Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 21 - Passverordnung (PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
| |

§ 21 Lichtbilder für den Passersatz



1Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbilds vorgesehen ist, ist der Passbehörde ein aktuelles Lichtbild ohne Rand vorzulegen, das 45 Millimeter hoch und 35 Millimeter breit ist. 2§ 16 Absatz 2 gilt entsprechend.



Anzeige


 

Frühere Fassungen von § 21 PassV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 07.02.2026Artikel 1 Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
vom 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
aktuell vorher 01.05.2025Artikel 8 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
vom 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
aktuellvor 01.01.2024Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 21 PassV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 PassV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PassV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften
V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Artikel 2 PAuswVuaÄndV Änderung der Passverordnung
... Person aus." 6. In § 9 wird die Angabe „§ 5" durch die Angabe „§ 4" ersetzt.  ...
Artikel 8 PAuswVuaÄndV Weitere Änderung der Passverordnung
... Geräte der Behörde zur Lichtbildaufnahme nicht möglich ist." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „§ 9 Lichtbilder für den Passersatz  ... nicht möglich ist." 2. § 9 wird wie folgt gefasst: „ § 9 Lichtbilder für den Passersatz Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines ...

Verordnung zur Entlastung der Bundespolizei und der Verwaltung im Bereich des Pass- und Ausweiswesens sowie zur Änderung weiterer Vorschriften
V. v. 30.01.2026 BGBl. 2026 I Nr. 31
Artikel 1 PassAuswÄndV Änderung der Passverordnung
... 19 Passersatz § 20 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz § 21 Lichtbilder für den Passersatz § 22 Gültigkeitsdauer des ... 19 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt. 12. Der bisherige § 9 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „§ 21 Lichtbilder für den Passersatz Sofern auf ... 12. Der bisherige § 9 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: „ § 21 Lichtbilder für den Passersatz Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines ...