§ 4 - Verdienststatistikgesetz (VerdStatG)

G. v. 21.12.2006 BGBl. I S. 3291 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 800-27 Arbeitsvertragsrecht
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§ 4 Erhebung der Arbeitsverdienste


§ 4 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im Kalenderjahr 2021 einmal für den Berichtsmonat April und ab dem Kalenderjahr 2022 monatlich durchgeführt.

(2) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. L 393 vom 30.12.2006, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von

1.
Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung,

2.
Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt,

3.
Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften.

(3) 1Die Erhebung wird bei höchstens 58.000 Erhebungseinheiten durchgeführt. 2Gesamteinheiten werden nur dann für die Erhebung ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen. 3Bei jeder Erhebungseinheit werden Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen erfasst:

1.
Art der angewandten Vergütungsvereinbarung,

2.
für alle Beschäftigten der Erhebungseinheit jeweils

a)
Geschlecht,

b)
Geburtsmonat und Geburtsjahr,

c)
Staatsangehörigkeit,

d)
Monat und Jahr des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten Monat und Jahr des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,

e)
ausgeübte Tätigkeit,

f)
höchster Bildungsabschluss,

g)
Art des Beschäftigungsverhältnisses,

h)
Zahl der bezahlten Arbeitsstunden mit getrennt ausgewiesenen Überstunden,

i)
Bruttomonatsverdienst, untergliedert nach Verdienstbestandteilen.

(4) 1Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 1 und 2 Buchstabe a bis g werden nach dem Stand am Ende des Monats erfasst. 2Die Angaben zu den Erhebungsmerkmalen nach Absatz 3 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe h und i werden derart erfasst, dass sie sich auf den gesamten Kalendermonat beziehen.

(5) 1Alle fünf Jahre, beginnend mit dem Kalenderjahr 2025, werden die Bezeichnungen der angewandten Vergütungsvereinbarungen aller Beschäftigten der jeweiligen Erhebungseinheit nach dem Stand am Ende eines repräsentativen Kalendermonats erfasst. 2Die Erhebung erfolgt bei höchstens 20.000 der Erhebungseinheiten, bei denen im jeweiligen Kalenderjahr die Haupterhebung durchgeführt wird.


Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes G. v. 12. August 2020 BGBl. I S. 1872 m.W.v. 1. Januar 2021

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Frühere Fassungen von § 4 VerdStatG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
vom 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
aktuell vorher 16.08.2014Artikel 4 Tarifautonomiestärkungsgesetz
vom 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
aktuell vorher 12.11.2010Artikel 4 Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
vom 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 10 Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
vom 17.03.2008 BGBl. I S. 399
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 4 VerdStatG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 VerdStatG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VerdStatG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 VerdStatG Art der Erhebungen, Stichprobenauswahl, Erhebungseinheiten (vom 01.01.2021)
... Die Statistik umfasst 1. die Erhebung der Arbeitsverdienste ( § 4 ) und 2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5). Die ...
§ 5 VerdStatG Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (vom 01.01.2021)
... erfasst. (3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach § 4 Absatz 2 . Zusätzlich ausgenommen sind die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A - Land- und ...
§ 6 VerdStatG Verdienstverlaufsstatistik (vom 01.01.2021)
... für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden. (2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt ...
§ 7 VerdStatG Hilfsmerkmale (vom 01.01.2021)
... Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
Artikel 4 VwDVGEGuaÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... § 4 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Verdienststatistikgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), ...

Gesetz zur Änderung des Verdienststatistikgesetzes
G. v. 12.08.2020 BGBl. I S. 1872
Artikel 1 VerdStatGÄndG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
...  „Die Statistik umfasst 1. die Erhebung der Arbeitsverdienste ( § 4 ) und 2. die Erhebung der Struktur der Arbeitskosten (§ 5)." 3. ... Struktur der Arbeitskosten (§ 5)." 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „§ 4 Erhebung der Arbeitsverdienste (1) ... 3. § 3 wird aufgehoben. 4. § 4 wird wie folgt gefasst: „ § 4 Erhebung der Arbeitsverdienste (1) Die Erhebung der Arbeitsverdienste wird im ... angefügt: „(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach § 4 Absatz 2 . Zusätzlich ausgenommen sind die Wirtschaftszweige nach Abschnitt A - Land- und ... für alle Beschäftigten der Erhebungseinheiten, bei denen die Arbeitsverdienste nach § 4 erhoben werden. (2) Das jeweils zuständige statistische Landesamt erstellt ... Rückfragen zur Verfügung stehen, 3. Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Personalnummern vorliegen, eindeutige, im ...

Gesetz zur Vereinfachung und Anpassung statistischer Rechtsvorschriften
G. v. 17.03.2008 BGBl. I S. 399
Artikel 10 StatRVereuAnpG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften." 3. § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert: a) Im ersten Halbsatz wird das Wort ...

Tarifautonomiestärkungsgesetz
G. v. 11.08.2014 BGBl. I S. 1348
Artikel 4 MiLoGEG Änderung des Verdienststatistikgesetzes
... am Ende durch einen Punkt ersetzt. b) Nummer 4 wird aufgehoben. 2. § 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 6 Erprobung der Verwendung von Verwaltungsdaten Für die Erhebung nach § 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 ... 4 wird beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2014 untersucht, welche der in § 4 Absatz 1 genannten Erhebungsmerkmale sich durch die Verknüpfung mit den Daten der ... In § 7 Nummer 3 werden die Wörter „Personalnummern der in die Erhebung nach § 4 und § 6 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn Personalnummern nicht vorhanden sind" ... „Versicherungsnummern der gesetzlichen Rentenversicherung der in die Erhebung nach § 4 einbezogenen Beschäftigten oder, wenn keine Versicherung in der gesetzlichen ...


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