5.
Betriebliche, technische und kundenorientierte Kommunikation und Auftragsbearbeitung,

6.
Planen und Vorbereiten von Arbeitsabläufen,

7.
Qualitätsmanagement,

8.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von Metallen und Kunststoffen,

9.
Manuelles und maschinelles Bearbeiten von keramischen Bauteilen,

10.
Versetzen von Kacheln und anderen keramischen und mineralischen Werkstoffen und Bauteilen,

11.
Herstellen elektrischer Anschlüsse von Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,

12.
Installieren elektrischer Baugruppen und Komponenten von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,

13.
Montieren von Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitseinrichtungen von Ofen- und Luftheizungsbausystemen,

14.
Prüfen und Messen,

15.
Aufbauen und Instandhalten von handwerklich und industriell gefertigten Öfen und Herden,

16.
Herstellen und Instandhalten von Flächenheizungen und raumlufttechnischen Anlagen,

17.
Einbauen und Instandhalten von Gas- und Ölbrennern; Brennstoffversorgung und Lagerung,

18.
Kundenberatung.

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§ 5 Ausbildungsrahmenplan


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach § 4 sollen nach der in der Anlage enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) vermittelt werden. Eine von dem Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist insbesondere zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten die Abweichung erfordern.

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§ 6 Ausbildungsplan



Die Ausbildenden haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans für die Auszubildenden einen Ausbildungsplan zu erstellen.

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§ 7 Schriftlicher Ausbildungsnachweis



Die Auszubildenden haben einen schriftlichen Ausbildungsnachweis zu führen. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, den schriftlichen Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit zu führen. Die Ausbildenden haben den schriftlichen Ausbildungsnachweis regelmäßig durchzusehen.

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§ 8 Zwischenprüfung


§ 8 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll vor dem Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.

(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage für die ersten 18 Monate aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(3) Der Prüfling soll in höchstens sieben Stunden drei komplexe Arbeitsaufgaben, die einem Kundenauftrag entsprechen, durchführen sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 60 Minuten darauf bezogene schriftliche Aufgabenstellungen bearbeiten. Hierfür kommen insbesondere in Betracht:

1.
Bearbeiten keramischer Bauteile,

2.
Herstellen eines Anlagenteils einer Luftleitung, insbesondere durch Trennen, Umformen und Fügen, und

3.
Herstellen eines elektrischen Geräteanschlusses mit flexiblen Leitungen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsschritte planen, Arbeitsmittel festlegen, Messungen und Berechnungen durchführen, technische Unterlagen nutzen sowie den Zusammenhang von Technik, Arbeitssicherheit, Umweltschutz und Wirtschaftlichkeit berücksichtigen und mit praxisüblichen Unterlagen dokumentieren kann.

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§ 9 Gesellenprüfung


§ 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gesellenprüfung erstreckt sich auf die in der Anlage aufgeführten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie auf den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.

(2) Der Prüfling soll im praktischen Teil der Prüfung in insgesamt höchstens 16 Stunden eine Arbeitsaufgabe, die einem Kundenauftrag entspricht, bearbeiten sowie innerhalb dieser Zeit in höchstens 20 Minuten hierüber ein Fachgespräch führen, das aus mehreren Gesprächsphasen bestehen kann. Dem Prüfling ist Gelegenheit zu geben, Messgeräte und technische Einrichtungen vor der Prüfung kennen zu lernen. Für die Arbeitsaufgabe kommt insbesondere in Betracht: Herstellen des Segments eines

1.
Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen versetzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Heizöl oder Gas, einschließlich der Brennstoffversorgungsleitung und der Elektroanschlüsse,

2.
Warmluftofens an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen mit Verkleidung aus geschliffen versetzter Kachelware und einem Heizeinsatz für Festbrennstoffe mit Warmwasserwärmetauscher, einschließlich der Anschlussleitungen und der Elektroanschlüsse oder

3.
Grundofens aus geschliffen versetzter Kachelware an einer Gebäudewand aus brennbaren Baustoffen einschließlich des Verbrennungsluftanschlusses und der Elektroanschlüsse für eine elektronische Regelung

nach Zeichnung; einschließlich der Arbeitsplanung und der Montage von Steuerungs- und Regelungseinrichtungen sowie der Inbetriebnahme der Feuerungsstätte. Die Durchführung der Arbeitsaufgabe wird mit praxisüblichen Unterlagen dokumentiert. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Arbeitsabläufe und Teilaufgaben unter Beachtung wirtschaftlicher, technischer, organisatorischer und zeitlicher Vorgaben selbstständig umsetzen kann. Er soll Material disponieren, Verarbeitungs- und Verbindungstechniken keramischer und metallischer Werkstoffe anwenden, elektrische Baugruppen einstellen und abgleichen sowie Prüfprotokolle erstellen können. Durch das Fachgespräch soll der Prüfling zeigen, dass er fachbezogene Probleme und deren Lösungen darstellen, die für die Arbeitsaufgabe wesentlichen fachlichen Hintergründe auch im Hinblick auf die Gesamtanlage aufzeigen sowie die Vorgehensweise bei der Inbetriebnahme von Anlagen erläutern kann. Die Bearbeitung der Arbeitsaufgabe einschließlich der Dokumentation ist mit 80 Prozent und das Fachgespräch mit 20 Prozent zu gewichten.

(3) Der schriftliche Teil der Prüfung besteht aus den drei Prüfungsbereichen

1.
Auftragsplanung,

2.
Anlagenanalyse sowie

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde.

In den Prüfungsbereichen Auftragsplanung und Anlagenanalyse sind insbesondere durch Verknüpfung informationstechnischer, technologischer und mathematischer Sachverhalte fachliche Probleme zu analysieren, zu bewerten und geeignete Lösungswege darzustellen.

(4) Für den Prüfungsbereich Auftragsplanung kommt insbesondere in Betracht:

Anfertigen eines Arbeitsplans zur Montage und Inbetriebnahme

1.
einer raumlufttechnischen Anlage oder

2.
eines Ofensystems

nach vorgegebenen Anforderungen. Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er eine Auftragsanalyse unter Beachtung der technischen Regeln und baurechtlicher Vorgaben durchführen, die zur Montage und Inbetriebnahme notwendigen mechanischen und elektrischen Komponenten, Werkzeuge und Hilfsmittel auswählen, Montagepläne anpassen und die notwendigen Arbeitsschritte unter Berücksichtigung der Arbeitssicherheit und des Qualitätsmanagements planen kann.

(5) Für den Prüfungsbereich Anlagenanalyse kommt insbesondere in Betracht:

Beschreiben der Vorgehensweise zur systematischen Eingrenzung von Fehlern in einer raumlufttechnischen Anlage oder einem Ofensystem nach vorgegebenen Anforderungen.

Dabei soll der Prüfling zeigen, dass er Maßnahmen zur Inbetriebnahme und zur Instandhaltung unter Berücksichtigung betrieblicher Abläufe planen, elektrische und hydraulische Schemata, Steuerungs- und Regelungsprogramme anwenden, Einstellwerte optimieren sowie funktionelle Zusammenhänge erkennen, mechanische, physikalische und elektrische Größen ermitteln sowie Anlagen-verhalten begründen kann. Er soll ferner zeigen, dass er Prüfverfahren auswählen, Fehlerursachen feststellen und Lösungsvorschläge erarbeiten kann.

(6) Im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde kommen Aufgaben, die sich auf praxisbezogene FälIe beziehen sollen, insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:

Allgemeine wirtschaftliche und gesellschaftliche Zusammenhänge aus der Berufs- und Arbeitswelt.

(7) Für den schriftlichen Teil der Prüfung ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:

1.
im Prüfungsbereich Auftragsplanung 150 Minuten,

2.
im Prüfungsbereich Anlagenanalyse 150 Minuten,

3.
im Prüfungsbereich Wirtschafts- und Sozialkunde 60 Minuten.

(8) Innerhalb des schriftlichen Teils der Prüfung sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:

1.
Auftragsplanung 40 Prozent,

2.
Anlagenanalyse 40 Prozent,

3.
Wirtschafts- und Sozialkunde 20 Prozent.

(9) Der schriftliche Teil der Prüfung ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der

Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.

(10) Die Prüfung ist bestanden, wenn im schriftlichen und praktischen Teil der Prüfung jeweils mindestens ausreichende Leistungen erbracht wurden. In zwei der Prüfungsbereiche des schriftlichen Teils der Prüfung müssen mindestens ausreichende Leistungen, in dem weiteren Prüfungsbereich des schriftlichen Teils darf keine ungenügende Leistung erbracht worden sein.

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§ 10 Bestehende Berufsausbildungsverhältnisse



Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, können unter Anrechnung der bisher zurückgelegten Ausbildungszeit nach den Vorschriften dieser Verordnung fortgesetzt werden, wenn die Vertragsparteien dies vereinbaren.

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§ 11 Nichtanwenden von Vorschriften



Die fachlichen Vorschriften zur Regelung des Lehrlingswesens im Backofenbauerhandwerk vom 28. Januar 1963 sind für neue Ausbildungsverhältnisse nicht mehr anzuwenden.

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§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 12 ändert mWv. 1. August 2006 KachOfenBAusbV

Diese Verordnung tritt am 1. August 2006 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Berufsausbildung zum Kachelofen- und Luftheizungsbauer vom 9. August 1978 (BGBl. I S. 1247) außer Kraft.

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Anlage (zu § 5) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Ofen- und Luftheizungsbauer/zur Ofen- und Luftheizungsbauerin



Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
1-1819-36
1234
1Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Nr. 1)
a) Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere
Abschluss, Dauer und Beendigung erklären
b) gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbil-
dungsvertrag nennen
c) Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
d) wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
e) wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden
Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln
2Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Nr. 2)
a) Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes er-
läutern
b) Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Be-
schaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
c) Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner
Beschäftigten zu Wirtschaftsorganisationen, Berufs-
vertretungen und Gewerkschaften nennen
d) Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebs-
verfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Or-
gane des ausbildenden Betriebes beschreiben
3Sicherheit und Gesund-
heitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Nr. 3)
a) Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am
Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Ver-
meidung ergreifen
b) berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhü-
tungsvorschriften anwenden
c) Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie
erste Maßnahmen einleiten
d) Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes an-
wenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben
und Maßnahmen der Brandbekämpfung ergreifen
4Umweltschutz
(§ 4 Nr. 4)
Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen
im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbeson-
dere
a) mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbil-
dungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz
an Beispielen erklären
b) für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des
Umweltschutzes anwenden
c) Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltscho-
nenden Energie- und Materialverwendung nutzen
d) AbfälIe vermeiden; Stoffe und Materialien einer
umweltschonenden Entsorgung zuführen


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
 1-1819-36
1234
5 Betriebliche, technische
und kundenorientierte
Kommunikation und
Auftragsbearbeitung
(§ 4 Nr. 5)
a) Informationen beschaffen und bewerten
b) Gespräche mit Vorgesetzten, Mitarbeitern und im
Team situationsgerecht führen, Sachverhalte darstel-
len, deutsche und englische Fachausdrücke anwen-
den
c) Montage- und Explosionszeichnungen lesen und an-
wenden
d) Skizzen und Stücklisten anfertigen
e) Normen anwenden, Toleranzen berücksichtigen
f) technische Unterlagen, insbesondere Instandset-
zungs- und Betriebsanleitungen, Kataloge, Stücklis-
ten, Tabellen und Diagramme lesen und anwenden
g) Arbeitsabläufe protokollieren
h) kundenspezifische Anforderungen und Informationen
entgegennehmen, im Betrieb weiterleiten und be-
rücksichtigen
5 
i) maßstabsgerechte Zeichnungen erstellen
j) Datenträger handhaben, digitale und analoge Mess-
und Prüfdaten lesen
k) mit den Funktionsbereichen des Betriebes zusam-
menarbeiten, betriebliche Informationsflüsse nutzen
und bei betrieblichen Entscheidungsprozessen mitar-
beiten
 3
6 Planen und Vorbereiten
von Arbeitsabläufen
(§ 4 Nr. 6)
a) Arbeitsschritte nach funktionalen, organisatorischen,
fertigungs- und montagetechnischen Kriterien sowie
Herstellervorgaben planen und festlegen
b) Material, Werkzeuge, Maschinen und Hilfsmittel an-
fordern und bereitstellen
c) Arbeitsplatz einrichten, sichern, unterhalten und räu-
men
d) Reststoffe auf Wiederverwendbarkeit prüfen, AbfälIe
trennen, lagern und Entsorgung veranlassen
e) Energiebereitstellung veranlassen, Sicherheitsmaß-
nahmen beim Umgang mit elektrischem Strom ergrei-
fen
f) Materialien, Geräte und Maschinen vor Witterungsein-
flüssen und Beschädigungen schützen sowie vor
Diebstahl sichern
g) Arbeits- und Sicherheitsregeln, insbesondere ergono-
mische Gesichtspunkte beim Transport berücksichti-
gen
6 
h) Arbeitsabläufe nach ökonomischen, ökologischen
und ergonomischen Gesichtspunkten sowie des Per-
sonaleinsatzes festlegen
i) Montagegerüste unter Beachtung der Unfallverhü-
tungsvorschriften aufstellen
j) Gefahrstoffe identifizieren und für die Entsorgung
sichern
 4


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
 1-1819-36
1234
7 Qualitätsmanagement
(§ 4 Nr. 7)
a) Prüfverfahren und Prüfmittel anwenden
b) Arbeitsergebnisse kontrollieren, beurteilen und proto-
kollieren
2 
c) Ursachen von Fehlern und Qualitätsmängeln syste-
matisch suchen, zur Beseitigung beitragen und doku-
mentieren
d) Qualitätssicherungssystem des Betriebes anwenden
 2
8 Manuelles und
maschinelles Bearbeiten
von Metallen und Kunst-
stoffen
(§ 4 Nr. 8)
a) Maschinen und Werkzeuge unter Beachtung der Bear-
beitungsverfahren und der zu bearbeitenden Werk-
stoffe auswählen und einsetzen
b) Flächen und Formen an Werkstücken aus Eisen- und
Nichteisenmetallen nach Allgemeintoleranzen auf
Maß bearbeiten und entgraten
c) Bleche, Rohre und Profile aus Eisen-, Nichteisenme-
tallen, Kunststoffen nach Anriss von Hand trennen
d) Bleche, Rohre und Kanäle aus Eisen- und Nichteisen-
metallen sowie Kunststoffen umformen und fügen
e) Maschinenwerte von handgeführten und ortsfesten
Maschinen bestimmen und einstellen
f) Hilfsstoffe einsetzen
g) Werkstücke und Bauteile mit ortsfesten und hand-
geführten Maschinen bearbeiten; insbesondere
schleifen und bohren
7 
h) Innen- und Außengewinde herstellen
i) Rohrleitungen und Kanäle mit unterschiedlichen Ver-
fahren verbinden
j) Maßnahmen zum Korrosionsschutz auswählen und
anwenden
k) Bleche, Rohre und Profile unter Beachtung des Werk-
stoffs, der Werkstoffoberfläche, der Werkstückform
und der Anschlussmaße maschinell trennen und
umformen
 8
9Manuelles und
maschinelles Bearbeiten
von keramischen
Bauteilen
(§ 4 Nr. 9)
a) Werk- und Baustoffe, insbesondere keramische,
mineralische Werkstoffe und Bindemittel auswählen
b) Kacheln und keramische Formteile behauen, schlei-
fen, ausdornen und ausklinken
c) Fliesen und Baukeramik auf Maß bearbeiten, aus-
dornen und ausklinken
d) Schamotte- und Mauersteine sowie Klinker auf Maß
bearbeiten
e) Natur- und Kunststeine auf Maß bearbeiten
f) Beton von Hand und mit der Maschine mischen und
Schalungen für Betonbauteile anfertigen
25 
10Versetzen von Kacheln und
anderen keramischen und
mineralischen Werkstoffen
und Bauteilen
(§ 4 Nr. 10)
a) Kacheln, Fliesen, Schamotte- und Mauersteine, Mör-
tel sowie sonstige Kunst- und Natursteine nach Eigen-
schaften und Verwendungszweck auswählen
b) Schamotte- und Mauersteine, Baukeramik, Natur-
und Kunststeine sowie Klinker setzen
  


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
 1-1819-36
1234
c) Boden-, Sockel- und Wandfliesen verlegen und anset-
zen
d) Sperrungen für Sockelfundamente unter Berücksichti-
gung des Schallschutzes herstellen
e) Mauer- und Putzmörtel herstellen
15 
f) Verputze herstellen
g) Kacheln und keramische Formteile anpassen, setzen,
verklammern und ausfüttern
h) Natursteinplatten verlegen und ansetzen
 15
11 Herstellen elektrischer
Anschlüsse von Kompo-
nenten von Ofen- und Luft-
heizungsbausystemen
(§ 4 Nr. 11)
a) Sicherheitsregeln zur Vermeidung von Gefahren durch
elektrischen Strom anwenden
b) Spannung, Strom, Widerstand und Leistung im
Gleich- und Wechselstromkreis messen und ihre Ab-
hängigkeit zueinander prüfen
c) Regeln für Arbeiten an elektrischen Anlagen anwen-
den, Unfallverhütungsvorschriften beachten
d) elektrische Anschlüsse herstellen; Potentialaus-
gleichsmaßnahmen durchführen
e) Anschlussteile, insbesondere Kabelschuhe, Aderend-
hülsen und Stecker, an elektrischen Leitern anbringen
f) elektrische Leiter durch Löten, Klemmen und Stecken
anschließen und verbinden
3 
g) Funktion elektrischer Bauteile, insbesondere von Feh-
lerstromschutzeinrichtungen, Schutzkontaktsteckern,
Kabelkupplungen und Schutzschaltern, prüfen
h) Dreh- und Wechselstrommotore nach Typ unterschei-
den, Drehrichtung prüfen
i) elektrische Steuerungs- und Hauptstromkreise über-
prüfen und schrittweise in Betrieb nehmen
  5
12 Installieren elektrischer
Baugruppen und Kompo-
nenten von Ofen- und Luft-
heizungsbausystemen
(§ 4 Nr. 12)
a) Aufstellflächen und Anbauwände auf vorhandene
Elektroinstallation prüfen
b) Komponenten für elektrische Hilfs- und Schalteinrich-
tungen einbauen, verbinden und kennzeichnen
c) Komponenten zum Steuern, Regeln, Messen und
Überwachen einbauen und kennzeichnen
d) elektrische Leiter unter Berücksichtigung der mecha-
nischen, thermischen und elektrischen Belastung, der
Verlegungsarten und des Verwendungszwecks aus-
wählen, zurichten, verlegen und verbinden
2 
e) Leitungswege nach baulichen, örtlichen und sicher-
heitstechnischen Gegebenheiten festlegen
f) Baugruppen und Geräte in unterschiedlichen Verdrah-
tungsarten nach Unterlagen und Mustern verdrahten
g) Fehler erkennen, korrigieren und Änderungen doku-
mentieren
h) Instandhalten und Warten von elektrischen Betriebs-
mitteln
  


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
1-1819-36
1234
  i) Schutz gegen direktes Berühren von spannungsfüh-
renden Teilen prüfen und sicherstellen
j) mechanische und elektrische Sicherheitsvorrichtun-
gen, insbesondere NOT-AUS-Schalter, sowie Melde-
systeme auf ihre Wirksamkeit prüfen
k) Hilfs- und Steuerstromkreise einschließlich zugehöri-
ger Signal- und Befehlsgeber für Mess-, Steuerungs-,
Regelungs- und Überwachungseinrichtungen prüfen
und in Betrieb nehmen
I) Hauptstromkreise prüfen und schrittweise in Betrieb
nehmen, Betriebswerte messen, Sollwerte einstellen
und dokumentieren
m) Prüfverfahren und Diagnosesysteme auswählen und
einsetzen, elektrische Größen und Signale an Schnitt-
stellen prüfen
n) Messeinrichtungen zum Erfassen von Bewegungsab-
läufen, Druck und Temperatur prüfen
o) Einrichtungen zum Erfassen von Grenzwerten, insbe-
sondere Schalter und Sensoren, prüfen und justieren
p) Istwerte auswerten und dokumentieren, Sollwerte von
prozessrelevanten Größen einstellen
q) Fehler und Störungen unter Beachtung der Schnitt-
stellen, insbesondere hydraulischer und elektrischer
Baugruppen, durch Sichtkontrolle feststellen sowie
mit Hilfe von Prüfsystemen und Testprogrammen sys-
tematisch eingrenzen, auf Ursachen untersuchen, die
Möglichkeiten ihrer Beseitigung beurteilen, die
Instandsetzung durchführen, Prüfprotokolle erstellen
r) Schutzeinrichtungen prüfen, Schutzmaßnahmen er-
greifen.
 6
13Montieren von Mess-,
Steuerungs-, Regelungs-
und Sicherheitseinrichtun-
gen von Ofen- und Luft-
heizungsbausystemen
(§ 4 Nr. 13)
a) Mess-, Steuerungs-, Regelungs- und Sicherheitsein-
richtungen unterscheiden, einbauen und anschließen
b) Mess-, Steuerungs-, Regelungs-, Sicherheits- und
Überwachungseinrichtungen, insbesondere elektrisch
betätigte Einrichtungen, entsprechend kunden- und
systemspezifischer Anforderungen überprüfen, ein-
stellen und in Betrieb nehmen
c) elektrische und hydraulische Schaltungsunterlagen
auswerten
d) Steuerungs-, Regelungs- und Überwachungspro-
gramme prüfen, Regelungsparameter nach Vorgaben
einstellen, betreiberspezifische Anforderungen be-
rücksichtigen
 3
14 Prüfen und Messen
(§ 4 Nr. 14)
a) Formgenauigkeit von Werkstücken prüfen
b) Oberflächen auf Qualität, Verschleiß und Beschädi-
gung prüfen
c) Lage von Bauteilen und Baugruppen messen und aus-
winkeln, Abweichungen dokumentieren
2 
d) Verfahren und Messgeräte auswählen, Messeinrich-
tungen aufbauen
e) physikalische Größen, insbesondere Druck, Tempera-
tur und Strömungsgeschwindigkeit, messen
  


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
 1-1819-36
1234
  f) Messergebnisse ermitteln, Messfehler und deren
Ursachen feststellen und Korrekturen veranlassen
g) Funktionskontrollen und Anlagenanalysen, insbeson-
dere Abgasanalysen, durchführen
 4
15 Aufbauen und Instand-
halten von handwerklich
und industriell gefertigten
Öfen und Herden
(§ 4 Nr. 15)
a) Fundamente, Unterbau und Wärmedämmung, insbe-
sondere unter Beachtung des Gebäudeschutzes, her-
stellen
b) Bodenbelag und Wandbekleidungen herstellen
c) Feuerräume instand setzen, insbesondere ausmauern
d) Heizkammer auskleiden und Heizgaszüge einbauen,
Dehnungsfugen herstellen
e) Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell
gefertigte Herde einbauen
f) Altanlagen demontieren
6 
g) verputzte und verkachelte Warmluft- und Grundöfen,
Heizkamine, offene Kamine, Kachelherde und Back-
öfen setzen und instand halten
h) Wasser-Wärmetauscher einbauen und hydraulisch
einbinden, einschließlich solarthermischer Kompo-
nenten
i) Abgasanlagen und Abgasleitungen berechnen, ein-
bauen, anpassen und instand halten
j) Feuerstätten an Abgasanlagen anschließen; Verbren-
nungsluftversorgung sicherstellen
k) Verkleidungen in Abhängigkeit der anlagenspezifi-
schen Eigenschaften herstellen
I) Kamineinsätze und Heizeinsätze für feste, flüssige
und gasförmige Brennstoffe sowie Elektrospeicher-
kerne einbauen
m) Feuerräume für Grundöfen, offene Kamine, Backöfen
und Herde errichten
n) Einzelöfen, Raumheizer, Kaminöfen und industriell
gefertigte Herde instand halten
 9
16 Herstellen und Instand-
halten von Flächen-
heizungen und raumluft-
technischen Anlagen
(§ 4 Nr. 16)
a) Luftleitungen unter Berücksichtigung des Wärme- und
Schallschutzes einpassen, verlegen und befestigen
b) Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Venti-
latoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und
Schalldämpfer einbauen
c) Flächenheizsysteme einbauen
d) Altanlagen demontieren
5 
e) Heizeinsätze, Heizgaszüge, Warmlufterzeuger, Venti-
latoren, Luftfilter, Luftklappen, Luftdurchlässe und
Schalldämpfer instand halten
f) Flächenheizsysteme instand halten
g) Warmluftheizungen und Lüftungsanlagen einbauen
und instand halten
 3


Lfd.
Nr.
Teil des
Ausbildungsberufsbildes
Zu vermittelnde
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Zeitliche Richtwerte
in Wochen im
Ausbildungsmonat
1-1819-36
1234
17Einbauen und Instand-
halten von Gas- und
Ölbrennern; Brennstoff-
versorgung und Lagerung
(§ 4 Nr. 17)
a) Gasbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvor-
schriften und des Immissionsschutzes einbauen, ein-
regulieren und instand halten
b) Ölbrenner unter Beachtung der Sicherheitsvorschrif-
ten und des Immissionsschutzes einbauen, einregulie-
ren und instand halten
c) Heizölbehälter mit Zubehör sowie Öl-, FülI- und Entlüf-
tungsleitungen, insbesondere unter Beachtung der
Vorschriften zum Schutz des Wassers, einbauen und
instand halten
d) zentrale Heizölversorgungsanlagen einbauen und
instand halten
e) Gasversorgungsanlagen einbauen und instand halten
f) Pelletversorgungs- und Lagerungseinrichtungen ein-
bauen und instand halten
 12
18Kundenberatung
(§ 4 Nr. 18)
a) Kundenanregungen aufnehmen und auf technische
Umsetzbarkeit prüfen
b) Kunden über bauphysikalische Zusammenhänge bei
Planung, Ausführung und Betrieb von Ofen- und Luft-
heizungsbausystemen informieren
c) Zusatzbedarf des Kunden feststellen, Kunden über
Verkaufspreise und Kundennutzen informieren; An-
schlussaufträge, insbesondere Wartungsaufträge,
akquirieren
d) Kunden in den Betrieb der Anlage einweisen
e) Arbeiten unter Berücksichtigung von Kundenwün-
schen, örtlicher Gegebenheiten sowie nachhaltiger
Energiesysteme optimieren
f) Kunden hinsichtlich der Materialauswahl, Form- und
Farbgestaltung beraten
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Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

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