- 1.
- Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- In Absatz 7 werden die Wörter „durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen.
(3) §
10 des
Gesetzes über die Verwaltung des ERP-Sondervermögens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 640-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 88 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Absatz 4 Satz 2 wird aufgehoben.
- 2.
- Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die nach den Absätzen 1 und 2 zu begründenden Verbindlichkeiten werden nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld geltenden gesetzlichen Vorschriften verwaltet. Die nach §
5 Abs. 3 zu übernehmenden Gewährleistungen und Bürgschaften werden durch das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen verwaltet. Gesetzliche Befugnisse, die nach den Sätzen 1 und 2 dem Bundesministerium der Finanzen zustehen, werden von diesem und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie gemeinsam ausgeübt."
- 1.
- In der Besoldungsgruppe B 2 werden
- a)
- die Amtsbezeichnung „Direktor bei der Bundeswertpapierverwaltung" und der Fußnotenhinweis „10)" gestrichen und
- b)
- die Fußnote „10)" aufgehoben.
- 2.
- In der Besoldungsgruppe B 7 werden
- a)
- die Amtsbezeichnung „Präsident der Bundeswertpapierverwaltung" und der Fußnotenhinweis „2)" gestrichen und
- b)
- die Fußnote „2)" aufgehoben.
(5) § 74 Abs. 2 des Bereinigungsgesetzes für deutsche Auslandsbonds in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4139-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 75 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Satz 1 werden die Wörter „die Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „das Bundesamt für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
- 2.
- In Satz 2 werden die Wörter „der Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „des Bundesamts für zentrale Dienste und offene Vermögensfragen" ersetzt.
- 1.
- § 43a Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird jeweils das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.
- 2.
- In § 52 Abs. 54 wird das Wort „Bundeswertpapierverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.
(9) §
2 Abs. 4 Satz 2 des
Postumwandlungsgesetzes vom
14. September 1994 (BGBl. I S. 2325, 2339), das zuletzt durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:„Die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 können im bisherigen Umfang weiterhin nach den für die Verwaltung der allgemeinen Bundesschuld jeweils geltenden Grundsätzen durch die das Bundesschuldbuch führende Stelle verwaltet werden; Schuldurkunden über die Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 stehen den Schuldurkunden des Bundes gleich; der das Bundesschuldbuch führenden Stelle kann die Verwaltung bisher nicht von ihr verwalteter Verbindlichkeiten gemäß Absatz 2 übertragen werden."
(14) In §
9 Abs. 5 Satz 2 des
Entschädigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. Juli 2004 (BGBl. I S. 1658), das zuletzt durch Artikel 4 Abs. 39 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809) geändert worden ist, werden die Wörter „durch die Bundeswertpapierverwaltung" gestrichen.
- 1.
- § 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.
- b)
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „im Bundesschuldbuch" ersetzt.
- b)
- In Absatz 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „im Bundesschuldbuch" ersetzt.
- c)
- Absatz 4 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Wörter „bei der Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „im Bundesschuldbuch" ersetzt.
- bb)
- In Satz 2 wird das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führenden Stelle" ersetzt.
- 3.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden die Wörter „durch die Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „der Einzelschuldbuchkonten" ersetzt.
- b)
- In den Absätzen 1, 2 und 4 Satz 2 wird jeweils das Wort „Bundesschuldenverwaltung" durch die Wörter „das Bundesschuldbuch führende Stelle" ersetzt.
(2) In Artikel
1 treten die §§
1 und
2 am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 18. Juli 2006.