Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2013 aufgehoben

Verordnung über die Ermittlung der Eigenmittelausstattung von Institutsgruppen und Finanzholding-Gruppen bei Verwendung von Konzernabschlüssen und Zwischenabschlüssen auf Konzernebene (Konzernabschlussüberleitungsverordnung - KonÜV)

V. v. 12.02.2007 BGBl. I S. 150 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 7 Abs. 2 G. v. 28.08.2013 BGBl. I S. 3395
Geltung ab 01.01.2007; FNA: 7610-2-34 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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Eingangsformel
§ 1 Anwendungsbereich
§ 2 Behandlung von Zeitwertgewinnen bei Eigenkapital- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten
§ 3 Behandlung selbst genutzter und als Finanzinvestitionen gehaltener Grundstücke und Gebäude
§ 4 Behandlung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen
§ 5 Behandlung der Eigenkapitaleffekte aus der Absicherung von Zahlungsströmen
§ 6 Behandlung der Eigenkapitaleffekte aus einer Veränderung des eigenen Kreditrisikos
§ 7 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes
§ 7a Anwendungsbestimmung
§ 8 Inkrafttreten

Eingangsformel



Auf Grund des § 10a Abs. 9 Satz 1 und 3 des Kreditwesengesetzes, der durch Artikel 1 Nr. 13 des Gesetzes vom 17. November 2006 (BGBl. I S. 2606) neu gefasst worden ist, verordnet das Bundesministerium der Finanzen im Benehmen mit der Deutschen Bundesbank nach Anhörung der Spitzenverbände der Institute:

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§ 1 Anwendungsbereich


§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Diese Verordnung findet Anwendung auf übergeordnete und nachgeordnete Unternehmen einer Institutsgruppe nach § 10a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 des Kreditwesengesetzes oder einer Finanzholding-Gruppe mit Sitz im Inland nach § 10a Abs. 3 Satz 1 des Kreditwesengesetzes sowie auf Institute nach § 10a Abs. 14 des Kreditwesengesetzes, die bei der Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel gemäß § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einen Konzernabschluss oder gemäß § 10a Abs. 10 des Kreditwesengesetzes einen Zwischenabschluss auf Konzernebene (Abschluss) zugrunde legen und diese Abschlüsse nach Maßgabe der nach den Artikeln 2, 3 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 243 S. 1) übernommenen internationalen Rechnungslegungsstandards, namentlich der International Accounting Standards (IAS) und der International Financial Reporting Standards (IFRS) im Sinne von Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002, aufgestellt wurden.

(2) § 7 ist auch anwendbar, wenn ein Abschluss nicht nach den in Absatz 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde.

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§ 2 Behandlung von Zeitwertgewinnen bei Eigenkapital- und Fremdkapitalinstrumenten von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten


§ 2 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Die im letzten Abschluss ausgewiesenen, gemäß IAS 39.55(b) in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 der Kommission vom 29. September 2003 betreffend die Übernahme bestimmter Rechnungslegungsstandards (ABl. EG Nr. L 261 S. 1) direkt im Eigenkapital erfassten kumulierten Gewinne und Verluste vor latenten Steuern auf zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten können höchstens mit 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen den Anschaffungskosten und den diese übersteigenden beizulegenden Zeitwerten (Zeitwertgewinn) und nur im Ergänzungskapital berücksichtigt werden.

(2) Für den Fall, dass die beizulegenden Zeitwerte von zur Veräußerung verfügbaren finanziellen Vermögenswerten nach Absatz 1 per Saldo unter ihre fortgeführten Anschaffungskosten sinken und dieser Effekt erfolgsneutral behandelt wird, ist der Absolutbetrag der sich per Saldo ergebenden Differenz zwischen den fortgeführten Anschaffungskosten und den niedrigeren beizulegenden Zeitwerten nach latenten Steuern vom Kernkapital nach § 10 Abs. 2a des Kreditwesengesetzes abzuziehen.

(3) Unrealisierte Gewinne und nicht erfolgswirksam verbuchte unrealisierte Verluste auf Kredite, sonstige Forderungen, Schuldverschreibungen und andere festverzinsliche Wertpapiere dieser Kategorie bleiben bei der Ermittlung des haftenden Eigenkapitals nach § 10a Absatz 7 in Verbindung mit § 10 Absatz 2 Satz 2 des Kreditwesengesetzes unberücksichtigt.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung V. v. 22. Juli 2009 BGBl. I S. 2126 m.W.v. 25. Juli 2009

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§ 3 Behandlung selbst genutzter und als Finanzinvestitionen gehaltener Grundstücke und Gebäude


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Die Neubewertungsrücklage aus einem selbst genutzten Grundstück oder Gebäude nach IAS 16.39 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 und ein erfolgswirksam berücksichtigter Gewinn aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts eines als Finanzinvestition gehaltenen Grundstücks oder Gebäudes nach IAS 40.35 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind bei der Bestimmung der bankaufsichtlichen Eigenmittel gleich zu behandeln.

(2) Bei Verwendung des Neubewertungsmodells nach IAS 16.31 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 darf die Neubewertungsrücklage nach IAS 16.39 vor latenten Steuern mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Ergänzungskapital berücksichtigt werden. Im Falle von als Finanzinvestition gehaltenen Grundstücken und Gebäuden ist das Kernkapital um den erfolgswirksam berücksichtigten Gewinn aus der Änderung des beizulegenden Zeitwerts nach IAS 40.35 nach latenten Steuern zu vermindern und darf der Gewinn vor latenten Steuern mit 45 Prozent als nicht realisierte Reserve im Ergänzungskapital berücksichtigt werden. Unterschreiten die beizulegenden Zeitwerte per Saldo die ursprünglichen Anschaffungskosten der Grundstücke oder Gebäude, so ist der Absolutbetrag der Differenz zwischen den ursprünglichen Anschaffungskosten und den niedrigeren beizulegenden Zeitwerten in voller Höhe nach latenten Steuern vom Kernkapital abzuziehen.

(3) Unabhängig davon, ob für die Zurechnung von Gewinnen als nicht realisierte Reserven zum aufsichtlichen Ergänzungskapital das Anschaffungskostenmodell nach IAS 16.30 oder IAS 40.56 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 oder das Neubewertungsmodell nach IAS 16.31 oder IAS 40.33 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 verwendet wird, sind die Anrechnungsmechanismen nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 4b des Kreditwesengesetzes anzuwenden.

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§ 4 Behandlung von bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen


§ 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Bei bis zur Endfälligkeit gehaltenen Finanzinvestitionen nach IAS 39.46(b) in Verbindung mit IAS 39.9 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 dürfen die im letzten Abschluss per Saldo ausgewiesenen, nicht realisierten Reserven in Höhe von 45 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem Buchwert und dem beizulegenden Zeitwert im Ergänzungskapital berücksichtigt werden.

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§ 5 Behandlung der Eigenkapitaleffekte aus der Absicherung von Zahlungsströmen



(1) Erfolgsneutrale Eigenkapitaleffekte aus der Absicherung von Zahlungsströmen nach IAS 39.95(a) in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 sind, vorbehaltlich Absatz 2, nicht in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einzubeziehen.

(2) Sofern mit einem Sicherungsgeschäft nach Absatz 1 ein Grundgeschäft des Bestands zur Veräußerung verfügbarer finanzieller Vermögenswerte abgesichert wird, sind die sich ausgleichenden Eigenkapitaleffekte aus Grund- und Sicherungsgeschäft, bezogen auf das abgesicherte Risiko, jeweils im Kern- und Ergänzungskapital zu verrechnen.

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§ 6 Behandlung der Eigenkapitaleffekte aus einer Veränderung des eigenen Kreditrisikos



Nach IAS 39.47 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 erfolgswirksam verbuchte Gewinne und Verluste aus der Bewertung finanzieller Verbindlichkeiten zum beizulegenden Zeitwert, die auf die Änderungen des eigenen Kreditrisikos zurückgehen und nach IFRS 7.10 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 offenzulegen sind, sind nicht in die Ermittlung der zusammengefassten Eigenmittel nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einzubeziehen.

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§ 7 Behandlung der nach der Äquivalenzmethode bewerteten Beteiligungen bei Anwendung des Verfahrens nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes


§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) Die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in der jeweils geltenden Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1725/2003 bewerteten Beteiligungen an Instituten, Finanzunternehmen oder Anbietern von Nebendienstleistungen können, vorbehaltlich der Anwendung des § 10a Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 11 des Kreditwesengesetzes, mit ihrem anteiligen bilanziellen Eigenkapital aus dem Abschluss, differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen, in die Zusammenfassung nach § 10a Abs. 7 des Kreditwesengesetzes einbezogen werden. Der nach der Äquivalenzmethode ermittelte fortgeführte Buchwert der Beteiligung ist mit Ausnahme eines Firmenwerts, der unter entsprechender Berücksichtigung des § 10a Abs. 7 in Verbindung mit § 10 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 des Kreditwesengesetzes direkt vom Kernkapital abzuziehen ist, jeweils hälftig vom Kern- und Ergänzungskapital gemäß § 10 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 des Kreditwesengesetzes abzuziehen.

(2) Die nach der Äquivalenzmethode gemäß IAS 28.13 in dem Abschluss berücksichtigten Beteiligungen an Unternehmen, die nicht nach § 10 Abs. 6 des Kreditwesengesetzes zu behandeln sind, sind jeweils mit ihrem fortgeführten Buchwert als Risikoposition zu berücksichtigen. Der Differenzbetrag zwischen dem fortgeführten Buchwert der Beteiligung und den ursprünglichen Anschaffungskosten, der differenziert nach Eigenkapitalbestandteilen Eingang in das bilanzielle Eigenkapital des Instituts gefunden hat, bleibt unberücksichtigt. Dagegen kann der Differenzbetrag zwischen den Anschaffungskosten der Beteiligung und dem höheren Wert aus dem fortgeführten Buchwert der Beteiligung oder einem höheren Beteiligungszeitwert als nicht realisierte Reserve mit 45 Prozent entsprechend der Verfahrensweise nach § 10 Abs. 2b Satz 1 Nr. 7 des Kreditwesengesetzes im Ergänzungskapital berücksichtigt werden, wobei die auf den Differenzbetrag gebildete passive latente Steuer angerechnet werden darf.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten bei Verwendung eines Abschlusses, der nicht nach Maßgabe der in § 1 Abs. 1 genannten internationalen Rechnungslegungsstandards aufgestellt wurde, entsprechend.

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§ 7a Anwendungsbestimmung


§ 7a hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

§ 2 Absatz 3 in der ab dem 25. Juli 2009 geltenden Fassung ist erstmals bereits für die aufsichtlichen Meldungen zum Stichtag 30. Juni 2009 anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Konzernabschlussüberleitungsverordnung V. v. 22. Juli 2009 BGBl. I S. 2126 m.W.v. 25. Juli 2009

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§ 8 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2007 in Kraft.



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