Die
Einigungsstellen-Verfahrensverordnung vom
23. November 2004 (BGBl. I S. 2916) wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden der Schlusspunkt gestrichen und die Wörter „oder der Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte." angefügt.
- 2.
- Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen."
- 3.
- In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit oder dem Träger der anderen Leistung" durch die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der Krankenkasse" ersetzt.
Gesetz zur Weiterentwicklung der Organisation der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112