Das
Zweite Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte vom
20. Dezember 1988 (BGBl. I S. 2477, 2557), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 844), wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 1 Satz 3 wird die Angabe „§§ 1 und 2" durch die Angabe „§§ 1 bis 2a und 4 Abs. 4" ersetzt.
- 2.
- Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt:
- 3.
- § 26 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden das Wort „Verfassung" und das anschließende Komma gestrichen.
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
- 4.
- § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28 Meldepflichten bei Wehrdienst und Zivildienst
Für die Meldepflicht bei Einberufung zum Wehrdienst oder Zivildienst gilt § 204 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend."
- 5.
- § 29 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Leistung" durch das Wort „Rente" ersetzt.
- b)
- Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Für das Verfahren ist § 201 Abs. 6 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."
- 6.
- § 36 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 werden die Wörter „die Kassenärztliche Vereinigung ihren Sitz hat" durch die Wörter „eine oder mehrere Kassenärztliche Vereinigungen ihren Sitz haben" ersetzt.
- b)
- Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:
„Zu den nach Satz 1 wahrzunehmenden Aufgaben gehört der Abschluss von Verträgen nach § 116b des Fünften Buches Sozialgesetzbuch nur, wenn die betroffenen Krankenkassen dies vereinbaren."
- c)
- In dem neuen Satz 4 wird nach der Angabe „Satz 2" die Angabe „und 3" eingefügt.
- 7.
- § 37 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 werden nach dem Wort „Bundes" ein Komma und die Wörter „die Beteiligung des Bundes an Aufwendungen" eingefügt.
- b)
- Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
- 8.
- In § 38 Satz 3 wird die Angabe „§ 220 Abs. 2 und 3 sowie § 222" durch die Angabe „§ 220 Abs. 2 und 3, §§ 222 und 243" ersetzt.
- 9.
- § 39 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Bemessung dieser Beiträge gilt der nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 1. Januar festgestellte durchschnittliche allgemeine Beitragssatz der Krankenkassen für das folgende Kalenderjahr; abweichend hiervon gilt für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch die Hälfte des nach § 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes der Krankenkassen für das folgende Kalenderjahr."
- 10.
- § 40 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „der Verordnung (EWG) Nr. 1094/88 des Rates vom 25. April 1988 zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 797/85 und Nr. 1760/87 hinsichtlich der Stilllegung von Ackerflächen und der Extensivierung und Umstellung der Erzeugung (ABl. EG Nr. L 106 S. 28)" durch die Wörter „von Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder nach gesetzlichen Bestimmungen" ersetzt.
- b)
- In Absatz 3 wird die Angabe „§ 1 Abs. 5 Satz 1 bis 4 des Gesetzes über eine Altershilfe für Landwirte" durch die Angabe „§ 1 Abs. 6 Satz 1 bis 4 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte" ersetzt.
- c)
- Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die landwirtschaftliche Krankenkasse teilt den Unternehmern den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Der Beitragsbescheid darf mit Wirkung für die Vergangenheit zuungunsten der Unternehmer nur dann aufgehoben werden, wenn
- 1.
- die Veranlagung des Unternehmens nachträglich geändert wird,
- 2.
- eine im Laufe des Kalenderjahres eingetretene Änderung des Unternehmens nachträglich bekannt wird,
- 3.
- die Feststellung der Beiträge auf unrichtigen Angaben des Unternehmers oder wegen unterlassener Angaben des Unternehmers auf einer Schätzung beruht."
- 11.
- § 42 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird nach dem Wort „nach" der folgende Satzteil durch die Wörter „dem vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung jeweils zum 1. Januar festgestellten durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatz der Krankenkassen (§ 245 Abs. 1 Satz 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch); dieser Beitragssatz gilt jeweils vom 1. Juli des laufenden Kalenderjahres bis zum 30. Juni des folgenden Kalenderjahres." ersetzt.
- b)
- Satz 2 wird aufgehoben.
- 12.
- Nach § 51 wird folgender § 51a eingefügt:
„§ 51a Übernahme der Krankenbehandlung gegen Kostenerstattung
Für die Übernahme der Krankenbehandlung von Empfängern laufender Leistungen zum Lebensunterhalt nach Abschnitt 2 und von Empfängern von Hilfe in besonderen Lebenslagen nach Abschnitt 3 des Bundessozialhilfegesetzes, die nicht versichert sind, ist § 264 Abs. 2 bis 7 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."
- 13.
- Die Überschrift des Siebten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Siebter Abschnitt Medizinischer Dienst, Versicherungs- und Leistungsdaten, Datenschutz, Datentransparenz".
- 14.
- § 56 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift werden nach dem Wort „Datenschutz" ein Komma und das Wort „Datentransparenz" angefügt.
- b)
- Nach dem Wort „Datenschutz" werden die Wörter „und die Datentransparenz" eingefügt.
- c)
- Die Wörter „gelten die §§ 275 bis 305" werden durch die Wörter „sind die §§ 275 bis 305b entsprechend anzuwenden" ersetzt.
- 15.
- Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt gefasst:
„Achter Abschnitt Straf- und Bußgeldvorschriften, Anwendung sonstiger Vorschriften".
- 16.
- § 57 wird wie folgt geändert:
- a)
- In der Überschrift wird das Wort „Bußgeldvorschriften" durch die Wörter „Straf- und Bußgeldvorschriften" ersetzt.
- b)
- Folgende neue Absätze 1 bis 4 werden eingefügt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen §
291a Abs. 4 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch auf dort genannte Daten zugreift.
(2) Handelt der Täter gegen Entgelt oder in der Absicht, sich oder einen anderen zu bereichern oder einen anderen zu schädigen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
(3) Die Tat wird nur auf Antrag verfolgt. Antragsberechtigt sind der Betroffene, der Bundesbeauftragte für den Datenschutz oder die zuständige Aufsichtsbehörde.
(4) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen §
291a Abs. 8 Satz 1 des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch eine dort genannte Gestattung verlangt oder mit dem Inhaber der Karte eine solche Gestattung vereinbart."
- c)
- Die bisherigen Absätze 1 bis 3 werden Absätze 5 bis 7.
- d)
- Im neuen Absatz 6 werden nach dem Wort „kann" die Wörter „in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den übrigen Fällen" eingefügt.
- 17.
- Nach § 65 wird folgender § 66 angefügt:
„§ 66 Einsparungen ab dem Jahr 2004
Für die Verwendung der Einsparungen ab dem Jahr 2004 ist § 220 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden."