„(4) Leistungen nach den §§
35,
37,
37c, nach dem Ersten bis Dritten und Sechsten Abschnitt des Vierten Kapitels, nach den §§
97 bis 99,
100 Nr. 1 bis 3 und 6, §
101 Abs. 1, 2 und 5, den §§
102,
103 Satz 1 Nr. 1 und 3, den §§
109 und
111, §
116 Nr. 3, den §§
160 bis 162, nach dem Fünften Kapitel, nach dem Ersten, Fünften und Siebten Abschnitt des Sechsten Kapitels sowie nach den §§
417,
421f,
421i, 421k und
421m werden nicht an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des
Zweiten Buches erbracht. Sofern die Bundesagentur für Arbeit für die Erbringung von Leistungen nach §
35 besondere Dienststellen nach §
367 Abs. 2 Satz 2 eingerichtet oder zusätzliche Vermittlungsdienstleistungen agenturübergreifend organisiert hat, erbringt sie die dort angebotenen Vermittlungsleistungen abweichend von Satz 1 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des
Zweiten Buches. Eine Leistungserbringung an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des
Zweiten Buches nach den Grundsätzen der §§
88 bis 92 des
Zehnten Buches bleibt ebenfalls unberührt. Die Agenturen für Arbeit dürfen Aufträge nach Satz 3 zur Ausbildungsvermittlung nur aus wichtigem Grund ablehnen. Abweichend von Satz 1 werden die Leistungen nach den §§
35,
37 Abs. 4, den §§
102,
103 Nr. 1 und 3, den §§
109 und
111 auch an oder für erwerbsfähige Hilfebedürftige im Sinne des
Zweiten Buches erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld haben."