Abschnitt 1 - Agrarstatistikgesetz (AgrStatG)

neugefasst durch B. v. 17.12.2009 BGBl. I S. 3886; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 14.11.2022 BGBl. I S. 2030
Geltung ab 01.09.2002; FNA: 7860-9 Allgemeine landwirtschaftliche Statistik
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Teil 2 Agrarstatistiken
Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung
Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift
§ 2 Einzelerhebungen
Unterabschnitt 2 Flächenerhebung
§ 3 Erhebungseinheiten
§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale
§ 5 (weggefallen)
Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung
§ 6 Erhebungseinheiten
§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 4 Zierpflanzenerhebung
§ 9 Erhebungseinheiten
§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung
§ 11a Erhebungseinheiten
§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit
Unterabschnitt 6 Baumschulerhebung
§ 12 Erhebungseinheiten
§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 7 Baumobstanbauerhebung
§ 15 Erhebungseinheiten
§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale
§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt
Unterabschnitt 8 Strauchbeerenerhebung
§ 17a Erhebungseinheiten
§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum
§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit

Teil 2 Agrarstatistiken

Abschnitt 1 Bodennutzungserhebung

Unterabschnitt 1 Allgemeine Vorschrift

§ 2 Einzelerhebungen


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Die Bodennutzungserhebung umfasst folgende Einzelerhebungen:

1.
Flächenerhebung,

2.
Bodennutzungshaupterhebung,

3.
Zierpflanzenerhebung,

4.
Gemüseerhebung,

5.
Baumschulerhebung,

6.
Baumobstanbauerhebung,

7.
Strauchbeerenerhebung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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Unterabschnitt 2 Flächenerhebung

§ 3 Erhebungseinheiten


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Flächenerhebung sind die merkmalstragenden Flächenobjekte in den Datenbeständen der nach Landesrecht für die Führung des Liegenschaftskatasters oder entsprechender anderer erforderlicher amtlicher Unterlagen zuständigen Stellen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 14. November 2022 BGBl. I S. 2030 m.W.v. 30. September 2023

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§ 4 Erhebungsart, Periodizität, Berichtszeitpunkt, Erhebungsmerkmale


§ 4 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) 1Die Flächenerhebung wird allgemein jährlich zum Berichtszeitpunkt 31. Dezember des Vorjahres durchgeführt. 2Sie erfolgt auf der Grundlage von geometrischen Flächenobjekten, die im Liegenschaftskataster oder in anderen Unterlagen der in § 3 genannten Stellen geführt werden.

(2) Erhebungsmerkmale sind die Belegung der Bodenflächen nach Art der Landnutzung sowie ergänzende Informationen, insbesondere zur Landbedeckung und zur Art und zum Anlass der Änderung von Eigenschaften eines Flächenobjekts.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 14. November 2022 BGBl. I S. 2030 m.W.v. 30. September 2023

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§ 5 (weggefallen)


§ 5 wird in 1 Vorschrift zitiert


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Unterabschnitt 3 Bodennutzungshaupterhebung

§ 6 Erhebungseinheiten


§ 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Bodennutzungshaupterhebung sind:

1.
die Betriebe nach § 91 Absatz 1a Nr. 1 Buchstabe a bis m,

2.
in Bayern: gemeinschaftlich genutzte Flächen von mindestens fünf Hektar landwirtschaftlich genutzter Fläche.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 14. November 2022 BGBl. I S. 2030 m.W.v. 19. November 2022

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§ 7 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


§ 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Die Bodennutzungshaupterhebung wird in der Zeit von Januar bis Mai durchgeführt:

1.
allgemein im Jahr 2020; hierbei werden Merkmale über die Nutzung der Flächen erhoben;

2.
bei höchstens 80.000 Erhebungseinheiten in jedem Jahr mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Nummer 1 stattfindet; die Merkmale entsprechen mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus denjenigen der Erhebung nach Nummer 1.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nr. 2 wird in den Ländern Berlin, Bremen und Hamburg nicht durchgeführt.

(3) Die Erhebung nach Absatz 1 ist im Jahr 2023 Bestandteil der Agrarstrukturerhebung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Lebensmittelspezialitätengesetzes G. v. 14. November 2022 BGBl. I S. 2030 m.W.v. 19. November 2022

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§ 8 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


§ 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 9 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Bodennutzungshaupterhebung sind die Nutzung der Flächen nach Hauptnutzungsarten und Nutzungszweck, Kulturarten, Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Kulturformen, auch nach Züchtungsmethode, sowie der Zwischenfruchtanbau nach der Pflanzengruppe und dem Nutzungszweck jeweils nach der Fläche.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 mit Ausnahme des Zwischenfruchtanbaus ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für den Zwischenfruchtanbau sind die Monate Juni des Vorjahres bis Mai des laufenden Jahres.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes und des Rinderregistrierungsdurchführungsgesetzes G. v. 6. März 2009 BGBl. I S. 438 m.W.v. 12. März 2009

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Unterabschnitt 4 Zierpflanzenerhebung

§ 9 Erhebungseinheiten


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Zierpflanzenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1, deren Flächen, auf denen Blumen oder Zierpflanzen oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden, mindestens 0,3 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen betragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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§ 10 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum


§ 10 hat 3 frühere Fassungen und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Zierpflanzenerhebung wird allgemein im Jahr 2012, im Jahr 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis Oktober durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1975 m.W.v. 13. Dezember 2014

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§ 11 Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


§ 11 hat 2 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Zierpflanzenerhebung sind

1.
beim Anbau von Blumen und Zierpflanzen:

a)
die Grundfläche nach Pflanzengruppen im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

b)
die beheizte Grundfläche unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

c)
die Zahl der erzeugten Topfpflanzen nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten und Verwendungszwecken,

d)
bei Schnittblumen und Zierpflanzen zum Schnitt die Anbaufläche nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2.
bei der Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.

(2) Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b bis d sind die Monate Juli des Vorjahres bis Juni des laufenden Jahres.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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Unterabschnitt 5 Gemüseerhebung

§ 11a Erhebungseinheiten


§ 11a hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Gemüseerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1

1.
mit Flächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, auf denen Gemüse oder Erdbeeren oder deren jeweilige Jungpflanzen angebaut werden,

2.
mit Produktionsflächen für Speisepilze von mindestens 0,1 Hektar.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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§ 11b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum


§ 11b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Gemüseerhebung wird durchgeführt:

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1

a)
allgemein alle vier Jahre, beginnend 2012,

b)
jährlich mit Ausnahme der Jahre, in denen die Erhebung nach Buchstabe a stattfindet, als Stichprobe bei höchstens 6.000 Betrieben, beginnend 2013;

abweichend davon werden die Erhebungsmerkmale zur Erntemenge in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei höchstens 6.000 Betrieben ermittelt;

2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 allgemein jährlich, beginnend mit dem Berichtsjahr 2012.

(2) Die Erhebung nach Absatz 1 Nummer 1 wird in den Ländern Berlin und Bremen nicht durchgeführt.

(3) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1 sind die Monate Juni bis Dezember. Zur Ermittlung eines vorläufigen Ergebnisses für Spargel und Erdbeeren wird eine Vorerhebung in der Zeit von Juni bis September durchgeführt. Die Haupterhebung wird in der Zeit von Oktober bis Dezember durchgeführt.

(4) Erhebungszeitraum bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2 sind die Monate Januar und Februar des Folgejahres.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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§ 11c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


§ 11c hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Gemüseerhebung sind

1.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 1

a)
zum Anbau von Gemüse und Erdbeeren:

aa)
die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzengruppen, Pflanzenarten, Kulturformen und Arten der Eindeckung, bei Spargel und Erdbeeren zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,

bb)
in Jahren mit allgemeiner Erhebung bei Gemüse zusätzlich die Grundfläche,

b)
zur Anzucht von Jungpflanzen: die Grundfläche im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen,

2.
bei den Betrieben nach § 11a Nummer 2: die Produktionsfläche, die Anbaufläche und die Erntemenge nach Arten von Speisepilzen,

3.
für alle Pflanzenarten: die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise im jeweiligen Berichtsjahr.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 2 ist das abgelaufene Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb und Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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Unterabschnitt 6 Baumschulerhebung

§ 12 Erhebungseinheiten


§ 12 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Baumschulerhebung (Baumschulen) sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Baumschulflächen von mindestens 0,5 Hektar; nicht mit einzubeziehen sind Pflanzgärten in Forstbetrieben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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§ 13 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


§ 13 hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Die Baumschulerhebung wird allgemein in den Jahren 2004, 2008, 2012, 2017 und dann alle vier Jahre in der Zeit von Juli bis August durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumschulflächen erhoben.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1975 m.W.v. 13. Dezember 2014

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§ 14 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt


§ 14 wird in 7 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Baumschulerhebung sind die Baumschulfläche insgesamt und nach Pflanzengruppen und Vermehrungsmerkmalen sowie die Bestände an Forstpflanzen nach Zahl und Art.

(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.

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Unterabschnitt 7 Baumobstanbauerhebung

§ 15 Erhebungseinheiten


§ 15 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Baumobstanbauerhebung sind die Betriebe nach § 91 Abs. 1, deren Baumobstflächen mindestens 0,5 Hektar betragen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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§ 16 Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum, Merkmale


§ 16 wird in 2 Vorschriften zitiert

Die Baumobstanbauerhebung wird allgemein alle fünf Jahre, beginnend 1992, in der Zeit von Januar bis Juni durchgeführt. Es werden Merkmale über die Nutzung der Baumobstflächen erhoben.

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§ 17 Erhebungsmerkmale und Berichtszeitpunkt


§ 17 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Baumobstanbauerhebung sind:

1.
die Gesamtfläche des Baumobstanbaus,

2.
die Obstarten nach der Fläche und dem Verwendungszweck des Obstes sowie für Tafeläpfel und Tafelbirnen zusätzlich die Sorten, die Pflanzzeitpunkte und die Zahl der Bäume jeweils nach der Fläche,

3.
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise.

(2) Der Berichtszeitpunkt ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Drittes Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 5. Dezember 2014 BGBl. I S. 1975 m.W.v. 13. Dezember 2014

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Unterabschnitt 8 Strauchbeerenerhebung

§ 17a Erhebungseinheiten


§ 17a hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Erhebungseinheiten der Strauchbeerenerhebung sind die Betriebe nach § 91 Absatz 1 mit Strauchbeerenflächen von mindestens 0,5 Hektar im Freiland oder mindestens 0,1 Hektar unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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§ 17b Erhebungsart, Periodizität, Erhebungszeitraum


§ 17b hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Strauchbeerenerhebung wird allgemein jährlich, beginnend 2012, in der Zeit von September bis Dezember durchgeführt. In den Ländern Berlin und Bremen wird die Erhebung nicht durchgeführt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011

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§ 17c Erhebungsmerkmale und Berichtszeit


§ 17c hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

(1) Erhebungsmerkmale der Strauchbeerenerhebung sind

1.
jährlich

a)
die Anbaufläche und Erntemenge nach Pflanzenarten im Freiland und unter hohen begehbaren Schutzabdeckungen, die Kulturformen, beim Schwarzen Holunder zusätzlich die Nutzungsart und beim Sanddorn zusätzlich der Stand der Ertragsfähigkeit,

b)
die Angabe zur ökologischen Wirtschaftsweise,

2.
zusätzlich alle drei Jahre, beginnend 2012, die Ernteverwendung.

(2) Der Berichtszeitraum für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und Nummer 2 ist das laufende Kalenderjahr. Der Berichtszeitpunkt für die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b ist der Tag der ersten Aufforderung zur Auskunftserteilung.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweites Gesetz zur Änderung des Agrarstatistikgesetzes G. v. 4. Dezember 2011 BGBl. I S. 2441 m.W.v. 9. Dezember 2011



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