Zweite Verordnung zur Änderung gentechnikrechtlicher Vorschriften (2. GentechRÄndV k.a.Abk.)

V. v. 28.04.2008 BGBl. I S. 766 (Nr. 16); Geltung ab 01.05.2008
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung
Artikel 2 Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung
Artikel 3 Änderung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung
Artikel 4 Änderung der Gentechnik-Notfallverordnung
Artikel 5 Neubekanntmachung
Artikel 6 Inkrafttreten
Schlussformel

Eingangsformel



Die Bundesregierung verordnet

-
auf Grund des § 6 Abs. 3 Satz 2, des § 14 Abs. 4 und des § 30 Abs. 2 Nr. 15 und 16, jeweils in Verbindung mit § 41 Abs. 8, des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), von denen § 6 Abs. 3 Satz 2 durch Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499), § 14 Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 14 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499), § 30 Abs. 2 durch Artikel 1 Nr. 30 Buchstabe b des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) und § 41 Abs. 8 durch Artikel 1 Nr. 33 Buchstabe d des Gesetzes vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 499) zuletzt geändert worden sind, nach Anhörung des besonderen Ausschusses nach § 41 Abs. 8 des Gentechnikgesetzes und

-
auf Grund des § 18 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Gentechnikgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066):

---

*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. 81), sind beachtet worden.

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Artikel 1 Änderung der Gentechnik-Verfahrensverordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 GenTVfV § 1, § 2, § 3, § 4, § 5, § 11, § 13, § 14, Anlage

Die Gentechnik-Verfahrensverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1657), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 23. März 2006 (BGBl. I S. 565), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen".

b)
Die Angaben zum 4. Abschnitt werden wie folgt gefasst:

„4. Abschnitt (weggefallen)

§ 13 (weggefallen)

§ 14 (weggefallen)".

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird die Angabe „Sicherheitsstufe 1 und 2" durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2" ersetzt.

aa1)
In Buchstabe b wird die Angabe „Sicherheitsstufe 1 und 2" durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2" ersetzt.

bb)
Buchstabe c wird aufgehoben.

b)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4. zur Anzeige

 
a)
der Errichtung und des Betriebs gentechnischer Anlagen, in denen gentechnische Arbeiten in der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, einschließlich der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten nach § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes;

a1)
der wesentlichen Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage der Sicherheitsstufe 1 nach § 8 Abs. 4 Satz 2 in Verbindung mit § 8 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes;

b)
der Durchführung weiterer gentechnischer Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Gentechnikgesetzes."

2a.
In § 2 werden die Wörter „notwendige Anmeldung" durch die Wörter „notwendige Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „Die Anmeldung" durch die Wörter „Die Anzeige, die Anmeldung" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „die Anmeldung" durch die Wörter „die Anzeige, die Anmeldung" ersetzt.

4.
§ 4 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satzteil werden jeweils die Wörter „zur Anmeldung" durch die Wörter „zur Anzeige, zur Anmeldung" ersetzt.

b)
In Nummer 1 werden die Wörter „nach Teil I der Anlage" durch die Wörter „im Falle der Sicherheitsstufe 1 nach Teil Ia der Anlage und im Falle der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 nach Teil Ib der Anlage" ersetzt.

c)
In Nummer 2 wird die Angabe „Sicherheitsstufe 1 oder 2" durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2" ersetzt.

5.
§ 5 Abs. 4 wird aufgehoben.

6.
§ 11 wird wie folgt gefasst:

„§ 11 Vereinfachtes Verfahren für Freisetzungen

(1) Unter den in den Nummern 2, 6 und 6.1 der Entscheidung 94/730/EG der Kommission vom 4. November 1994 zur Festlegung von vereinfachten Verfahren für die absichtliche Freisetzung genetisch veränderter Pflanzen nach Artikel 6 Absatz 5 der Richtlinie 90/220/EWG des Rates (ABl. EG Nr. L 292 S. 31) genannten Voraussetzungen kann der Betreiber die Genehmigung aller innerhalb eines Arbeitsprogramms für Freisetzungen von gentechnisch veränderten Pflanzen erfolgenden Freisetzungen beantragen. Der Genehmigung ist die Bedingung beizufügen, dass der Betreiber die auf die erste Freisetzung folgenden weiteren Freisetzungen der Genehmigungsbehörde nach Nummer 7 der Entscheidung 94/730/EG nachzumelden hat und diese nur unter den dort genannten Voraussetzungen durchführen darf. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG.

(2) Unter den in den Nummern 1 und 2 der Entscheidung 94/730/EG genannten Voraussetzungen kann der Betreiber eine einheitliche Genehmigung für mehrere Freisetzungen beantragen. Hinsichtlich des Verfahrens, insbesondere der bei der Antragstellung zu machenden Angaben, gelten die Bestimmungen der Entscheidung 94/730/EG."

7.
Der 4. Abschnitt wird aufgehoben.

8.
Die Anlage wird wie folgt geändert:

a)
Folgender Teil Ia wird vorangestellt:

„Teil Ia

Für die Errichtung und den Betrieb und für die wesentliche Änderung der Lage, der Beschaffenheit oder des Betriebs einer gentechnischen Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sowie für die darin vorgesehenen gentechnischen Arbeiten sind mindestens folgende Angaben erforderlich:

1.
Lage der gentechnischen Anlage;

2.
allgemeine Beschreibung der gentechnischen Anlage;

3.
Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeit;

4.
Zusammenfassung der Risikobewertung der gentechnischen Arbeit;

5.
Name des Projektleiters und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;

6.
Name des Beauftragten für die Biologische Sicherheit und Nachweis der erforderlichen Sachkunde;

7.
Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung."

b)
Der bisherige Teil I wird neuer Teil Ib und wird wie folgt geändert:

aa)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Teil Ib".

bb)
Im einleitenden Satzteil werden nach den Wörtern „gentechnischen Anlage" die Wörter „, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 2, 3 oder 4 durchgeführt werden sollen," eingefügt.

cc)
Am Ende des letzten Spiegelstriches wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Spiegelstrich angefügt:

„- Informationen über die Abfall- und Abwasserentsorgung."

c)
Teil II wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden

aaa)
die Angabe „Sicherheitsstufe 1 oder 2" durch die Angabe „Sicherheitsstufe 2" und

bbb)
die Angabe „Teil I" durch die Angabe „Teil Ib"

ersetzt.

aa1)
Im sechsten Spiegelstrich werden die Wörter „sowie Informationen über die Abfallentsorgung einschließlich der anfallenden Abfälle, deren Behandlung, endgültige Form und Bestimmung" gestrichen.

bb)
Im vorletzten Spiegelstrich wird das Semikolon am Ende durch einen Punkt ersetzt und der letzte Spiegelstrich wird gestrichen.

d)
In Teil III wird im einleitenden Satzteil die Angabe „Teil I und II" durch die Angabe „Teil Ib und II" ersetzt.

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Artikel 2 Änderung der Gentechnik-Anhörungsverordnung


Artikel 2 ändert mWv. 1. Mai 2008 GenTAnhV § 1

§ 1 der Gentechnik-Anhörungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1649) wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „wenn" die Wörter „für diese eine Genehmigung nach § 8 Abs. 2 Satz 2 des Gentechnikgesetzes beantragt wird und" eingefügt.

b)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. einer Freisetzung."

2.
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Eine Anhörung wird nicht durchgeführt, wenn nach § 11 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Verfahrensverordnung eine Freisetzung nachgemeldet wird."

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Artikel 3 Änderung der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung


Artikel 3 ändert mWv. 1. Mai 2008 GenTAufzV § 2

§ 2 Abs. 1 der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. November 1996 (BGBl. I S. 1644), die durch Artikel 5 des Gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3220) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Satz 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 wird das Wort „Anmeldung" durch die Wörter „Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.

b)
In Nummer 5 werden die Wörter „der Anmeldung" durch die Wörter „der Anzeige, der Anmeldung" ersetzt.

2.
In Satz 2 wird die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 2" durch die Angabe „§ 6 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

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Artikel 4 Änderung der Gentechnik-Notfallverordnung


Artikel 4 ändert mWv. 1. Mai 2008 GenTNotfV § 3

In § 3 Abs. 1 Satz 2 der Gentechnik-Notfallverordnung vom 10. Dezember 1997 (BGBl. I S. 2882), die durch Artikel 1 § 5 des Gesetzes vom 22. März 2004 (BGBl. I S. 454) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 11 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 7 Satz 1 sowie in § 12 Abs. 8 Satz 1" durch die Angabe „§ 10 Abs. 5 und 6" ersetzt.

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Artikel 5 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut der Gentechnik-Verfahrensverordnung, der Gentechnik-Anhörungsverordnung, der Gentechnik-Aufzeichnungsverordnung und der Gentechnik-Notfallverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 6 Inkrafttreten


Artikel 6 wird in 1 Vorschrift zitiert

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.




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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. April 2008.

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Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.






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