Das
Gesetz zur Besteuerung von Schaumwein und Zwischenerzeugnissen vom
21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2150, 2176), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2924), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 5 Abs. 2 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„Vor der Erteilung ist Sicherheit in Höhe des Steuerwertes des voraussichtlich im Jahresdurchschnitt in einem Monat insgesamt aus dem Schaumweinherstellungsbetrieb in den freien Verkehr entnommenen Schaumweins zu leisten, wenn Anzeichen für eine Steuergefährdung erkennbar sind."
- 2.
- In § 6 Abs. 2 Satz 3 wird die Angabe „2 Monaten" durch die Angabe „einem Monat" ersetzt.
- 3.
- In § 8 Abs. 1 wird die Angabe „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" ersetzt.
- 4.
- In § 9 Abs. 1 Satz 1 werden die Angabe „25. Tag des zweiten" durch die Angabe „fünften Tag des zweiten" ersetzt und Satz 2 aufgehoben.
- 5.
- § 11 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „2 Monaten" durch die Angabe „eines Monats" ersetzt.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 werden die Angabe „15. Tag" durch die Angabe „zehnten Tag" sowie in Satz 2 die Angabe „25. Tag des zweiten" durch die Angabe „fünften Tag des zweiten" ersetzt und Satz 3 aufgehoben.
- 6.
- In § 12 Abs. 4 wird die Angabe „Satz 2 bis 4" durch die Angabe „Satz 2 bis 5" ersetzt.
- 7.
- § 14 Abs. 4 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 2 wird die Angabe „15. Tag des" durch die Angabe „fünften Tag des zweiten" ersetzt.
- b)
- In Satz 4 werden die Wörter „geltende Fristen" durch die Wörter „geltende Frist" ersetzt, die Wörter „und Entrichtung der Steuer" gestrichen sowie das Wort „werden" durch „wird" ersetzt.
- 8.
- In § 16 Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „15. Tag des" durch die Angabe „fünften Tag des zweiten" ersetzt.
Artikel 4 BranntwMonGuaÄndG Inkrafttreten ... 2006 in Kraft. (3) Artikel 1 Nr. 17 Buchstabe b, Nr. 18 bis 20, 22 und 23, Artikel 2 Nr. 1 bis 5, 7 und 8 sowie Artikel 3 Nr. 1 bis 3, 4 Buchstabe a und b sowie Nr. 5 treten am 1. ...
G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 3177