(1) Bei Zugrundelegung des auf internen Ratings basierenden Ansatzes (IRBA) werden für die Ermittlung von risikogewichteten Positionswerten von Adressenausfallrisikopositionen zu verwendende Schätzungen von Risikoparametern mit Hilfe von Ratingsystemen intern bestimmt. Die Nutzung des IRBA bedarf der Zulassung durch die Bundesanstalt nach den §§
58 bis 70.(2) Die IRBA-Positionen nach §
71 sind den IRBA-Forderungsklassen nach den §§
73 bis 83 zuzuordnen. Zudem ist für jede IRBA-Position, die keine IRBA-Verbriefungsposition nach §
227 Abs. 4 ist, das IRBA-Risikogewicht nach den §§
85 bis 98 und der IRBA-Positionswert nach den §§
99 bis 103 zu bestimmen. Zur Bestimmung des IRBA-Risikogewichts sind die prognostizierte Ausfallwahrscheinlichkeit nach den §§
88 bis 91, die prognostizierte Verlustquote bei Ausfall nach den §§
92 bis 94 sowie der IRBA-Restlaufzeitkorrekturfaktor nach den §§
95 und
96 zu ermitteln. Zur Bestimmung des IRBA-Positionswertes sind die IRBA-Bemessungsgrundlage nach §
100 und der IRBA-Konversionsfaktor nach §
101 zu ermitteln. Aus der Forderungsklassenzuordnung, dem IRBA-Risikogewicht und dem IRBA-Positionswert ergibt sich nach §
84 der risikogewichtete IRBA-Positionswert. Ferner ist für jede IRBA-Position der erwartete Verlustbetrag nach §
104 zu ermitteln.
(3) Für jede IRBA-Verbriefungsposition nach §
227 Abs. 4 ist ihr risikogewichteter IRBA-Positionswert nach §
253 zu bestimmen. Für diejenigen IRBA-Verbriefungspositionen nach §
255, für die das IRBA-Risikogewicht 1 250 Prozent beträgt, muss das Institut nach seiner Entscheidung nach § 266 für §
10 Abs. 6a Nr. 3 des
Kreditwesengesetzes den Abzugsbetrag für IRBA-Verbriefungspositionen nach §
265 bestimmen.