Die
Branntweinsteuerverordnung vom
21. Januar 1994 (BGBl. I S. 104), zuletzt geändert durch Artikel
1 der Verordnung vom
11. September 2006 (BGBl. I S. 2130), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Angabe zu § 31 wird wie folgt gefasst:
§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen".
- b)
- Nach der Angabe zu § 50 werden folgende Angaben eingefügt:
Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung
§ 50a Kleinbetragsregelung
Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung".
- 2.
- § 10 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
Sonstige Veränderungen, insbesondere Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens hat der Lagerinhaber dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen."
- 3.
- In § 23 Abs. 3 Satz 1 werden nach den Wörtern den Eintritt des" die Wörter für sie" eingefügt.
- 4.
- § 30 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
(1) Erzeugnisse, die für die in § 132 Abs. 1 Nr. 2 bis 5 des Gesetzes genannten Zwecke verwendet werden sollen, sind nach Maßgabe der Absätze 2 bis 5 zu vergällen."
- b)
- Absatz 2 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 1 werden die Angabe Branntwein, der" durch die Angabe Erzeugnisse, die" und das Wort ist" durch das Wort sind" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 wird das Wort Branntwein" durch das Wort Erzeugnis" ersetzt.
- c)
- In Absatz 6 werden die Wörter Soll Branntwein" durch die Wörter Sollen Erzeugnisse" sowie das Wort dem" durch das Wort denen" ersetzt.
- d)
- Absatz 7 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden das Wort Branntwein" durch das Wort Erzeugnissen" und die Wörter ist er" durch die Wörter sind sie" ersetzt.
- bb)
- In Satz 4 werden die Wörter gewordenen Branntweins" durch die Wörter gewordener Erzeugnisse" ersetzt.
- 5.
- § 31 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
§ 31 Steuerfreiheit für branntweinhaltige Waren aus vergällten Erzeugnissen".
- b)
- In Satz 1 werden die Wörter vergälltem Branntwein" durch die Wörter vergällten Erzeugnissen" ersetzt.
- c)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Dies gilt nicht, wenn festgestellt wurde, dass die branntweinhaltige Ware mit unvergällten Erzeugnissen hergestellt wurde oder dass sie von einer Beschaffenheit ist, die einen Missbrauch der Steuerfreiheit befürchten lässt."
- 6.
- § 33 Abs. 5 wird wie folgt gefasst:
(5) Für Fortbestand und Erlöschen der Erlaubnis gilt § 23, für die Beleg- und Verwendungsbuchführung § 27, für die Aufzeichnungspflicht § 13 Abs. 3 sinngemäß."
- 7.
- In § 34 Abs. 7 Satz 2 wird nach dem Wort Fertigpackungen" die Angabe mit einer Nennfüllmenge von 0,5 Liter und mehr" eingefügt.
- 8.
- In § 38 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe bis zu 10 l" durch die Angabe mit einer Nennfüllmenge von 0,5 bis 10 Liter" ersetzt.
- 9.
- In § 39 Abs. 8 wird die Angabe Absätze 1 bis 4" durch die Angabe Absätze 1 bis 5" ersetzt.
- 10.
- § 41 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.
- b)
- In Absatz 6 Satz 1 wird nach dem Wort Betriebsverhältnisse" das Wort schriftlich" eingefügt.
- c)
- Satz 2 wird wie folgt gefasst:
Das Gleiche gilt für Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, Zahlungseinstellung oder die Stellung des Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens."
- d)
- In Absatz 9 Satz 3 wird die Angabe Absatz 3 Satz 1 und 3" durch die Angabe Absatz 3 Satz 1 und 2" ersetzt.
- 11.
- Nach § 50 werden die Zwischenüberschrift Zu § 156 Abs. 1 der Abgabenordnung" sowie nachfolgender § 50a eingefügt:
§ 50a Kleinbetragsregelung
Eine angemeldete oder festgesetzte Steuer wird vom Hauptzollamt nur abweichend festgesetzt, geändert oder berichtigt, wenn die Abweichung von der angemeldeten oder festgesetzten Steuer mindestens 10 Euro beträgt."
- 12.
- Nach dem neu eingefügten § 50a wird die Zwischenüberschrift Zu § 381 Abs. 1 der Abgabenordnung" eingefügt.
- 13.
- In § 51 Abs. 1 Nr. 1 wird nach der Angabe § 26 Abs. 4" die Angabe sowie § 33 Abs. 5" eingefügt.
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262