Das
Verdienststatistikgesetz vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3291), geändert durch Artikel
21 des Gesetzes vom
7. September 2007 (BGBl. I S. 2246), wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 2 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Sätze 1 bis 3 werden Absatz 1.
- b)
- Satz 4 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
(2) Die Erhebungseinheiten sind, soweit bei ihnen Personen in einem Beschäftigungsverhältnis stehen,
- 1.
- Personen des öffentlichen und privaten Rechts, insbesondere Unternehmen, Körperschaften und Stiftungen sowie Anstalten des öffentlichen Rechts (Gesamteinheiten);
- 2.
- räumlich getrennte Teile der unter Nummer 1 fallenden juristischen Personen, insbesondere die Haupt- und Zweigniederlassungen sowie die Betriebe von Unternehmen (Teileinheiten)."
- 2.
- § 3 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Im ersten Halbsatz wird das Wort Betrieben" durch das Wort Erhebungseinheiten" ersetzt.
- bb)
- In Nummer 1 werden die Wörter dem der Betrieb angehört" und das voranstehende Komma gestrichen.
- cc)
- In Nummer 3 werden die Wörter des Betriebs" gestrichen.
- dd)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."
- b)
- Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
(3) Die Erhebung erstreckt sich auf die Wirtschaftszweige nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 zur Aufstellung der statistischen Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revision 2 und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates sowie einiger Verordnungen der EG über bestimmte Bereiche der Statistik (ABl. EU Nr. L 393 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme von
- 1.
- Abschnitt A - Land- und Forstwirtschaft, Fischerei
- 2.
- Abschnitt O - Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung
- 3.
- Abschnitt T - Private Haushalte mit Hauspersonal; Herstellung von Waren und Erbringung von Dienstleistungen durch private Haushalte für den Eigenbedarf ohne ausgeprägten Schwerpunkt
- 4.
- Abschnitt U - Exterritoriale Organisationen und Körperschaften."
- 3.
- § 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
- a)
- Im ersten Halbsatz wird das Wort Betrieben" durch das Wort Erhebungseinheiten" ersetzt.
- b)
- In Nummer 1 werden die Wörter dem der Betrieb angehört" und das voranstehende Komma gestrichen.
- c)
- Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
3. Zahl der Beschäftigten der jeweiligen Gesamteinheit,".
- d)
- Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
4. Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand, bei Teileinheiten der Anteil der Kapitalbeteiligung der öffentlichen Hand an der jeweiligen Gesamteinheit,".
- e)
- In Nummer 5 wird das Wort betriebsübliche" durch das Wort übliche" ersetzt.
- f)
- Nummer 6 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Die Wörter des Betriebs" werden durch die Wörter der Erhebungseinheit" ersetzt.
- bb)
- Buchstabe c wird wie folgt gefasst:
c) Monat des Eintritts in die Erhebungseinheit, bei Teileinheiten der Monat des Eintritts in die jeweilige Gesamteinheit,".
- g)
- In Nummer 7 werden die Wörter des Betriebs" gestrichen.
- h)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."
- 4.
- § 5 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Die Erhebung erfasst alle vier Jahre, beginnend mit der Erfassung für das Kalenderjahr 2008, bei höchstens 34.000 Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 der Wirtschaftszweige nach § 3 Abs. 3 sowie bei allen zugehörigen Teileinheiten folgende Erhebungsmerkmale:
- 1.
- Land,
- 2.
- Wirtschaftszweig,
- 3.
- Zahl der Beschäftigten,
- 4.
- Zahl der geleisteten und der bezahlten Arbeitsstunden,
- 5.
- Jahressumme der Bruttoverdienste, untergliedert nach Verdienstbestandteilen,
- 6.
- Jahressumme der vom Arbeitgeber geleisteten Sozialbeiträge, insbesondere der Arbeitgeberanteile am Gesamtsozialversicherungsbeitrag, untergliedert nach Beitragsbestandteilen,
- 7.
- Aufwendungen des Arbeitgebers für die berufliche Bildung der Beschäftigten,
- 8.
- unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Subventionen,
- 9.
- sonstige unmittelbar mit den Arbeitskosten verbundene Aufwendungen und Abgaben des Arbeitgebers."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 wird die Angabe Buchstabe a und b" gestrichen.
- bb)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 werden untergliedert nach der Art des Beschäftigungsverhältnisses erfasst."
- 5.
- § 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 erster Halbsatz wird das Wort Betrieben" durch das Wort Erhebungseinheiten" ersetzt.
- bb)
- Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:
Gesamteinheiten werden nur ausgewählt, wenn sie nicht aus mehreren Teileinheiten bestehen."
- b)
- Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
Die Erhebung erstreckt sich auf die landwirtschaftlichen Wirtschaftszweige nach Abschnitt A Abteilung 01 Gruppen 01.1 bis 01.5 des in § 3 Abs. 3 genannten Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1893/2006."
- 6.
- § 7 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Nummer 1 werden die Wörter des Unternehmens oder Betriebs" durch die Wörter der Erhebungseinheit" ersetzt.
- b)
- Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
2. Name, Rufnummern und Adressen für elektronische Post der Personen, die für Rückfragen zur Verfügung stehen."
- 7.
- In § 8 werden die Wörter Unternehmen und Betriebe" durch das Wort Erhebungseinheiten" ersetzt.
V. v. 07.01.2009 BGBl. I 2009 S. 26
Gesetz über die Verwendung von Verwaltungsdaten für Wirtschaftsstatistiken, zur Änderung von Statistikgesetzen und zur Anpassung einzelner Vorschriften an den Vertrag von Lissabon
G. v. 04.11.2010 BGBl. I S. 1480
V. v. 02.11.2012 BGBl. I S. 2277