Verordnung zur Durchführung des Passgesetzes (Passverordnung - PassV)

Artikel 1 V. v. 19.10.2007 BGBl. I S. 2386 (Nr. 52); zuletzt geändert durch Artikel 8 V. v. 30.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 290
Geltung ab 01.11.2007; FNA: 210-5-12 Pass-, Ausweis- und Meldewesen
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Kapitel 1 Passmuster
§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten
§ 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten
§ 3 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten
§ 4 Lichtbild
Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere
§ 6 Befreiung von der Passpflicht
§ 7 Passersatz
§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz
§ 9 Lichtbilder für den Passersatz
§ 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes
§ 11 Andere Regelungen für einen Passersatz
Kapitel 3 Amtliche Pässe
§ 12 Ausstellung
§ 13 Gültigkeitsdauer
§ 14 Rückgabe
Kapitel 4 Gebühren
§ 15 Gebühren
§ 16 Erstattung von Auslagen
§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren
Kapitel 5 Schlussvorschrift
§ 18 Übergangsregelung
Anlage 1 Passmuster Reisepass (32 Seiten)
Anlage 1a Passmuster Reisepass (48 Seiten)
Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes
Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes
Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke
Anlage 2 (aufgehoben)
Anlage 3
Anlage 4 Passmuster Dienstpass
Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass
Anlage 6
Anlage 7
Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung
Anlage 8
Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz
Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland
Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes

Kapitel 1 Passmuster

§ 1 Muster des Reisepasses; Änderung von Daten


§ 1 hat 2 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(1) 1Der Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 1 oder Anlage 1a abgedruckten Muster auszustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Änderung des Wohnortes kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwendet werden.

(3) 1Hat der Passinhaber eine elektronische Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes durchgeführt, wird ein Aufkleber nach Anlage 1c mit dem neuen Wohnort durch die Passbehörde auf dem Postweg an die Zuzugsanschrift der antragstellenden Person versendet. 2Der Passinhaber hat den Aufkleber unverzüglich nach Erhalt auf dem Pass auf dem für den Wohnort vorgesehenen Feld anzubringen.

(4) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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§ 2 Muster des vorläufigen Reisepasses; Änderung von Daten


§ 2 hat 3 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Der vorläufige Reisepass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 3 abgedruckten Muster auszustellen. 2Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11.

(2) Zur Eintragung amtlicher Vermerke kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1d abgedruckten Muster verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 3 Muster des amtlichen Passes; Änderung von Daten


§ 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

(1) Der Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 4 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 5 abgedruckten Muster auszustellen.

(3) Der vorläufige Dienstpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 6 abgedruckten Muster auszustellen.

(4) Der vorläufige Diplomatenpass der Bundesrepublik Deutschland ist nach dem in der Anlage 7 abgedruckten Muster auszustellen.

(5) Für die einzutragenden Daten gelten die formalen Anforderungen der Anlage 11. Für die Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung kann ein Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 7a abgedruckten Muster verwendet werden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 4 Lichtbild


§ 4 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Bei der Beantragung eines Passes ist vom Passbewerber ein aktuelles Lichtbild in der Größe von 45 Millimeter x 35 Millimeter im Hochformat und ohne Rand vorzulegen. Das Lichtbild muss die Person in einer Frontalaufnahme, ohne Kopfbedeckung und ohne Bedeckung der Augen zeigen. Im Übrigen muss das Lichtbild den Anforderungen der Anlage 8 entsprechen. Die Passbehörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiösen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Weitere zulässige Abweichungen bei Lichtbildern von Kindern regelt Anlage 8.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024

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Kapitel 2 Befreiung von der Passpflicht und Passersatzpapiere

§ 6 Befreiung von der Passpflicht



Von der Passpflicht sind befreit:

1.
Deutsche als Besatzungsmitglieder und Reisende auf Schiffen der See- und Küstenschifffahrt, auf Fischerei-, Sport- und anderen Wasserfahrzeugen, wenn weder ein ausländischer Hafen angelaufen noch auf andere Weise Landverbindung mit dem Ausland aufgenommen wird;

2.
deutsche Seelotsen im Sinne des § 1 des Seelotsengesetzes in Ausübung ihres Berufes, die sich durch amtliche Papiere über ihre Person und ihre Eigenschaft als Seelotse ausweisen;

3.
Deutsche, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen von der Passpflicht befreit sind;

4.
Deutsche, die bei Unglücks- oder Katastrophenfällen Hilfe leisten oder in Anspruch nehmen wollen;

5.
Deutsche, die zum Flug- oder Begleitpersonal von Rettungsflügen gehören.

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§ 7 Passersatz


§ 7 hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) Als Passersatz für Deutsche sind zugelassen:

1.
Personalausweise und vorläufige Personalausweise;

2.
Ausweise für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau;

3.
(aufgehoben)

4.
Ausweise, die auf Grund des Europäischen Übereinkommens über die Regelung des Personenverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten des Europarates vom 13. Dezember 1957 (BGBl. 1959 II S. 389) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2000 (BGBl. 2000 II S. 1571) zum Grenzübertritt berechtigen;

5.
Ausweise für Abgeordnete der Parlamentarischen Versammlung des Europarates und Ausweise für Mitglieder und Bedienstete der Organe der Europäischen Gemeinschaften;

6.
Ausweise, die auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen zum Grenzübertritt berechtigen;

7.
Ausweise, die von den Behörden und Dienststellen ausgestellt werden, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind;

8.
Ausweise, die ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigen;

9.
Rückkehrausweise, die im Falle des Verlustes von Pässen zum Zwecke der Wiedereinreise in das Gebiet der Europäischen Union von einer Auslandsvertretung eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union ausgestellt werden, wenn keine deutsche Auslandsvertretung vor Ort existiert.

(2) Ein nach Absatz 1 zugelassener Passersatz gilt für alle Länder, sofern sich aus dem Passersatz, aus Rechtsvorschriften oder aus zwischenstaatlichen Vereinbarungen keine Beschränkung des Geltungsbereichs ergibt.

(3) Wer mit einem nach Absatz 1 zugelassenen Passersatz über eine Auslandsgrenze aus dem Geltungsbereich dieser Verordnung ausreist oder in ihn einreist, ist verpflichtet, den Passersatz mitzuführen und sich damit auszuweisen.

(4) Für Deutsche, die aus dem Ausland in das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen, abgeschoben, zurückgewiesen oder übernommen werden, gelten - sofern dies nach den bestehenden zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht formlos zu geschehen hat - die für diesen Zweck ausgestellten Bescheinigungen als Passersatz.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung V. v. 15. Oktober 2020 BGBl. I S. 2199 m.W.v. 1. Januar 2021

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§ 8 Muster der amtlichen Ausweise als Passersatz



(1) Der Ausweis, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), ist nach dem in der Anlage 9 abgedruckten Muster auszustellen.

(2) Der Ausweis, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8), ist nach dem in der Anlage 10 abgedruckten Muster auszustellen.

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§ 9 Lichtbilder für den Passersatz


§ 9 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

Sofern auf einem Passersatz die Anbringung eines Lichtbildes vorgesehen ist, gilt § 4 entsprechend.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 10 Gültigkeitsdauer des Passersatzes



Die Gültigkeitsdauer

1.
eines Ausweises, der von den für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden und Dienststellen ausgestellt wird (§ 7 Abs. 1 Nr. 7), oder

2.
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8),

ist nach der Dauer der beabsichtigten Reise zu bemessen. Ein Ausweis nach Nummer 1 darf nicht länger als drei Monate, ein Ausweis nach Nummer 2 nicht länger als einen Monat gültig sein.

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§ 11 Andere Regelungen für einen Passersatz



Die in anderen Rechtsvorschriften oder in zwischenstaatlichen Vereinbarungen festgelegten Muster amtlicher Ausweise als Passersatz sowie die dort getroffenen Regelungen über Lichtbilder und Gültigkeitsdauer bleiben von dieser Rechtsverordnung unberührt.

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Kapitel 3 Amtliche Pässe

§ 12 Ausstellung



(1) Ein amtlicher Pass wird vom Auswärtigen Amt zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben oder in den Fällen des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes ausgestellt. Ein Anspruch auf Ausstellung eines amtlichen Passes besteht nicht. Eine Änderung des amtlichen Passes durch eine andere Behörde ist nicht zulässig.

(2) Das Auswärtige Amt kann das persönliche Erscheinen des Passbewerbers verlangen. Von diesem Verlangen kann Abstand genommen werden, wenn die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, die für die Passausstellung erforderlichen Unterlagen einschließlich des Lichtbildes und der Fingerabdrücke übermittelt.

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§ 13 Gültigkeitsdauer



(1) Die Gültigkeitsdauer eines amtlichen Passes ist nach der Dauer der dienstlichen Aufgabe oder des amtlichen Auftrags im Sinne des § 1 Abs. 4 des Passgesetzes zu bemessen. Dabei darf eine Gültigkeitsdauer von zehn Jahren nicht überschritten werden.

(2) Ein vorläufiger Dienstpass oder ein vorläufiger Diplomatenpass wird für eine Gültigkeitsdauer von bis zu einem Jahr ausgestellt.

(3) Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.

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§ 14 Rückgabe



(1) Ein amtlicher Pass ist dem Auswärtigen Amt unverzüglich zurückzugeben, wenn

1.
der Pass ungültig ist,

2.
die dienstliche Aufgabe oder der amtliche Auftrag, für die er ausgestellt ist, erledigt ist,

3.
der Passinhaber aus dem Dienst ausscheidet oder

4.
das Auswärtige Amt oder die Behörde, in deren Auftrag die dienstliche Aufgabe wahrgenommen wird, den Passinhaber dazu auffordert.

(2) Das Auswärtige Amt kann abweichend von Absatz 1 Ausnahmen zulassen, wenn ein besonderes Interesse der Bundesrepublik Deutschland an der Belassung des amtlichen Passes vorliegt.

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Kapitel 4 Gebühren

§ 15 Gebühren


§ 15 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) An Gebühren sind zu erheben

1.
für die Ausstellung

a)
eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, 70 Euro,

b)
eines Reisepasses nach Anlage 1 an Personen, die das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, 37,50 Euro,

c)
eines Reisepasses mit 48 Seiten nach Anlage 1a zusätzlich zu der in Nummer 1a und 1b bestimmten Gebühr 22 Euro,

d)
eines Reisepasses nach Nummer 1a bis 1c im Expressverfahren zusätzlich zu den dort bestimmten Gebühren 32 Euro,

e)
eines vorläufigen Reisepasses 26 Euro,

f)
eines Ausweises für Binnenschiffer und deren Familienangehörige für die Flussschifffahrt auf der Donau (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) 16 Euro,

g)
eines Ausweises, der von den Behörden und Dienststellen ausgestellt wird, die für die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständig sind (§ 7 Abs. 1 Nr. 7) 8 Euro,

h)
eines Ausweises, der ausschließlich zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland berechtigt (§ 7 Abs. 1 Nr. 8) 8 Euro,

2.
für die Änderung eines Reisepasses oder vorläufigen Reisepasses und für die Verlängerung oder Änderung eines anderen unter Nummer 1 genannten Ausweises 6 Euro,

(2) Die Gebühr ist zu verdoppeln

1.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe e bis i und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers außerhalb der behördlichen Dienstzeit vorgenommen werden;

2.
für eine der in Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b, e und Nr. 2 genannten Amtshandlungen, wenn sie auf Veranlassung des Antragstellers von einer nicht zuständigen Behörde vorgenommen werden.

(3) Wird die Amtshandlung bei einer konsularischen oder diplomatischen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland im Ausland vorgenommen, sind die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a und b um 31 Euro, die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe e und i um 44 Euro und die Gebühren nach Absatz 1 Nummer 2 um 17 Euro anzuheben.

(4) Gebühren sind nicht zu erheben

1.
für die Ausstellung oder Änderung eines amtlichen Passes;

2.
für die Ausstellung oder Änderung eines Reisepasses, eines vorläufigen Reisepasses oder eines anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweises, wenn die Ausstellung von Amts wegen erfolgt oder die Änderung von Amts wegen eingetragen wird;

3.
für die Berichtigung der Wohnortangabe im Reisepass, im vorläufigen Reisepass oder in einem anderen in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausweis.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024

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§ 16 Erstattung von Auslagen


§ 16 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

Als Auslagen erhebt die Passbehörde von der die Gebühren schuldenden Person die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bezeichneten Aufwendungen.


Text in der Fassung des Artikels 2 Gesetz zur Strukturreform des Gebührenrechts des Bundes G. v. 7. August 2013 BGBl. I S. 3154; zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 1 G. v. 14.12.2016 BGBl. I S. 2879 m.W.v. 15. August 2013

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§ 17 Ermäßigung und Befreiung von Gebühren



Die Gebühr kann ermäßigt oder von ihrer Erhebung kann abgesehen werden, wenn die Person, die die Gebühren schuldet, bedürftig ist.

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Kapitel 5 Schlussvorschrift

§ 18 Übergangsregelung


§ 18 hat 4 frühere Fassungen und wird in 4 Vorschriften zitiert

(1) 1Kinderreisepässe ohne Lichtbild und Kinderausweise, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung als Passersatz. 2Kinderreisepässe, die maschinenlesbar und mit einem digitalen Lichtbild versehen sind und vor Inkrafttreten dieser Verordnung ausgestellt wurden, behalten für den jeweiligen Gültigkeitszeitraum ihre Geltung und sind Pässe im Sinne des § 1 des Passgesetzes.

(2) Vordrucke für Reisepässe, vorläufige Reisepässe, Kinderreisepässe, Dienstpässe, vorläufige Dienstpässe, Diplomatenpässe und vorläufige Diplomatenpässe der in den Anlagen 1 bis 7 in der bis zum 31. Oktober 2014 geltenden Fassung können bis zum 31. Oktober 2015 weiterverwendet werden.

(3) Geht ein Antrag auf Ausstellung eines Passes vor dem 1. März 2017 beim Passhersteller ein, kann der Pass auf Grundlage der bis zum 28. Februar 2017 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgestellt werden.

(4) Abweichend von § 1 Absatz 3 Satz 1 können die Passbehörden der Länder, die nach § 23a des Bundesmeldegesetzes ein Verfahren zur elektronischen Anmeldung erproben, bis zum 30. April 2022 auch Änderungsaufkleber nach dem in der Anlage 1b abgedruckten Muster verwenden.


Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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Anlage 1 Passmuster Reisepass (32 Seiten)


Anlage 1 hat 5 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Reisepass (32 Seiten) Einband

Passmuster Reisepass, Einband (BGBl. 2017 I S. 163)


Reisepass (32 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite

Passmuster Reisepass, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 164)


Reisepass (32 Seiten) Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Passmuster Reisepass, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 164)


Die Seiten 1 bis 32 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 165)


Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 165)


Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 166)


Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseiten 8 und 9

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 166)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 10 bis 31 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)

Reisepass (32 Seiten) Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite 32 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 172)



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 15. Februar 2017 BGBl. I S. 162 m.W.v. 1. März 2017

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Anlage 1a Passmuster Reisepass (48 Seiten)


Anlage 1a hat 4 frühere Fassungen und wird in 9 Vorschriften zitiert

Reisepass (48 Seiten) Einband

Passmuster Reisepass, Einband (BGBl. 2017 I S. 173)


Reisepass (48 Seiten) Vorsatz und Passkartentitelseite

Passmuster Reisepass, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 174)


Reisepass (48 Seiten) Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Passmuster Reisepass, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 174)


Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 2 und 3

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 175)


Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 4 und 5

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 175)


Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 6 und 7

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 176)


Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseiten 8 und 9

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 176)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 10 bis 47 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)

Reisepass (48 Seiten) Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Passmuster Reisepass, Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 186)



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 15. Februar 2017 BGBl. I S. 162 m.W.v. 1. März 2017

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Anlage 1b Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes


Anlage 1b hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes (BGBl. 2021 I S. 3684)



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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Anlage 1c Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes


Anlage 1c hat 1 frühere Fassung und wird in 3 Vorschriften zitiert

Muster des Aufklebers zur Änderung des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung (BGBl. 2021 I S. 3684)



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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Anlage 1d Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke


Anlage 1d hat 1 frühere Fassung und wird in 4 Vorschriften zitiert

Muster des Aufklebers zur Eintragung amtlicher Vermerke (BGBl. 2021 I S. 3685)



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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Anlage 2 (aufgehoben)


Anlage 2 hat 5 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024

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Anlage 3


Anlage 3 hat 3 frühere Fassungen und wird in 6 Vorschriften zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2413 ff; 2010 I S. 1447; 2013 I S. 335; 2015 I S. 229)

(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)

Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Reisepass Passbuchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2015 I S. 229)


Vorläufiger Reisepass
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Reisepass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 335)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 3. März 2015 BGBl. I S. 218, 1110 m.W.v. 1. November 2014

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Anlage 4 Passmuster Dienstpass


Anlage 4 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Dienstpass Einband

Passmuster Dienstpass, Einband (BGBl. 2017 I S. 193)


Dienstpass Vorsatz und Passkartentitelseite

Passmuster Dienstpass, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 193)


Dienstpass Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Passmuster Dienstpass, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 194)


Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Dienstpass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 194)


Dienstpass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 195)


Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 195)


Dienstpass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 196)


Dienstpass Passbuchinnenseiten 10 und 11

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 196)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 12 bis 47 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)

Dienstpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Passmuster Dienstpass, Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 206)



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 15. Februar 2017 BGBl. I S. 162 m.W.v. 1. März 2017

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Anlage 5 Passmuster Diplomatenpass


Anlage 5 hat 4 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Diplomatenpass Einband

Passmuster Diplomatenpass, Einband (BGBl. 2017 I S. 207)


Diplomatenpass Vorsatz und Passkartentitelseite

Passmuster Diplomatenpass, Vorsatz und Passkartentitelseite (BGBl. 2017 I S. 207)


Diplomatenpass Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1

Passmuster Diplomatenpass, Passkartendatenseite und Passbuchinnenseite 1 (BGBl. 2017 I S. 208)


Die Seiten 1 bis 48 sowie der hintere Einband werden am unteren Rand mit der Seriennummer perforiert.

Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 2 und 3

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 208)


Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 4 und 5

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 209)


Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 209)


Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 8 und 9

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 210)


Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 10 und 11

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite (BGBl. 2017 I S. 210)


(Anm. d. Red.: die nachfolgenden Passbuchinnenseiten 12 bis 47 sind bis auf die Seitennummer gleichlautend und hier nicht wiedergegeben, im BGBl. sind diese Seiten enthalten)

Diplomatenpass Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes

Passmuster Diplomatenpass, Passbuchinnenseite 48 und Vorsatz des hinteren Einbandes (BGBl. 2017 I S. 220)



Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 15. Februar 2017 BGBl. I S. 162 m.W.v. 1. März 2017

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Anlage 6


Anlage 6 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2437 ff; 2010 I S. 1450; 2013 I S. 336; 2015 I S. 238)

(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)

Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Dienstpass Passbuchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2015 I S. 238)


Vorläufiger Dienstpass
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Dienstpass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 336)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 3. März 2015 BGBl. I S. 218, 1110 m.W.v. 1. November 2014

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Anlage 7


Anlage 7 hat 3 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(Muster siehe BGBl. I 2007, S. 2445 ff; 2010 I S. 1443; 2013 I S. 337; 2015 I S. 239)

(Hinweis: hier sind nicht alle Seiten wiedergegeben, siehe angegebene Fundstellen)

Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7

Vorläufiger Diplomatenpass Passbuchinnenseiten 6 und 7 (BGBl. 2015 I S. 239)


Vorläufiger Diplomatenpass
Aufkleber Personaldaten
Vorläufiger Diplomatenpass Aufkleber Personaldaten (BGBl. 2013 I S. 337)



Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Passverordnung sowie zur Änderung der Aufenthaltsverordnung V. v. 3. März 2015 BGBl. I S. 218, 1110 m.W.v. 1. November 2014

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Anlage 7a Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung


Anlage 7a hat 2 frühere Fassungen und wird in 2 Vorschriften zitiert

Muster des Aufklebers zur Änderung des Dienstortes oder der Dienstbezeichnung (BGBl. 2021 I S. 3685)



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zu automatisierten Datenabrufen aus den Pass- und Personalausweisregistern sowie zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Aufenthaltsverordnung V. v. 20. August 2021 BGBl. I S. 3682 m.W.v. 1. September 2021

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Anlage 8


Anlage 8 hat 1 frühere Fassung und wird in 6 Vorschriften zitiert

Musterfoto
Qualitativ hochwertige Fotos sind die Grundlage einer einwandfreien Wieder-
gabe des Bildes und Voraussetzung für die Anwendung der Gesichtsbiometrie
in Pässen. Dieser Foto-Mustertafel sind die Qualitätsmerkmale zu entnehmen,
die die Eignung der Fotos für den vorgesehenen Einsatz in Pässen gewährleis-
ten. Es ist dringend erforderlich, die hier beschriebenen Anforderungen zu be-
achten, da sonst eine biometrische Erkennung des Antragstellers sowie die ein-
wandfreie Wiedergabe des Bildes im Dokument nicht gewährleistet sind. Der
Passbewerber ist grundsätzlich ohne Kopfbedeckung abzubilden. Die Passbe-
hörde kann vom Gebot der fehlenden Kopfbedeckung insbesondere aus religiö-
sen Gründen, von den übrigen Anforderungen aus medizinischen Gründen, die
nicht nur vorübergehender Art sind, Ausnahmen zulassen. Auf den Fotos sind
keine Uniformteile abzubilden.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)
Format
Das Foto muss die Gesichtszüge der Person von der Kinnspitze bis zum oberen
Kopfende, sowie die linke und rechte Gesichtshälfte deutlich zeigen. Die Ge-
sichtshöhe muss 70 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe
von 32 - 36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das
obere Kopfende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des
häufig nicht eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos je-
doch erst dann abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 27 mm unterschreitet oder
40 mm überschreitet. Bei volumenreichem Haar sollte darauf geachtet werden,
dass der Kopf (einschl. Frisur) möglichst vollständig abgebildet ist, ohne aber
die Gesichtsgröße zu verkleinern. Das Gesicht muss zentriert auf dem Foto
platziert sein.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)
Schärfe und Kontrast
Das Gesicht muss in allen Bereichen scharf abgebildet, kontrastreich und klar
sein.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)
Ausleuchtung
Das Gesicht muss gleichmäßig ausgeleuchtet werden. Reflexionen oder Schat-
ten im Gesicht sowie rote Augen sind zu vermeiden.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2453)
Hintergrund
Der Hintergrund muss einfarbig hell sein (idealerweise neutral grau) und einen
Kontrast zum Gesicht und zu den Haaren aufweisen. Bei hellen Haaren eignet
sich ein mittelgrauer Hintergrund, bei dunklen Haaren ein hellgrauer. Der Hinter-
grund darf kein Muster aufweisen. Das Foto darf ausschließlich die zu fotogra-
fierende Person zeigen (keine weiteren Personen oder Gegenstände im Bild). Auf
dem Hintergrund dürfen keine Schatten entstehen.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)
Fotoqualität
Das Foto sollte mit einer Auflösung von mindestens 600 dpi vorliegen. Das Foto muss farbneutral sein und die Hauttöne natürlich wiedergeben. Digitale Fotos sind grundsätzlich in Farbe vorzulegen. Ist die Vorlage eines papierbasierten Fotos in Ausnahmefällen gestattet, darf dieses Foto in Farbe oder Schwarzweiß vorgelegt werden; es darf keine Knicke oder Verunreinigung aufweisen.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)
Kopfposition und Gesichtsausdruck
Eine Darstellung der Person mit geneigtem oder gedrehtem Kopf (z. B. Halb-
profil) ist nicht zulässig. Die Person muss mit neutralem Gesichtsausdruck und
geschlossenem Mund gerade in die Kamera blicken.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)
Augen und Blickrichtung
Die Person muss auf dem Foto direkt in die Kamera blicken. Die Augen müssen
geöffnet und deutlich sichtbar sein und dürfen nicht durch Haare oder Brillen-
gestelle verdeckt werden.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2454)
Brillenträger
Die Augen müssen klar und deutlich erkennbar sein (Reflexionen auf den Brillen-
gläsern, getönte Gläser oder Sonnenbrillen sind nicht zulässig). Der Rand der
Gläser oder das Gestell dürfen nicht die Augen verdecken.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)
Kopfbedeckung
Kopfbedeckungen sind grundsätzlich nicht erlaubt. Ausnahmen sind insbeson-
dere aus religiösen Gründen zulässig. In diesem Fall gilt: das Gesicht muss von
der unteren Kinnkante bis zur Stirn erkennbar sein. Es dürfen keine Schatten auf
dem Gesicht entstehen.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)
Kinder
Bei Kindern bis zum vollendeten 10. Lebensjahr sind folgende Abweichungen
bei der Gesichtshöhe und im Augenbereich zulässig: Die Gesichtshöhe bei Kin-
dern muss 50 - 80 % des Fotos einnehmen. Dies entspricht einer Höhe von 22 -
36 mm von der Kinnspitze bis zum oberen Kopfende. Dabei ist das obere Kopf-
ende unter Vernachlässigung der Frisur anzunehmen. Wegen des häufig nicht
eindeutig zu bestimmenden oberen Kopfendes sind Passfotos jedoch erst dann
abzulehnen, wenn die Gesichtshöhe 17 mm unterschreitet oder 40 mm über-
schreitet. Bei Säuglingen und Kleinkindern gelten zusätzlich die nachfolgend
beschriebenen Abweichungen.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)
Säuglinge und Kleinkinder
Bei Säuglingen und Kleinkindern bis zum vollendeten 6. Lebensjahr sind zusätz-
lich zu den unter der Überschrift „Kinder" dargestellten Ausnahmen Abweichun-
gen in der Kopfhaltung (nicht von der Frontalaufnahme!), im Gesichtsausdruck,
hinsichtlich Augen und Blickrichtung sowie hinsichtlich der Zentrierung auf dem
Foto zulässig.
Beispielfoto (BGBl. 2007 I S. 2455)



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. November 2023

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Anlage 9 Reiseausweis als Passersatz


Anlage 9 wird in 1 Vorschrift zitiert

Außenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz Außenseiten (BGBl. 2007 I S. 2456)


Innenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz Innenseiten (BGBl. 2007 I S. 2457)


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Anlage 10 Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland


Anlage 10 wird in 1 Vorschrift zitiert

Außenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Außenseiten (BGBl. 2007 I S. 2458)


Innenseiten

Muster Reiseausweis als Passersatz zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland Innenseiten (BGBl. 2007 I S. 2459)


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Anlage 11 Formale Anforderungen an die Einträge in Pässe im Sinne des § 1 Absatz 2 des Passgesetzes


Anlage 11 hat 6 frühere Fassungen und wird in 8 Vorschriften zitiert

Vorbemerkung:

1.
Für den Reisepass sowie für den Dienst- und Diplomatenpass gelten die in der nachstehenden Tabelle 1 beschriebenen Anforderungen an die Einträge. Die in der nachstehenden Tabelle 2 beschriebenen Anforderungen an die Einträge gelten für den vorläufigen Reisepass und für den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass. Für den Aufkleber zur Änderung des Wohnortes gelten die in der Tabelle 3 beschriebenen Anforderungen an Einträge, für den Aufkleber zur Eintragung amtlicher Vermerke die in der Tabelle 4 beschriebenen Anforderungen. Die in der Tabelle 5 beschriebenen Anforderungen an Einträge gelten für den Aufkleber zur Änderung des Dienstortes und der Dienstbezeichnung.

2.
Die Passbehörden verwenden zur Personalisierung der Aufkleber Personaldaten, der vorläufigen Reisepässe, der vorläufigen Dienst- und Diplomatenpässe sowie der Aufkleber Dienstort- und Dienstbezeichnungsänderung, Wohnortänderung und Eintragung amtlicher Vermerke den Schriftfont „UnicodeDoc". Hierfür sind Tintenstrahldrucker einzusetzen. Die Tinte hat die nach der ISO 1831 geforderten Eigenschaften hinsichtlich maschineller Lesbarkeit im B900-Band zu erfüllen. Es ist ausschließlich solches Schreibmaterial zu verwenden, das nach DIN 16554 urkunden- und kopierecht ist.

3.
Als Zeichensatz ist der in der jeweils gültigen Fassung der Technischen Richtlinie des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik, BSI: Technische Richtlinie TR-03123, XML-Datenaustauschformat für hoheitliche Dokumente (TR XhD), veröffentlichte Zeichensatz „String.Latin" zu verwenden.

4.
Der maschinenlesbare Bereich in den Pässen sowie die Zugangsnummer (CAN) sind im Schriftfont OCR-B zu beschriften.

5.
In den Datenfeldern „Name" (Familienname und Geburtsname) sowie „Vornamen" sind alle Namensbestandteile komplett darzustellen, soweit dies technisch entsprechend den Vorgaben der nachstehenden Tabellen umsetzbar ist.

6.
Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabellen vorzunehmen:

a)
Für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass gilt: Wird in einem Datenfeld die zur Verfügung stehende Zeichenzahl in der Schriftgröße 1 überschritten, sind sämtliche Zeichen des entsprechenden Datenfeldes in Schriftgröße 2 einzutragen. Sollte auch unter Ausnutzung der Schriftgröße 2 die nach Maßgabe der nachstehenden Tabelle 1 maximal zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (z. B. Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

b)
Für den vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt: Grundsätzlich sind alle Einträge in der Schriftgröße 1 im Fettsatz gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 vorzunehmen. Einträge im Datenfeld „Name" sind gemäß den Vorgaben der nachstehenden Tabelle 2 in den Schriftgrößen 1 und 2 im Fettsatz zulässig. Einträge in den sonstigen Datenfeldern sind nur in der Schriftgröße 1 zulässig. Sollte unter Ausnutzung dieser Schriftgrößen die zur Verfügung stehende Zeichenzahl nicht ausreichen, sind die Einträge des Datenfeldes (zum Beispiel Vornamen) entsprechend gekürzt vorzunehmen.

Unterschiedliche Schriftgrößen innerhalb eines Datenfeldes sind unzulässig.

Bei der Personalisierung der Aufkleber zur Änderung der Dienstort- und Dienstbezeichnung sowie des Wohnortes und zur Eintragung amtlicher Vermerke sind die Eintragungen in der Schriftgröße 1 im Fettsatz vorzunehmen.

7.
Sofern neben dem Familiennamen auch ein Geburtsname vorhanden ist, gilt für den Reisepass sowie den Dienst- und Diplomatenpass:

Der Geburtsname ist in das Feld „Geburtsname" einzutragen.

Für vorläufigen Reisepass sowie den vorläufigen Dienst- und Diplomatenpass gilt:

Der Geburtsname ist im Feld „Name" in einer eigenen Zeile einzutragen. Ihm ist die Zeichenfolge „GEB." bzw. „geb." unter Hinzufügung eines Leerzeichens voranzustellen.

8.
Soweit ein oder mehrere Doktorgrade vorhanden sind, wird dieser bzw. werden diese im Datenfeld „Name" eingetragen. Entsprechend der für die Eintragung des Doktorgrades bzw. der Doktorgrade benötigten Zeichenzahl verringert sich die Anzahl der verbleibenden Zeichen für den Namenseintrag.

9.
Die alphanumerische Seriennummer des Reisepasses, Dienstpasses und Diplomatenpasses wird ausschließlich aus den Buchstaben C, F, G, H, J, K, L, M, N, P, R, T, V, W, X, Y, Z und den Ziffern 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8, 9 gebildet.

Beim vorläufigen Reisepass, vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass besteht die Seriennummer aus einem Serienbuchstaben und sieben Ziffern.

10.
Das Lichtbild, das von der antragstellenden Person in den Abmaßen 35x 45 mm vorzulegen ist, ist bei der Personalisierung im vorläufigen Reisepass, im Dienstpass sowie im Diplomatenpass in den Abmessungen 32x 41 mm verkleinert darzustellen.

11.
Die Schriftgröße ist am Großbuchstaben E auszurichten.

12.
Die Eintragung zur Staatsangehörigkeit im Reisepass und vorläufigen Reisepass lautet „DEUTSCH".

Für Dienstpass und Diplomatenpass sowie für vorläufigen Dienstpass und vorläufigen Diplomatenpass gilt:

Ist die Staatsbürgerschaft deutsch, lautet der Eintrag „DEUTSCH". In allen anderen Fällen ist die Eintragung in Form des 3-Letter-Codes gemäß ICAO Doc 9303 (3 Zeichen) vorzunehmen.

Tabelle 1: Reisepass, Dienst- und Diplomatenpass


Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. FeldbezeichnungSchriftgröße 1
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 2,0 mm
Schriftgröße 2
Schriftfont des Passherstellers
Schriftgröße 1,3 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 9 Zeichen)
Nicht zulässig
1 [a] Name140 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
[a] Name2
[b] Geburtsname
[a] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
[b] 40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 80 Zeichen)
[a] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
ODER
[a] 62 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
[b] 62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
2Vornamen40 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 80 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 3 Zeilen
(insgesamt 186 Zeichen)
3Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
4Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
5Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
6Geburtsort40 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 40 Zeichen)
62 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 124 Zeichen)
7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
8Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
9Behörde28 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 56 Zeichen)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
11Wohnort (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe (Seite 1) 3 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 3 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe (Seite 1) 35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
11Dienstort und Dienstbezeichnung3
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 9 Zeilen
(insgesamt 315 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePassaktennummer4
(Seite 1)
35 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 35 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneBehörde bzw. Ausstellungsort
(Seite 2)
35 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 105 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum (Seite 2) 18 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 18 Zeichen)
Nicht zulässig
1 Fall: Es gibt keinen Geburtsnamen.
2 Fall: Es gibt einen Geburtsnamen.
3 Gilt nur für amtliche Pässe.
4 Gilt nur für amtliche Pässe.


Tabelle 2: Vorläufiger Reisepass, vorläufiger Dienst- und Diplomatenpass


Datenfelder Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Feld Nr. FeldbezeichnungSchriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Schriftgröße 2
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,0 mm
ohneTyp2 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 2 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneKode1 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
ohnePass-Nr.9 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile Nicht zulässig
1Name36 Zeichen pro Zeile; 2 Zeilen
(insgesamt 72 Zeichen)
44 Zeichen pro Zeile; 3 Zeilen
(insgesamt 132 Zeichen)
2Vornamen36 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 36 Zeichen)
Nicht zulässig
3Staatsangehörigkeit7 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 7 Zeichen)
Nicht zulässig
4Geburtstag10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
5Geschlecht1 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 1 Zeichen)
Nicht zulässig
6Geburtsort23 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 23 Zeichen)
Nicht zulässig
7Ausstellungsdatum10 Zeichen pro Zeile; 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
8Gültig bis 10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
9Ausstellende Behörde 23 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 46 Zeichen)
Nicht zulässig
11Wohnort24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
12Größe56 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 6 Zeichen)
Nicht zulässig
13Augenfarbe24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
14Ordens- oder Künstlername 24 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 24 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusstellende Behörde 24 Zeichen pro Zeile, 2 Zeilen
(insgesamt 48 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneAusgestellt (Ort) 25 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 25 Zeichen)
Nicht zulässig
ohneDatum10 Zeichen pro Zeile, 1 Zeile
(insgesamt 10 Zeichen)
Nicht zulässig
5 Größenangabe im Format „123 CM".


Tabelle 3: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 23 Zeichen (insgesamt 69 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 4: Aufkleber für Änderungen des Wohnortes nach elektronischer Anmeldung nach § 23a des Bundesmeldegesetzes


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Wohnortes
nach elektronischer Anmeldung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Wohnort3 Zeilen à 20 Zeichen (insgesamt 60 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 5: Aufkleber für Eintragungen amtlicher Vermerke


Datenfelder des Aufklebers
für Eintragungen amtlicher Vermerke
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Amtliche Vermerke 18 Zeilen à 26 Zeichen und 5 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 578 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)


Tabelle 6: Aufkleber für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung bei amtlichen Pässen


Datenfelder des Aufklebers
für Änderungen des Dienstortes und der Dienstbezeichnung
Anzahl der zur Verfügung stehenden Zeichen
Schriftgröße 1
UnicodeDoc, Fettdruck
Schriftgröße 2,4 mm
Dienstort/Dienstbezeichnung16 Zeilen à 26 Zeichen und 4 Zeilen à 22 Zeichen
(insgesamt 504 Zeichen)
Seriennummer9 Zeichen pro Zeile;
1 Zeile (insgesamt 9 Zeichen)".



Text in der Fassung des Artikels 2 Verordnung zur Änderung der Personalausweisverordnung, der Passverordnung, der Aufenthaltsverordnung sowie weiterer Vorschriften V. v. 30. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 290 m.W.v. 1. Januar 2024



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