Synopse aller Änderungen der BetrPrämDurchfV am 14.05.2008

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 14. Mai 2008 durch Artikel 1 der BetrPrämDurchfVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der BetrPrämDurchfV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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BetrPrämDurchfV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 14.05.2008 geltenden Fassung
BetrPrämDurchfV n.F. (neue Fassung)
in der am 14.05.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 801
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Verfügbarkeit der beihilfefähigen Fläche, landwirtschaftliche Mindesttätigkeit


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Betriebsinhaber legt im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung den Beginn des Zeitraums von zehn Monaten, während dessen die für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen ihm mindestens zur Verfügung stehen müssen, fest. Er hat für den Beginn dieses Zeitraums einen Tag oder zwei verschiedene Tage innerhalb des in Artikel 24 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regelungen für die Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung genannten Zeitraums zu bestimmen; dabei ist jede Fläche einem der bestimmten Tage zuzuordnen.

(2) Im Falle des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004
wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt. Für Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Bestandsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung nachzuweisen.

(Text neue Fassung)

(1) Die im Sammelantrag nach § 7 der InVeKoS-Verordnung für die Betriebsprämie angemeldeten beihilfefähigen Flächen müssen dem Betriebsinhaber am 15. Mai des Jahres, für das die Betriebsprämie beantragt wird, zur Verfügung stehen.

(2) Im Falle
des Artikels 30 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. EU Nr. L 141 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung wird die Zahl der Großvieheinheiten für Rinder nach Artikel 30 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 für den Zeitraum vom 1. Januar bis 30. September des jeweiligen Antragsjahres im Durchschnitt ermittelt. Für Schafe und Ziegen hat der Betriebsinhaber die Zahl der Großvieheinheiten zu den Stichtagen 3. Mai und 15. August des jeweiligen Antragsjahres anhand seines Bestandsregisters nach Maßgabe der InVeKoS-Verordnung nachzuweisen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 3b (neu)




§ 3b Bestimmung der Zahl der neuen Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber mit gesondertem Betrag


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Betriebsinhaber, für die nach § 5 Abs. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ein gesonderter Betrag ermittelt worden ist, erhalten mit Wirkung für das Jahr 2008 eine der nach § 5 Abs. 4b Satz 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ermittelten Hektarzahl entsprechende Zahl von Zahlungsansprüchen.

 (keine frühere Fassung vorhanden)
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§ 9a (neu)




§ 9a Anwendung der Vorschriften über die Stilllegung


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Die §§ 7 und 8 sind nicht anzuwenden, soweit durch unmittelbar geltende Rechtsakte der Organe der Europäischen Gemeinschaft oder auf Grund solcher Rechtsakte die Verpflichtung zur Flächenstilllegung ausgesetzt ist.

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§ 10 Einhaltung regionaler Obergrenzen




§ 10 (aufgehoben)


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Übersteigt die bewilligungsfähige Hektarzahl nach Artikel 60 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 die regionale Obergrenze nach Artikel 60 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, so wird die Hektarzahl, für die je Betriebsinhaber die Genehmigung erteilt wird, anteilsmäßig gekürzt. Im Falle von Artikel 60 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 gilt Satz 1 entsprechend.



 
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§ 11 Anbau von Nebenkulturen




§ 11 (aufgehoben)


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Der Betriebsinhaber darf ab dem Jahr 2005 auf nach Artikel 44 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Parzellen unbeschadet des § 7 Abs. 1 während eines Zeitraums von höchstens drei Monaten, der an dem im Gemeinschaftsrecht festgelegten Zeitpunkt beginnt, die in Artikel 51 Buchstabe b Unterabs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Erzeugnisse als Nebenkulturen anbauen, ohne dass er über eine Genehmigung nach Artikel 60 Abs. 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 verfügt.



 

§ 14 Übertragung verpachteter Flächen im Falle des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004


(1) In Fällen der Übertragung eines verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand der Übertragung nicht ausschließlich Flächen sind. Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles an den in Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 bezeichneten Dritten mit übertragen worden sind. Ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem der in Artikel 20 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannte Dritte mit der Pachtsache das Recht erhalten hat, Verträge im Sinne des § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abzuschließen (Zuckerrübenlieferrecht).

(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der vor Anwendung dieser Vorschrift für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden

1. die Kürzungen nach den Absätzen 6 und 7 nicht berücksichtigt,

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2. für Dauergrünland die flächenbezogenen Beträge für sonstige beihilfefähige Flächen berücksichtigt,



2. für Dauergrünland, für Obstplantagen sowie für Reb- und Baumschulkulturen die flächenbezogenen Beträge für sonstige beihilfefähige Flächen berücksichtigt,

3. wenn Gegenstand der Übertragung eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak oder ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht war, die jeweiligen Beträge entsprechend § 5 Abs. 4, 4a und 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter Berücksichtigung der dort genannten Bedingungen mit einbezogen.

Für die Berechnung nach Satz 2 werden für das Jahr 2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt im Falle des Satzes 3 entsprechend.

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(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber, die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten, berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(6) Der nach Absatz 4 oder 5 ermittelte Referenzbetrag wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert:



(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Erzeugung berechnet, die in dem nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung erfolgte und für die Direktzahlungen gewährt worden sind. Im Falle der Schlachtprämie wird der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Zahl der geschlachteten Kälber, die die Voraussetzungen des Artikels 11 Abs. 1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1254/1999 erfüllt hätten, berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 3 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch eine verpachtete Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(4a) Abweichend von Absatz 4 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die

1. bei der Übertragung

a) als Obstplantagen oder

b) mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt wurden und

2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,

als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.

(5) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 4 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 4a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(6) Der nach Absatz 4, auch in Verbindung mit Absatz 4a, oder 5 ermittelte Referenzbetrag wird mit folgenden Koeffizienten multipliziert:


Antragsjahr | Koeffizient

2006 | 1,0

2007 | 0,7

2008 | 0,5

2009 | 0,3

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ab 2010 | 0,2



ab 2010 | 0,2.


Die Zahl der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem die beihilfefähige Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles mit dem für das betreffende Antragsjahr in Satz 1 festgelegten Koeffizienten multipliziert wird. Der Wert der Zahlungsansprüche ergibt sich, indem der nach Satz 1 ermittelte Referenzbetrag durch die nach Satz 2 ermittelte Zahl der Zahlungsansprüche dividiert wird.

(7) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2013 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche für 20 vom Hundert der beihilfefähigen Hektarzahl des nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betriebes oder Betriebsteiles. Der Wert der Zahlungsansprüche entspricht dem regionalen Zielwert im Sinne des § 6 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes.

(8) Ein Antrag, der nach dem 15. Mai eines Jahres gestellt wird, gilt als im folgenden Jahr gestellt.

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(9) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Genehmigungen auf der Grundlage der Anbauflächen in dem nach Artikel 20 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 erhaltenen verpachteten Betrieb oder Betriebsteil im Jahr vor der Verpachtung an den Dritten berechnet, soweit die Flächen dem Betriebsinhaber nicht bereits im Jahr 2003 zur Verfügung standen. Zusätzliche Genehmigungen werden nur gewährt, wenn sich die Hektarzahl, für die dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Erhöhung erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.



 

§ 15 Investitionen im Falle des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004


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(1) In Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Sofern die Produktionskapazität bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt ist, ist die Fertigstellung spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Im Falle des Satzes 2 wird der zusätzliche Referenzbetrag ab dem Jahr 2006 gewährt. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass die Fertigstellung auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfolgte; die Fertigstellung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.



(1) In Fällen zu berücksichtigender Investitionen im Sinne des Artikels 21 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der durch die Investition bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nachgewiesenen zusätzlichen Produktionskapazität berechnet. Sofern die Produktionskapazität bis zu dem in Satz 1 genannten Zeitpunkt noch nicht fertig gestellt ist, ist die Fertigstellung spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Im Falle des Satzes 2 wird der zusätzliche Referenzbetrag ab dem Jahr 2006 gewährt. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass die Fertigstellung auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände nicht erfolgte; die Fertigstellung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuholen.

(2) Erhöhungen des betriebsindividuellen Betrages werden bei der Festsetzung des Referenzbetrages nur berücksichtigt, wenn die Investition

1. unmittelbar zu einer Erhöhung der Produktionskapazität und

2. zu einer Erhöhung des Referenzbetrages entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5 000 Euro

führt. § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 Nr. 2 genannte Erhöhung erreicht wird, werden für das Jahr 2005 die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt; § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(3) Investitionen, die ausschließlich in der Anschaffung von Maschinen, Geräten und technischen Einrichtungen bestehen, führen nicht zu einer Erhöhung des Referenzbetrages.

(4) Der Betriebsinhaber muss nachweisen, dass mit der Durchführung des Plans oder Programms, in dem die Investition vorgesehen ist, spätestens am 15. Mai 2004 begonnen worden ist. Dies ist nur der Fall, wenn bis zu diesem Zeitpunkt die für die Investition vorgesehenen Liefer-, Kauf-, Pacht- oder Leistungsverträge einschließlich der Verträge über erforderliche Viehzukäufe zur erstmaligen Nutzung der zusätzlichen Produktionskapazität in einem Umfang von mindestens 50 vom Hundert oder von mindestens 20 000 Euro abgeschlossen worden sind. Bis zum Ablauf der Antragsfrist nach § 11 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung müssen die in Satz 2 genannten Verträge ohne Berücksichtigung der Pachtverträge in dem in Satz 2 genannten Umfang erfüllt worden sein. Ist darüber hinaus im Rahmen der Gesamtinvestition die Erweiterung des Viehbestandes aus eigener Nachzucht vorgesehen, so muss dieser zusätzliche Viehbestand bis zum 31. Dezember 2004 in Höhe von mindestens 50 vom Hundert im Betrieb vorhanden sein.

(4a) Eine Investition wird nur berücksichtigt, wenn

1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und

2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Investition vorgeschriebenen

a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder

b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt

worden sind.

Im Falle beantragter Genehmigungen ist deren Erteilung der zuständigen Stelle spätestens mit Ablauf des 15. Mai 2006 nachzuweisen. Der in Satz 2 genannte Zeitpunkt gilt nicht, soweit der Antragsteller nachweist, dass das Nichterteilen einer Genehmigung auf Umständen beruht, die er nicht zu vertreten hat; die Erteilung der Genehmigung ist in diesem Fall unverzüglich nachzuweisen.

(5) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazitäten der Mutterkuhhaltung oder Mutterschafhaltung bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche erworben worden sind. Als erworben gelten auch die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Prämienansprüche, deren Zuteilung aus der nationalen Reserve der Betriebsinhaber bis zum 15. Mai 2004 beantragt hat und die ihm für das Jahr 2005 zugeteilt worden sind oder hätten zugeteilt werden können.

(5a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern,

1. die spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 2003 fertig gestellt worden sind, nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem für die in der zusätzlichen Produktionskapazität gehaltenen Tiere für das Antragsjahr nach Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität Sonderprämien für männliche Rinder oder Schlachtprämien für Kälber beantragt und die Tiere in entsprechender Anwendung des Artikels 3a der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 ermittelt worden sind,

2. die in der Zeit vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Mai 2004 fertig gestellt worden sind, nur berücksichtigt, wenn die zusätzlichen Produktionskapazitäten außer im Falle höherer Gewalt oder eines außergewöhnlichen Umstandes bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 mindestens einmal in Höhe von 50 vom Hundert für die Produktion von männlichen Rindern oder Kälbern genutzt worden sind.

Führt die Anwendung des Satzes 1 Nr. 1 auf Grund eines Falles höherer Gewalt oder eines sonstigen außergewöhnlichen Umstandes oder auf Grund des vom Betriebsinhaber gewählten Produktionsverfahrens zu einer unbilligen Härte, so werden die auf Grund der durch die Investitionen geschaffenen zusätzlichen Produktionskapazität erzeugbaren beihilfefähigen männlichen Rinder oder Kälber zugrunde gelegt.

(5b) Zur Ermittlung des Referenzbetrages bei Investitionen in Produktionskapazitäten zur Haltung männlicher Rinder oder zur Mast von Kälbern wird in den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 oder bei Fertigstellung der zusätzlichen Produktionskapazität ab dem 1. Januar 2004 kalkulatorisch unter Berücksichtigung üblicher Leerstände eine durchschnittliche Haltungsdauer der betreffenden Tiere

1. auf der Grundlage der verfügbaren Daten des Betriebes über diese insgesamt im Jahr 2004 geschlachteten Tiere oder

2. soweit solche Daten nicht vorliegen oder zu nicht repräsentativen Ergebnissen führen, auf der Grundlage der Durchschnittswerte der Region, in der die für den Betriebsinhaber zuständige Stelle nach § 2 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung belegen ist,

zugrunde gelegt, sofern sich aus dem Investitionsplan oder der erstellten oder in Erstellung befindlichen Produktionskapazität nicht eine längere Haltungsdauer ergibt.

(5c) In den Fällen des Absatzes 5a Satz 2 und des Absatzes 5b werden die für die Ermittlung des Referenzbetrages zugrunde zu legenden männlichen Rinder mit einem Faktor von 0,88 multipliziert.

(6) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Stärkekartoffeln nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Lieferrechte erworben oder Anbauverträge abgeschlossen worden sind.

(7) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Rohtabak nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Produktionsquoten erworben und für den Tabakanbau genutzt worden sind.

(7a) Zusätzlich zu den in den Absätzen 2 bis 4a genannten Anforderungen werden Investitionen in die Produktionskapazität von Trockenfutter nur in dem Umfang berücksichtigt, soweit bis zum 15. Mai 2004 die der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Genossenschaftsanteile erworben, Lieferverträge abgeschlossen oder Liefererklärungen abgegeben und entsprechende Futtermengen im Jahr 2004 geliefert worden sind.

(8) Investitionen in die Mutterkuhhaltung oder die Haltung männlicher Rinder werden nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 werden Investitionen in die extensive Mutterkuhhaltung, die extensive Haltung männlicher Rinder oder die Extensivierung der Rinderhaltung nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Investition angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann.

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(9) Im Falle des Kaufs oder der Pacht für sechs oder mehr Jahre von Flächen für den Anbau von Erzeugnissen im Sinne des Artikels 60 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2003 noch nicht zur Verfügung standen, werden Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b dieser Verordnung im Jahr 2005 für die entsprechende Hektarzahl erteilt, sofern sich die Hektarzahl, für die eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Im Falle von Investitionen in Produktionskapazitäten für Erzeugnisse nach Satz 1 werden Genehmigungen für eine der zusätzlichen Produktionskapazität entsprechenden Hektarzahl erteilt, wenn die Erhöhung nach Satz 1 und die Voraussetzungen nach Absatz 1 und 2 Nr. 1 sowie Absatz 3 und 4 entsprechend erfüllt sind. Liegen sowohl die Voraussetzungen des Satzes 1 als auch des Satzes 2 vor, wird die höhere Hektarzahl zugrunde gelegt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.



(9) (aufgehoben)

(10) Als Fertigstellung im Sinne dieser Vorschrift gilt im Falle des Kaufs oder der Pacht von Produktionskapazitäten der Tag deren Inbesitznahme, im Falle des Neu- oder Umbaus von Produktionskapazitäten der Tag, an dem die Produktionskapazität erstmalig genutzt werden kann.



§ 16 Pacht oder Kauf eines Betriebes oder Betriebsteiles im Falle des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004


(1) In Fällen der Pacht oder des Kaufs eines Betriebes oder Betriebsteiles im Sinne des Artikels 22 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages nur dann ein betriebsindividueller Betrag zugrunde gelegt, wenn Gegenstand des Pacht- oder Kaufvertrages nicht ausschließlich Flächen sind. Ein betriebsindividueller Betrag wird nur in dem Umfang zugrunde gelegt, in dem Prämienansprüche, Lieferrechte, Zuckerrübenlieferrechte oder Produktionsquoten im Rahmen des Verkaufs oder der Verpachtung des Betriebes oder Betriebsteiles mit übertragen worden sind. § 14 Abs. 2 gilt entsprechend.

vorherige Änderung nächste Änderung

(2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2 und 4 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(5) § 14 Abs. 6 bis 9 gilt entsprechend.



(2) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen im Jahr 2005 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist unbeschadet des Absatzes 1 Satz 2 die dem Pachtvertrag oder dem Kaufvertrag zugrunde liegende Produktionskapazität. Ist Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine einzelbetriebliche Milchreferenzmenge, so wird hierfür ein betriebsindividueller Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet, sofern diese dem Betriebsinhaber nicht bereits am 31. März 2005 zur Verfügung steht. Im Falle des Satzes 3 wird im Jahr 2006 ein zusätzlicher betriebsindividueller Milchbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür im Jahr 2006 ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet.

(3) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2006 wird der Referenzbetrag ermittelt, indem der betriebsindividuelle Betrag nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4 Nr. 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages berechnet wird. War Gegenstand des Pachtvertrages oder des Kaufvertrages auch eine Produktionsquote für Rohtabak, so wird hierfür ein betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Im Falle des Satzes 2 wird im Jahr 2010 ein zusätzlicher betriebsindividueller Tabakbetrag entsprechend § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. War Gegenstand der Übertragung auch ein verpachtetes Zuckerrübenlieferrecht, so wird hierfür ein betriebsindividueller Zuckergrundbetrag gemäß § 5 Abs. 4 Nr. 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der sich aus § 5 Abs. 4a des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes unter den dort genannten Bedingungen ergebenden Beträge ermittelt, sofern der Betriebsinhaber nicht selbst bis zum 30. Juni 2006 einen Vertrag im Sinne von § 5a Abs. 2 Satz 1 oder 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes abschließen konnte. Für die flächenbezogenen Beträge wird § 12 zugrunde gelegt.

(3a) Abweichend von Absatz 3 Satz 5 wird ab dem Jahr 2008 für die Flächen, die

1. bei der Pacht oder beim Kauf

a) als Obstplantagen oder

b) mit Reb- oder Baumschulkulturen

als Dauerkulturen genutzt wurden und

2. nach dem 15. Mai 2007 mit dieser Nutzung zurückgegeben wurden oder werden,

als Teil des Referenzbetrages ein gesonderter Betrag entsprechend § 5 Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes auf der Grundlage der Hektarzahl dieser Flächen berechnet.

(4) Bei Beantragung von Zahlungsansprüchen ab dem Jahr 2010 wird der Referenzbetrag nach Absatz 3 Satz 1, 2, 4 und 5 und Absatz 3a einschließlich des sich aus § 5 Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes ergebenden Betrages ermittelt.

(5) § 14 Abs. 6 bis 8 gilt entsprechend.

(6) Pachtverträge werden nur berücksichtigt, wenn sie

1. schriftlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zum 15. Juni 2004 angezeigt worden sind oder

2. mündlich abgeschlossen und nach den Bestimmungen des Landpachtverkehrsgesetzes bis spätestens zum 15. Juni 2004 durch inhaltliche Mitteilung des Pachtvertrages angezeigt worden sind.



§ 17 Umstellung der Erzeugung im Falle des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4b des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist die für Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung.



(1) In Fällen der Umstellung von der Milcherzeugung auf eine andere Erzeugung im Sinne des Artikels 23 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wird bei der Ermittlung des Referenzbetrages der betriebsindividuelle Betrag entsprechend § 5 Abs. 2 Nr. 1 und 3 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes einschließlich der Beträge entsprechend § 5 Abs. 4 Nr. 2 und Abs. 4c des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes berechnet. Maßgeblich ist die für Direktzahlungen im Sinne des Anhanges VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Frage kommende Erzeugung des Betriebes in den zwölf Monaten nach Einstellung der Milcherzeugung.

(2) Ein Referenzbetrag für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen wird nur festgesetzt, wenn sich der Referenzbetrag des Betriebsinhabers, der ohne die Anwendung der Absätze 1, 2a, 3 und 4 für ihn ermittelt worden ist, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens aber um 500 Euro, oder mindestens um 5.000 Euro erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden die kalkulatorischen flächenbezogenen Beträge in Anlage 3 zugrunde gelegt. § 13 Abs. 2 Satz 5 gilt entsprechend.

(2a) Eine Umstellung wird nur berücksichtigt, wenn

1. sie den für sie maßgeblichen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht und

2. der zuständigen Stelle nachgewiesen wird, dass die für die Umstellung vorgeschriebenen

a) Anzeigen spätestens mit Ablauf des 15. Juli 2005 abgegeben oder

b) Genehmigungen bis zum Ablauf des 15. Juli 2005 erteilt oder beantragt

worden sind.

§ 15 Abs. 4a Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(3) Ein betriebsindividueller Betrag wird nur berücksichtigt, wenn infolge der Umstellung der Erzeugung

1. die einzelbetriebliche Milchreferenzmenge nach dem 31. März 2004 nicht mehr von diesem Betriebsinhaber beliefert und vor dem 31. März 2005 endgültig abgegeben wurde und

2. mindestens 50 vom Hundert der in Absatz 1 Satz 2 genannten Erzeugung, einschließlich der erforderlichen Prämienansprüche, Lieferrechte oder Produktionsquoten, im Betrieb zum 15. Mai 2004 vorhanden sind; § 15 Abs. 5 Satz 2 gilt für die Prämienansprüche entsprechend.

(4) Eine Umstellung der Erzeugung wird nur in dem Umfang berücksichtigt, in dem die für das Jahr 2004 für die Mutterkuhprämie und die Sonderprämie für männliche Rinder geltenden Besatzdichteregelungen unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität mit den dem Betrieb im Jahr 2005 zur Verfügung stehenden beihilfefähigen Flächen rechnerisch eingehalten werden können. Unbeschadet des Satzes 1 wird eine Umstellung der Erzeugung auf die extensive Mutterkuhhaltung oder die extensive Haltung männlicher Rinder nur berücksichtigt, wenn die für das Jahr 2004 für die Extensivierungsprämie geltende Besatzdichteregelung unter Berücksichtigung der durch die Umstellung angestrebten Gesamtkapazität an Rindern und Schafen mit den vom Betriebsinhaber im Jahr 2005 im Sammelantrag nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe e oder f der InVeKoS-Verordnung angegebenen Flächen rechnerisch eingehalten werden kann.

vorherige Änderung nächste Änderung

(5) Bei Beantragung von Genehmigungen nach Artikel 60 Abs. 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 im Jahr 2005 wird die Anzahl der Genehmigungen auf der Grundlage der Anbauflächen dieser Kulturen im Jahr 2004 berechnet. Zusätzliche Genehmigungen werden nur erteilt, wenn sich die Hektarzahl, für die dem Betriebsinhaber eine Genehmigung erteilt wird, entweder mindestens um 5 vom Hundert, mindestens jedoch um zwei, oder mindestens um 20 erhöht. Zur Feststellung, ob die in Satz 2 genannte Grenze erreicht wird, bleibt eine Kürzung nach § 10 unberücksichtigt.



(5) (aufgehoben)

(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18a Verfügbarer Betrag




§ 18a (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Für die Festsetzung neuer Referenzbeträge auf Grund der Vorschriften dieses Abschnittes steht ein Betrag von insgesamt 4 Millionen Euro aus der nationalen Reserve nach Maßgabe des Satzes 2 zur Verfügung. Der für das jeweilige Antragsjahr zur Verfügung stehende Teil des in Satz 1 genannten Betrages bestimmt sich nach Abzug des Bedarfs für die in Artikel 42 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Fälle für das jeweilige Antragsjahr.

(2) Überschreitet der Bedarf für die Festsetzung neuer Referenzbeträge im Rahmen des Absatzes 1 in einem Antragsjahr den in dem jeweiligen Antragsjahr verfügbaren Teil des Betrages nach Absatz 1, so werden die in dem betreffenden Jahr festzusetzenden Referenzbeträge anteilmäßig verringert. Die Bundesanstalt veröffentlicht den Koeffizienten für die Verringerung der Referenzbeträge im Bundesanzeiger bis zum 1. November des jeweiligen Jahres auf der Grundlage des voraussichtlichen Bedarfes nach Absatz 1.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18b Betriebsinhaber in Grenzregionen




§ 18b (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Mit Wirkung für das Jahr 2007 wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber mit Betriebssitz in Deutschland im Jahr 2005 für seine landwirtschaftliche Tätigkeit Flächen in einem anderen Mitgliedstaat genutzt hat und dieser Mitgliedstaat weder Artikel 59 noch Artikel 143b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 anwendet. Betriebssitz im Sinne dieser Vorschrift ist der Ort, von dem aus der Betrieb verwaltet wird.

(2) Der Referenzbetrag wird im Rahmen des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 ermittelt, indem der jeweilige Betrag für

1. Dauergrünland oder

2. sonstige beihilfefähige Flächen,

der jeweils nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in der der Betriebssitz des Betriebsinhabers liegt, für Dauergrünland und sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden ist, mit der nach Absatz 3 ermittelten jeweiligen Hektarzahl für Dauergrünland oder sonstige beihilfefähige Flächen multipliziert wird und die sich daraus jeweils ergebenden Einzelbeträge zum Referenzbetrag addiert werden.

(3) Die jeweilige Hektarzahl für Dauergrünland oder sonstige beihilfefähige Flächen entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers in einem anderen Mitgliedstaat, die

1. vom Betriebsinhaber am 17. Mai 2005 als Ackerland oder Dauergrünland genutzt worden sind und am 15. Mai 2007 entsprechend genutzt werden und

2. in dem betreffenden Mitgliedstaat bei der Ermittlung der Zahlungsansprüche nach Artikel 43 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für den Betriebsinhaber im Jahr 2005 oder 2006 nicht zugrunde gelegt worden sind.

Abweichend von Satz 1 Nr. 2 werden solche Flächen berücksichtigt, die lediglich auf Grund des Artikels 43 Abs. 2 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind, und wenn keine der in Anhang VI der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genannten Direktzahlungen für die Sektoren Rindfleisch, Milch und Milcherzeugnisse oder Schaf- und Ziegenfleisch der Ermittlung der Zahlungsansprüche zugrunde gelegt worden sind.

(4) Der Referenzbetrag führt zu einer Erhöhung des Wertes der dem Betriebsinhaber am 15. Mai 2007 gehörenden Zahlungsansprüche, sofern diese

1. ihm auf Grund seines Antrages im Jahr 2005 zugewiesen oder

2. von ihm vor dem 1. Oktober 2006 übernommen worden sind und die Übertragung nach § 15 Abs. 1 Satz 1 der InVeKoS-Verordnung der zuständigen Landesstelle bis zum 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist.

(5) Ein Referenzbetrag wird nur dann festgesetzt, wenn er mindestens 5 vom Hundert des Referenzbetrages, der vor Anwendung dieser Vorschrift für den Betriebsinhaber festgesetzt worden ist, mindestens aber 500 Euro, oder mindestens 5 000 Euro beträgt. Zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, werden für Dauergrünland die Beträge, die in der Region, in der der Betriebssitz liegt, im Jahr 2005 für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden sind, zugrunde gelegt. Verringerungen der Referenzbeträge auf Grund des Artikels 42 Abs. 6 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 bleiben zur Feststellung, ob die in Satz 1 genannte Schwelle erreicht wird, unberücksichtigt.

(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend für den Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb von einem Betriebsinhaber übernommen hat, der die nach Absatz 3 maßgeblichen Flächen am 17. Mai 2005 für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt hat.



 
(heute geltende Fassung) 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 18c Betriebsinhaber mit vormaligen Dauerkulturflächen




§ 18c (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Es wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze ein Referenzbetrag festgesetzt, wenn ein Betriebsinhaber, der spätestens am 17. Mai 2005 eine selbständige landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen hat, beihilfefähige Flächen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, die am 17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt worden sind, für eine landwirtschaftliche Tätigkeit nutzt.

(2) Der Referenzbetrag wird ermittelt, indem der Betrag, der nach § 5 Abs. 3 Satz 1 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes, im Jahr 2005 in der Region, in der die Fläche liegt, für sonstige beihilfefähige Flächen angewandt worden ist, jedoch höchstens der regionale Durchschnitt nach § 2, mit der nach Absatz 3 ermittelten Hektarzahl multipliziert wird.

(3) Die Hektarzahl wird im Rahmen des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 wie folgt ermittelt:

1. Sie entspricht der jeweiligen Summe dieser Flächen des Betriebsinhabers, die

a) am 15. Mai des Jahres, in dem der Antrag nach § 13a Abs. 2 der InVeKoS-Verordnung zu stellen ist, von ihm als beihilfefähige Flächen im Sinne von Artikel 44 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 genutzt werden und

b) am 17. Mai 2005 für die in Artikel 44 Abs. 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Artikel 2 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 genannten Dauerkulturen genutzt und deshalb nicht bei der Bestimmung eines Referenzbetrages nach § 5 des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes zugrunde gelegt worden sind.

2. Die nach Nummer 1 berechnete Hektarzahl wird mit dem in § 14 Abs. 6 Satz 1 für das jeweilige Antragsjahr festgelegten Koeffizienten multipliziert.

Flächen im Sinne des Satzes 1 Nr. 1, die dem Betriebsinhaber im Jahr der Antragstellung erstmalig zur Verfügung stehen, werden nur berücksichtigt, wenn sie im Eigentum des Betriebsinhabers stehen oder durch schriftlichen Vertrag für eine Dauer von mindestens sechs Jahren von ihm gepachtet wurden.

(4) Die Zahl der Zahlungsansprüche entspricht der Hektarzahl nach Absatz 3.

(5) Als Zahlungsansprüche des Betriebsinhabers im Sinne des Artikels 6 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 gelten auch

1. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber nach dem 30. September 2006 ohne Flächen übertragen hat und

2. Zahlungsansprüche, die der Betriebsinhaber vor dem 1. Oktober 2006 ohne Flächen übertragen hat, sofern die Übertragung der zuständigen Landesstelle nach § 15 Abs. 1 der InVeKoS-Verordnung nicht vor dem 30. Oktober 2006 gemeldet worden ist.

(6) § 14 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 8 gilt entsprechend. Zur Feststellung, ob die in § 14 Abs. 2 Satz 1 genannte Erhöhung erreicht wird, werden Kürzungen nach

1. Absatz 3 Nr. 2 und

2. Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/ 2004

nicht berücksichtigt.

(7) Hat ein Betriebsinhaber Flächen im Sinne des Absatzes 1 in mehreren Regionen, so erfolgt die Berechnung nach den Absätzen 2 und 3 jeweils gesondert für die betreffenden Regionen. Kürzungen auf Grund von Artikel 6 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 werden anteilig nach der Hektarzahl auf die Regionen verteilt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten auch für den Betriebsinhaber, der als Erbe oder im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge den Betrieb von dem in Absatz 1 genannten Betriebsinhaber übernommen hat.



 



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