Artikel 2 - Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung (VStuBrennOÄndV k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Biersteuerverordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. April 2008 BierStV § 5, § 6, § 7, § 22, § 27, § 34

Die Biersteuerverordnung vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 13. September 2004 (BGBl. I S. 2334), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Änderung von Verhältnissen".

b)
Nach der Angabe zu § 33 werden folgende Angaben eingefügt:

„Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung

§ 34 Kleinbetragsregelung".

2.
§ 5 Satz 3 bis 5 wird aufgehoben.

3.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

„§ 6 Änderung von Verhältnissen

Will der Inhaber des Herstellungsbetriebs die nach § 4 angemeldeten Betriebsverhältnisse ändern, hat er dies dem Hauptzollamt vorher schriftlich anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebs oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamts. Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Inhaber des Herstellungsbetriebs dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."

4.
In § 7 Abs. 3 Satz 1 wird das Wort „jeweils" gestrichen und werden nach den Wörtern „den Eintritt des" die Wörter „für sie" eingefügt.

5.
§ 22 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als Nachweis der Berechtigung aus" gestrichen.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 6, 7 und 17 gelten sinngemäß."

6.
In § 27 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 5 wird jeweils die Angabe „mit Ausnahme von Absatz 4 Satz 1 zweiter Halbsatz" gestrichen.

7.
Vor § 34 wird die Zwischenüberschrift „Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.

8.
§ 34 wird wie folgt gefasst:

„§ 34 Kleinbetragsregelung

Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung mindestens 10 Euro beträgt."

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Zitierungen von Artikel 2 Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen sowie der Brennereiordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 VStuBrennOÄndV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in VStuBrennOÄndV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 9 5. VerbrStÄndV Inkrafttreten, Außerkrafttreten
... 4. die Biersteuerverordnung vom 24. August 1994 (BGBl. I S. 2191), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 19. März 2008 (BGBl. I S. 450) geändert worden ist; 5. die ...


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