§ 5 Ordnungswidrigkeiten
- 1.
- entgegen § 1 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erstattet,
- 2.
- entgegen § 3 Satz 1 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht verhindert,
- 3.
- entgegen § 3 Satz 2 das Austreten eines dort genannten Stoffes nicht reduziert oder
- 4.
- entgegen § 4 Nummer 1 eine dort genannte Tätigkeit durchführt.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenElfte Verordnung zur Änderung chemikalienrechtlicher Verordnungen
V. v. 12.10.2007 BGBl. I S. 2382
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Verordnung zur Anpassung chemikalienrechtlicher Vorschriften an die Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen, sowie zur Anpassung des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung an Änderungen der Gefahrstoffverordnung
V. v. 18.05.2011 BGBl. I S. 892
Verordnung zur Anpassung nationaler chemikalienrechtlicher Regelungen an das Unionsrecht durch Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung und durch Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 21.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 108
Artikel 1 ChemREUAnpV Änderung der Chemikalien-Ozonschichtverordnung ... für die bestimmungsgemäße Verwendung von Löschmitteln." 5. § 5 wird durch den folgenden § 4 ersetzt: „§ 4 Persönliche ... zuverlässig sind." 6. Die §§ 6 und 7 werden durch den folgenden § 5 ersetzt: „§ 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne ... 6. Die §§ 6 und 7 werden durch den folgenden § 5 ersetzt: „ § 5 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Absatz 1 Nummer 7 ...
Verordnung zur Neuordnung der Straf- und Bußgeldvorschriften bei Zuwiderhandlungen gegen EG- oder EU-Verordnungen auf dem Gebiet der Chemikaliensicherheit
V. v. 24.04.2013 BGBl. I S. 944
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