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Abschnitt 2 - Solvabilitätsverordnung (SolvV)

V. v. 14.12.2006 BGBl. I S. 2926 (Nr. 61); aufgehoben durch § 39 V. v. 06.12.2013 BGBl. I S. 4168
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-29 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Teil 2 Adressrisiken

Kapitel 6 Verbriefungen

Abschnitt 2 Anforderungen an Institute, die als Originator oder Sponsor von Verbriefungstransaktionen gelten

§ 232 Mindestanforderungen an einen wesentlichen und wirksamen Risikotransfer



(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, kann aus dieser nur dann eine Anrechnungserleichterung ableiten, wenn durch die Verbriefungstransaktion ein wirksamer Risikotransfer bewirkt wird und

1.
das Institut sämtliche von ihm in dieser Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken mit einem Risikogewicht von 1.250 Prozent oder nach § 265 als abzuziehende Verbriefungspositionen im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen berücksichtigt oder

2.
der Risikotransfer als wesentlicher Risikotransfer im Sinne des Absatzes 2 anzusehen ist.

(2) 1Ein wesentlicher Risikotransfer gilt in der Regel als bewirkt, wenn

1.
der Anteil der Summe der risikogewichteten Positionswerte für die vom Institut gehaltenen Verbriefungspositionen der maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen an der Summe der risikogewichteten Positionswerte für sämtliche zu dieser Verbriefungstransaktion gehörenden maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen nicht größer als 50 Prozent ist oder

2.
der Originator bei einer Verbriefungstransaktion ohne maßgebliche mezzanine Verbriefungstranchen gemessen am Positionswert nicht mehr als 20 Prozent der Erstverlustposition dieser Verbriefungstransaktion hält und nachweisen kann, dass der Positionswert der Erstverlustposition eine begründete Schätzung des für die verbrieften Positionen zu erwartenden Verlustes substanziell übersteigt.

2Die Bundesanstalt kann trotz Vorliegens der Voraussetzungen des Satzes 1 im Einzelfall feststellen, dass die beim Originator mit der Verbriefungstransaktion einhergehende mögliche Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen tatsächlich nicht durch einen wesentlichen Risikotransfer an Dritte begründet ist, und dem Originator aus diesem Grund die Geltendmachung von Anrechnungserleichterungen versagen. 3Die maßgeblichen mezzaninen Verbriefungstranchen einer Verbriefungstransaktion sind diejenigen in das folgende Intervall fallenden Verbriefungstranchen, deren Verbriefungsrisikogewicht kleiner als 1.250 Prozent ist; das Intervall beginnt mit derjenigen Verbriefungstranche, die das Risiko erster Verluste trägt, und endet genau eine Verbriefungstranche unterhalb derjenigen Verbriefungstranche,

1.
die die höchstrangige Verbriefungstranche dieser Verbriefungstransaktion ist, oder

2.
für die eine maßgebliche Bonitätsbeurteilung einer anerkannten Ratingagentur vorliegt, die aufsichtlich

a)
der Bonitätsstufe 1 bei einer KSA-Verbriefungstransaktion oder

b)
der Bonitätsstufe 1 oder 2 bei einer IRBA-Verbriefungstransaktion zugeordnet ist.

4Als Erstverlustposition im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 gilt jede Verbriefungstranche, auf die ein Verbriefungsrisikogewicht von 1.250 Prozent anzuwenden ist oder die im Abzugsbetrag für Verbriefungspositionen nach § 265 berücksichtigt werden kann.

(2a) 1Das Institut kann auch in anderen als den in Absatz 2 Satz 1 genannten Fällen der Bundesanstalt nachweisen, dass ein wesentlicher Risikotransfer vorliegt. 2Hierzu muss das Institut Verfahren und Prozesse implementiert haben, die sicherstellen, dass die Anrechnungserleichterung, die das Institut als Originator mit einer Verbriefungstransaktion zu erreichen beabsichtigt, durch eine angemessene Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte begründet ist. 3Der Nachweis setzt insbesondere voraus, dass die Übertragung von Adressenausfallrisiken an Dritte auch für das interne Risikomanagement und die interne Kapitalallokation des Instituts berücksichtigt wird.

(3) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion mit Forderungsübertragung gilt, darf die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken und des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 unberücksichtigt lassen, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 gegeben ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:

1.
Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.

2.
Die vom Institut in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen sind dem Zugriff des Instituts und seiner Gläubiger auch im Falle der Insolvenz des Instituts oder im Falle von Einzelzwangsvollstreckung entzogen, was durch ein qualifiziertes Rechtsgutachten zu belegen ist.

3.
Die emittierten Wertpapiere stellen keine Zahlungsverpflichtungen des Instituts dar.

4.
Die vom Institut in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen werden rechtlich auf eine Verbriefungszweckgesellschaft oder ein anderes Unternehmen übertragen.

5.
Das Institut hat auf die in das verbriefte Portfolio übertragenen Adressenausfallrisikopositionen keinen tatsächlichen oder indirekten Einfluss mehr; ein tatsächlicher Einfluss ist insbesondere gegeben, wenn das Institut berechtigt ist, übertragene Adressenausfallrisikopositionen von deren Erwerber zurückzukaufen, um damit verbundene Gewinne zu realisieren, oder wenn es verpflichtet ist, übertragenes Risiko zurückzunehmen.

6.
Ein dem Institut vertraglich eingeräumtes Recht, Verbriefungspositionen oder ein verbrieftes Portfolio vorzeitig zurückzukaufen oder zu tilgen, sobald die ausstehenden Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios unter einen bestimmten Betrag absinken (Rückführungsoption), steht einem wirksamen Risikotransfer nur dann nicht entgegen, wenn die Rückführungsoption ausschließlich im Ermessen des Instituts und nur dann ausgeübt werden kann, wenn der Betrag des verbrieften Portfolios 10 Prozent seines ursprünglichen Betrags nicht übersteigt; die Rückführungsoption darf weder dazu dienen, die Zuweisung von Verlusten an Verbriefungspositionen zu vermeiden, noch dazu dienen, Kreditverbesserungen zur Verfügung zu stellen.

7.
Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion beinhaltet, abgesehen vom Fall einer bonitätsbezogenen Klausel zum vorzeitigen Tilgungsbeginn, keine Klausel, die das Institut bei einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios verpflichtet, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des dem verbrieften Portfolio zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos oder durch Zahlung eines höheren Zinses an die Halter von Verbriefungspositionen infolge der Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios.

(4) 1Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, darf für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen risikogewichtete KSA-Positionswerte oder risikogewichtete IRBA-Positionswerte und erwartete Verlustbeträge nach Satz 2 ermitteln, wenn ein wesentlicher Risikotransfer nach Absatz 2 bewirkt ist und die folgenden Mindestanforderungen an einen wirksamen Risikotransfer erfüllt sind:

1.
Die Dokumentation der Verbriefungstransaktion spiegelt die wirtschaftliche Substanz der Transaktion wider.

2.
Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Sicherungsinstrumente sind für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen berücksichtigungsfähig und das Institut erfüllt für diese Sicherungsinstrumente die maßgeblichen Mindestanforderungen der §§ 172 und 173, 177 und 178; dabei zählen abweichend von § 163 Verbriefungszweckgesellschaften in keinem Fall zu den berücksichtigungsfähigen Gewährleistungsgebern.

3.
Die zur Übertragung des Adressenausfallrisikos eingesetzten Instrumente dürfen keine Bedingungen enthalten, die

a)
wesentliche Materialitätsschwellen vorsehen, unterhalb derer das Sicherungsinstrument bei Eintritt eines wirtschaftlichen Ausfallereignisses bei den im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen nicht in Anspruch genommen werden kann,

b)
abgesehen vom Fall einer bonitätsbezogenen Klausel für den vorzeitigen Tilgungsbeginn, als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität der Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios die Beendigung der Besicherung erlauben oder auslösen,

c)
das Institut verpflichten, Verbriefungspositionen aufzuwerten, insbesondere durch Veränderung des zugrunde liegenden Adressenausfallrisikos, oder

d)
als Folge einer Verschlechterung der Kreditqualität des verbrieften Portfolios die Kosten des Instituts für die Besicherung oder den an die Halter von Verbriefungspositionen zu zahlenden Zins erhöhen.

4.
Es liegt ein qualifiziertes Rechtsgutachten vor, in dem die rechtliche Durchsetzbarkeit der Sicherungsinstrumente in allen relevanten Rechtsordnungen festgestellt wird.

2Für die Ermittlung des risikogewichteten KSA-Positionswertes oder des risikogewichteten IRBA-Positionswertes sowie des erwarteten Verlustbetrags nach § 104 für die im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen hat das Institut die Gesamtheit seiner im verbrieften Portfolio enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen durch die Gesamtheit der aus diesem verbrieften Portfolio erzeugten Verbriefungstranchen zu ersetzen; jede dieser Verbriefungstranchen bildet eine Verbriefungsposition des Instituts, für die es nach den §§ 238 bis 268 risikogewichtete Positionswerte unter Berücksichtigung der für die Verbriefungstranchen bestehenden Sicherungsinstrumente zu ermitteln hat. 3Eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung ist dabei nach § 233 zu berücksichtigen.

(5) Wenn ein Institut, das als Originator für eine Verbriefungstransaktion gilt, durch diese Verbriefungstransaktion keinen wesentlichen oder wirksamen Risikotransfer bewirkt, braucht es für die von ihm gehaltenen Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion keine risikogewichteten Positionswerte zu berücksichtigen.




§ 233 Berücksichtigung einer Laufzeitunterdeckung der Besicherung beim Originator



(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung gilt, für die eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung vorliegt, hat jede der Verbriefungspositionen dieser Verbriefungstransaktion mit ihrem nach der Formel 9 der Anlage 2 ermittelten an Laufzeitunterdeckung angepassten risikogewichteten Positionswert RW* zu berücksichtigen. Eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung liegt vor, wenn die kürzeste vertragliche Restlaufzeit eines der Sicherungsinstrumente, durch welche die Tranchierung bewirkt wird, kürzer als die längste vertragliche Restlaufzeit einer im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Adressenausfallrisikoposition ist. Die vertragliche Restlaufzeit des Sicherungsinstruments ist nach § 182 Abs. 2 zu bestimmen. Die für Absicherungszwecke zu berücksichtigende Restlaufzeit der im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Adressenausfallrisikopositionen ist die in Jahren ausgedrückte längste Restlaufzeit einer im verbrieften Portfolio aktuell oder potenziell enthaltenen Position, begrenzt auf fünf Jahre.

(2) Absatz 1 ist nicht auf diejenigen Verbriefungspositionen des Instituts aus einer Verbriefungstransaktion ohne Forderungsübertragung, für die es als Originator gilt und eine Laufzeitunterdeckung der Besicherung besteht, anzuwenden, soweit diese unbesichert sind und deren Risikogewicht 1 250 Prozent beträgt. Diese Verbriefungspositionen sind mit ihrem nach den §§ 238 bis 268 ermittelten risikogewichteten Positionswert oder als abzuziehende Verbriefungspositionen nach § 265 zu berücksichtigen.


§ 234 Verbot der impliziten Unterstützung von Verbriefungstransaktionen



(1) Ein Institut, das als Originator einer Verbriefungstransaktion gilt, aus der es eine Anrechnungserleichterung ableitet oder einmal abgeleitet hat, oder das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt, darf dieser keine implizite Unterstützung gewähren.

(2) Implizite Unterstützung ist jede Maßnahme, zu der das Institut nicht vertraglich verpflichtet ist und die bei dem Institut zu einer Erhöhung des Risikos oder Übernahme von Verlusten aus den Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios führt und die das Institut nicht zu marktmäßigen Konditionen vornimmt.

(3) Ein Institut, das für eine Verbriefungstransaktion als Originator gilt und diese implizit unterstützt, hat die Adressenausfallrisikopositionen des verbrieften Portfolios bei der Ermittlung des Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken so zu berücksichtigen, als stünden die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios im Risiko des Instituts, sowie offen zu legen, dass es als Originator eine seiner Verbriefungstransaktionen implizit unterstützt hat und daher die Adressenausfallrisikopositionen des durch diese Verbriefungstransaktion verbrieften Portfolios vollständig bei der Ermittlung seines Gesamtanrechnungsbetrags für Adressrisiken berücksichtigen muss. Für die von dem Institut in der betreffenden Verbriefungstransaktion gehaltenen Verbriefungspositionen ist eine Ermittlung risikogewichteter Positionswerte nicht erforderlich.

(4) Absatz 3 gilt entsprechend für ein Institut, das als Sponsor einer Verbriefungstransaktion gilt und dieser implizite Unterstützung leistet.