(2125-44)
Das
Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch vom
1. September 2005 (BGBl. I S. 2618, 3007) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 3 werden
- a)
- die Wörter „für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft" durch die Wörter „für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz" und
- b)
- die Wörter „und Arbeit" durch die Wörter „und Technologie"
ersetzt.
- 2.
- In § 7, § 9 Abs. 2, § 13 Abs. 1, 3 Satz 2, Abs. 4 und 5 Satz 2, § 14 Abs. 3, § 15 Abs. 3 Satz 1, § 16 Abs. 2 Satz 1, § 28 Abs. 1 und 3 Satz 1, § 29 Abs. 1 und 2, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 2, § 34 Satz 1, § 35, § 36 Satz 1, § 37 Abs. 1, § 47 Abs. 2 Satz 2, § 63 Abs. 2 Satz 1 und § 67 Abs. 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter „und Arbeit" durch die Wörter „und Technologie" ersetzt.
- 3.
- § 31 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung der in §
1 Abs. 1 Nr. 1 oder 2, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 2, genannten Zwecke erforderlich ist,
- 1.
- vorzuschreiben, dass Materialien oder Gegenstände als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 nur so hergestellt werden dürfen, dass sie unter den üblichen oder vorhersehbaren Bedingungen ihrer Verwendung keine Stoffe auf Lebensmittel oder deren Oberfläche in Mengen abgeben, die geeignet sind,
- a)
- die menschliche Gesundheit zu gefährden,
- b)
- die Zusammensetzung oder Geruch, Geschmack oder Aussehen der Lebensmittel zu beeinträchtigen,
- 2.
- für bestimmte Stoffe in Bedarfsgegenständen festzulegen, ob und in welchen bestimmten Anteilen die Stoffe auf Lebensmittel übergehen dürfen.
Materialien oder Gegenstände, die den Anforderungen des Satzes 1 Nr. 2 nicht entsprechen, dürfen nicht als Bedarfsgegenstände im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 verwendet oder in den Verkehr gebracht werden."
- 4.
- In § 38 Abs. 5 wird die Angabe „§ 40" durch die Angabe „§ 41" ersetzt.
- 5.
- In § 39 Abs. 5 Satz 4 wird die Angabe „§ 71 Satz 2" durch die Angabe „§ 72 Satz 2" ersetzt.
- 6.
- In § 58 Abs. 1 Nr. 18 wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 1," gestrichen.
- 7.
- § 59 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 15 wird die Angabe „§ 31 Abs. 1" durch die Angabe „§ 31 Abs. 1 oder 2 Satz 2" ersetzt.
- b)
- In Nummer 21 Buchstabe a wird die Angabe „§ 31 Abs. 2 Nr. 2" durch die Angabe „§ 31 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.
- 8.
- In § 60 Abs. 2 Nr. 26 Buchstabe a werden
- a)
- die Angabe „§ 23 Nr. 8, 9" durch die Angabe „§ 23 Nr. 8, 9, 10" und
- b)
- die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 8" durch die Angabe „§ 32 Abs. 1 Nr. 8, auch in Verbindung mit § 28 Abs. 1 Nr. 2,"
ersetzt.
B. v. 26.04.2006 BGBl. I S. 945