Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit (BlauzVnÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 28. Dezember 2007 EGBlauzBekDV § 1, § 2, § 2a, § 3, § 4, § 5, § 6, § 7, § 8, § 10, § 9, § 11, Anlage

Die Verordnung zum Schutz vor der Verschleppung der Blauzungenkrankheit vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 19. Oktober 2007 (eBAnz AT43 2007 V1), wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über Maßnahmen zur Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit

(EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung)".

2.
Die §§ 1 bis 10 werden durch folgende Vorschriften ersetzt:

„§ 1 Verbringungsverbot

(1) Das Verbringen empfänglicher Tiere aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt, unbeschadet der Befugnisse der zuständigen Behörden nach Artikel 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 der Kommission vom 26. Oktober 2007 mit Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2000/75/EG des Rates hinsichtlich der Bekämpfung, Überwachung und Beobachtung der Blauzungenkrankheit sowie der Beschränkungen, die für Verbringungen bestimmter Tiere von für die Blauzungenkrankheit empfänglichen Arten gelten (ABl. EG Nr. L 283 S. 37) in der jeweils geltenden Fassung nicht, soweit die Voraussetzungen

1.
des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, oder

2.
des Artikels 9 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 2,

der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen. Das Verbot des Satzes 1 gilt ferner nicht, soweit empfängliche Tiere

1.
in eine

a)
Sperrzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

b)
Kontrollzone im Sinne des Artikels 7 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

eines anderen Mitgliedstaates verbracht werden und, im Falle des Buchstabens a, die Anforderungen des Artikels 7 Abs. 1, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder, im Falle des Buchstabens b, des Artikels 7 Abs. 2, auch in Verbindung mit Abs. 4, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen oder

2.
in einen Betrieb im Inland verbracht werden und

a)
die zu verbringenden Tiere nicht älter als 30 Tage sind,

b)
am Tage des Verbringens keine klinischen Anzeichen auf Blauzungenkrankheit aufweisen,

c)
die Tiere in der Zeit, in der Insekten der Gattung Culicoida auftreten, sieben Tage vor der Beförderung mit einem Repellent behandelt worden sind und

d)
sichergestellt ist, dass die Tiere

aa)
im Bestimmungsbetrieb ausschließlich in Stallhaltung gemästet und

bb)
aus diesem Betrieb nur unmittelbar zur Schlachtung verbracht

werden.

(2) Das Verbringen von Embryonen, Samen und Eizellen aus dem in der Anlage bezeichneten Gebiet ist verboten. Das Verbot des Satzes 1 gilt nicht, soweit die Voraussetzungen des Artikels 8 Abs. 1 oder 4, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 6, der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorliegen.

§ 2 Überwachungsprogramm, Beobachtungsprogramm

(1) Die Durchführung des

1.
Überwachungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 oder

2.
Beobachtungsprogramms nach Artikel 4 Buchstabe b in Verbindung mit Anhang I Nr. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007

obliegt der zuständigen Behörde.

(2) Die zuständige Behörde unterrichtet das Bundesministerium unter Beachtung der in Artikel 5 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 vorgeschriebenen Fristen und des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1266/2007 über die Ergebnisse der in Absatz 1 genannten Programme.

§ 3 Wildtieruntersuchung

(1) Die zuständige Behörde führt zur Erkennung der Blauzungenkrankheit bei empfänglichen Wildtieren in dem in der Anlage bezeichneten Gebiet Untersuchungen durch, um mit einer Wahrscheinlichkeit von 95 vom Hundert und einer angenommenen Rate (Prävalenzschwelle) von 0,5 vom Hundert befallene Tiere zu erkennen. Die zuständige Behörde kann die Anzahl der Untersuchungen nach Satz 1 erhöhen, vermindern oder von jedweder Untersuchung absehen, soweit es zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit erforderlich ist oder Belange des Schutzes vor der Blauzungenkrankheit nicht entgegenstehen.

(2) Die Jagdausübungsberechtigten haben

1.
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde Proben von erlegten Wildwiederkäuern zur Untersuchung auf Blauzungenkrankheit zu entnehmen und der von der zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung zuzuleiten und

2.
der zuständigen Behörde das vermehrte Auftreten kranker oder verendeter empfänglicher Wildtiere unter Angabe des Fundortes mitzuteilen.

§ 4 Impfungen

(1) Empfängliche Tiere dürfen gegen Blauzungenkrankheit nur mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, geimpft werden.

(2) Die zuständige Behörde kann die Impfung der empfänglichen Tiere eines Bestandes oder eines bestimmten Gebietes gegen Blauzungenkrankheit mit inaktivierten Impfstoffen, bei deren Herstellung Virusstämme des Serotyps 8 verwendet worden sind, anordnen, soweit dies aus Gründen der Tierseuchenbekämpfung erforderlich ist.

(3) Der Tierhalter hat auf Verlangen der zuständigen Behörde unverzüglich Auskunft über die Anzahl und den Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen Blauzungenkrankheit, über den verwendeten Impfstoff, die Anzahl der geimpften Tiere sowie die jeweils geimpfte Tierart zu erteilen.

§ 5 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 4 Abs. 2 zuwiderhandelt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2 Nr. 2 des Tierseuchengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 Abs. 1 Satz 1 ein empfängliches Tier verbringt,

2.
entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 einen Embryo, Samen oder eine Eizelle verbringt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 ein empfängliches Tier impft oder

4.
entgegen § 4 Abs. 3 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt."

3.
Der bisherige § 11 wird neuer § 6.

4.
In der Anlage wird die Angabe „(zu den §§ 1 bis 6 und 8)" durch die Angabe „(zu den §§ 1 und 3)" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum Schutz vor der Blauzungenkrankheit

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 BlauzVnÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BlauzVnÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
B. v. 24.09.2008 BGBl. I S. 1905
Bekanntmachung EGBlauzBekDVNeuB
... 2007 (eBAnz AT43 2007 V1), 25. den am 28. Dezember 2007 in Kraft getretenen Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144), 26. den am 15. Januar 2008 in ...

Dreiundzwanzigste Verordnung zur Änderung der EG-Blauzungenbekämpfung-Durchführungsverordnung
V. v. 12.01.2008 eBAnz AT5 2008 V1
Artikel 1 23. EGBlauzBekDVÄndV
... vom 31. August 2006 (eBAnz AT46 2006 V1), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3144) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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