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Gesetz zur Änderung des Gentechnikgesetzes, zur Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und zur Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung (GenTGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 01.04.2008 BGBl. I S. 499, 919 (Nr. 12); Geltung ab 05.04.2008, abweichend siehe Artikel 5
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Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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*)
Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. EG Nr. L 204 S. 37), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2006/96/EG des Rates vom 20. November 2006 (ABl. EU Nr. L 363 S. sind beachtet worden.


Artikel 1 Änderung des Gentechnikgesetzes



Das Gentechnikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2066), zuletzt geändert durch Artikel 3 § 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2930), wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angaben zu den §§ 5 und 5a werden wie folgt gefasst:

„§ 5 Aufgaben der Kommission

§ 5a (weggefallen)".

b)
Die Angabe zu § 8 wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten".

c)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren".

d)
Nach der Angabe zu § 16d wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut".

2.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Bundesregierung wird ermächtigt, zur Umsetzung der Entscheidungen der Kommission oder des Rates der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 21 der Richtlinie 90/219/EWG des Rates vom 23. April 1990 über die Anwendung genetisch veränderter Mikroorganismen in geschlossenen Systemen (ABl. EG Nr. L 117 S. 1), zuletzt geändert durch die Entscheidung 2005/174/EG der Kommission vom 28. Februar 2005 (ABl. EU Nr. L 59 S. 20), zu Anhang II Teil C, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Mikroorganismen ganz oder teilweise von den Regelungen dieses Gesetzes auszunehmen."

b)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt:

„(2a) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der Kommission durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates gentechnische Arbeiten mit Typen von gentechnisch veränderten Organismen, die keine Mikroorganismen sind und in entsprechender Anwendung der in Anhang II Teil B der Richtlinie 90/219/EWG genannten Kriterien für die menschliche Gesundheit und die Umwelt sicher sind, in Anlagen, in denen Einschließungsmaßnahmen angewandt werden, die geeignet sind, den Kontakt der verwendeten Organismen mit Menschen und der Umwelt zu begrenzen, ganz oder teilweise von den Regelungen des Zweiten und Vierten Teils dieses Gesetzes auszunehmen. Absatz 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend."

3.
§ 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird nach dem Semikolon das Wort „ein" eingefügt.

b)
Nummer 3c wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird das Wort „prokaryontischer" durch das Wort „prokaryotischer" ersetzt.

bb)
In Buchstabe b wird das Wort „eukaryontischer" durch das Wort „eukaryotischer" ersetzt.

b1)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. Inverkehrbringen

 
die Abgabe von Produkten an Dritte, einschließlich der Bereitstellung für Dritte, und das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes, soweit die Produkte nicht zu gentechnischen Arbeiten in gentechnischen Anlagen oder für genehmigte Freisetzungen bestimmt sind; jedoch gelten

a)
unter zollamtlicher Überwachung durchgeführter Transitverkehr,

b)
die Bereitstellung für Dritte, die Abgabe sowie das Verbringen in den Geltungsbereich des Gesetzes zum Zweck einer genehmigten klinischen Prüfung

nicht als Inverkehrbringen,".

c)
Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

„7. Betreiber

 
eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die unter ihrem Namen eine gentechnische Anlage errichtet oder betreibt, gentechnische Arbeiten oder Freisetzungen durchführt oder Produkte, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erstmalig in Verkehr bringt; wenn eine Genehmigung nach § 16 Abs. 2 erteilt worden ist, die nach § 14 Abs. 1 Satz 2 das Inverkehrbringen auch der Nachkommen oder des Vermehrungsmaterials gestattet, ist insoweit nur der Genehmigungsinhaber Betreiber,".

d)
Nach Nummer 13 wird folgende Nummer 13a eingefügt:

„13a. Bewirtschafter

 
eine juristische oder natürliche Person oder eine nichtrechtsfähige Personenvereinigung, die die Verfügungsgewalt und tatsächliche Sachherrschaft über eine Fläche zum Anbau von gentechnisch veränderten Organismen besitzt."

4.
§ 4 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Unter der Bezeichnung „Zentrale Kommission für die Biologische Sicherheit" (Kommission) wird bei der zuständigen Bundesoberbehörde eine Sachverständigenkommission eingerichtet. Die Kommission setzt sich zusammen aus:

1.
zwölf Sachverständigen, die über besondere und möglichst auch internationale Erfahrungen in den Bereichen der Mikrobiologie, Zellbiologie, Virologie, Genetik, Pflanzenzucht, Hygiene, Ökologie, Toxikologie und Sicherheitstechnik verfügen; von diesen müssen mindestens sieben auf dem Gebiet der Neukombination von Nukleinsäuren arbeiten; jeder der genannten Bereiche muss durch mindestens einen Sachverständigen, der Bereich der Ökologie durch mindestens zwei Sachverständige vertreten sein;

2.
je einer sachkundigen Person aus den Bereichen der Gewerkschaften, des Arbeitsschutzes, der Wirtschaft, der Landwirtschaft, des Umweltschutzes, des Naturschutzes, des Verbraucherschutzes und der forschungsfördernden Organisationen.

Für jedes Mitglied der Kommission ist aus demselben Bereich ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen. Soweit es zur sachgerechten Erledigung der Aufgaben erforderlich ist, können nach Anhörung der Kommission in einzelnen Bereichen bis zu zwei Sachverständige als zusätzliche stellvertretende Mitglieder berufen werden."

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 werden jeweils das Wort „Ausschüsse" durch das Wort „Kommission" ersetzt.

5.
§ 5 wird wie folgt gefasst:

„§ 5 Aufgaben der Kommission

Die Kommission prüft und bewertet sicherheitsrelevante Fragen nach den Vorschriften dieses Gesetzes, gibt hierzu Empfehlungen und berät die Bundesregierung und die Länder in sicherheitsrelevanten Fragen zur Gentechnik. Bei ihren Empfehlungen soll die Kommission auch den Stand der internationalen Entwicklung auf dem Gebiet der gentechnischen Sicherheit angemessen berücksichtigen. Die Kommission veröffentlicht allgemeine Stellungnahmen zu häufig durchgeführten gentechnischen Arbeiten mit den jeweils zugrunde liegenden Kriterien der Vergleichbarkeit im Bundesanzeiger. Soweit die allgemeinen Stellungnahmen Fragen des Arbeitsschutzes zum Gegenstand haben, ist zuvor der Ausschuss für biologische Arbeitsstoffe nach § 17 der Biostoffverordnung anzuhören."

6.
§ 5a wird aufgehoben.

7.
In § 6 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Ausschüsse nach § 5 und § 5a" durch das Wort „Kommission" ersetzt.

8.
In § 7 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 Satz 2 werden jeweils die Wörter „des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter „der Kommission" ersetzt.

9.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 8 Genehmigung, Anzeige und Anmeldung von gentechnischen Anlagen und erstmaligen gentechnischen Arbeiten".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „und die vorgesehenen erstmaligen gentechnischen Arbeiten" gestrichen.

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Genehmigung berechtigt zur Durchführung der im Genehmigungsbescheid genannten gentechnischen Arbeiten."

c)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch die Wörter „im Falle der Sicherheitsstufe 1 anzuzeigen und im Falle der Sicherheitsstufe 2 anzumelden" ersetzt.

10.
§ 9 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Anmeldung oder" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „anzumelden" durch das Wort „anzuzeigen" ersetzt.

c)
In Absatz 4 werden die Wörter „von der Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1" durch die Wörter „von der Anzeige oder Anmeldung nach § 8 Abs. 2 Satz 1" ersetzt.

d)
In Absatz 4a wird nach den Wörtern „Soll eine bereits" das Wort „angezeigte," eingefügt.

11.
§ 10 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 wird das Wort „Vorkehrungen" durch die Wörter „Einrichtungen und Vorkehrungen" ersetzt.

b)
In Absatz 5 Satz 2 und 4 werden die Wörter „dem Ausschuss nach § 5" und die Wörter „des Ausschusses nach § 5" jeweils durch die Wörter „der Kommission" ersetzt.

c)
In Absatz 6 Satz 2 und 3 werden die Wörter „dem Ausschuss nach § 5" und die Wörter „des Ausschusses nach § 5" jeweils durch die Wörter „der Kommission" ersetzt.

d)
Absatz 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter „der Kommission" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Kommission gibt ihre Stellungnahme unverzüglich ab."

cc)
In Satz 4 werden die Wörter „des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter „der Kommission" ersetzt.

12.
In § 11 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „Vorkehrungen getroffen" durch die Wörter „Einrichtungen vorhanden und Vorkehrungen getroffen" ersetzt.

13.
§ 12 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 12 Anzeige- und Anmeldeverfahren".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Anzeige und Anmeldung bedürfen der Schriftform."

c)
Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Bei Anzeige einer Anlage, in der gentechnische Arbeiten der Sicherheitsstufe 1 durchgeführt werden sollen, sind vorzulegen:

1.
die Unterlagen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 bis 3 und 8,

2.
eine allgemeine Beschreibung der gentechnischen Anlage,

3.
eine Zusammenfassung der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1,

4.
eine Beschreibung der Art der vorgesehenen gentechnischen Arbeiten."

d)
Absatz 2a wird wie folgt geändert:

aa)
Der einleitende Satzteil wird wie folgt gefasst:

„Bei Anzeige von weiteren gentechnischen Arbeiten der Sicherheitsstufe 2 nach § 9 Abs. 2 sind vorzulegen:".

bb)
In Nummer 1 werden die Wörter „eine Beschreibung" durch die Wörter „eine Zusammenfassung der Risikobewertung nach § 6 Abs. 1 sowie eine Beschreibung" ersetzt.

cc)
In Nummer 2 wird das Wort „ggf." gestrichen.

e)
Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

„Die Sätze 1 und 2 gelten für die Anzeige entsprechend."

f)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter „der Kommission" ersetzt.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die Kommission gibt ihre Stellungnahme unverzüglich ab."

g)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Betreiber kann im Falle der Sicherheitsstufe 2 mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten 45 Tage nach Eingang der Anmeldung bei der zuständigen Behörde oder mit deren Zustimmung auch früher beginnen."

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „Die Fristen ruhen" durch die Wörter „Die Frist ruht" ersetzt.

h)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Der Betreiber kann mit der Errichtung und dem Betrieb der gentechnischen Anlage und mit der Durchführung der erstmaligen gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 1 sowie mit der Durchführung von weiteren gentechnischen Arbeiten im Falle der Sicherheitsstufe 2 sofort nach Eingang der Anzeige bei der zuständigen Behörde beginnen. Die zuständige Behörde kann die Durchführung oder Fortführung der gentechnischen Arbeiten vorläufig bis zum Ablauf von 21 Tagen nach Eingang der nach Absatz 3 angeforderten ergänzenden Unterlagen oder der nach Absatz 4 einzuholenden Stellungnahme der Kommission untersagen, soweit dies erforderlich ist, um die in § 1 Nr. 1 bezeichneten Zwecke sicherzustellen."

i)
In Absatz 6 werden vor dem Wort „angemeldeten" die Wörter „angezeigten oder" eingefügt.

j)
Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die zuständige Behörde kann die Durchführung der angezeigten oder angemeldeten gentechnischen Arbeiten untersagen, wenn die in § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Anforderungen nicht oder nicht mehr eingehalten werden oder Belange des Arbeitsschutzes entgegenstehen."

14.
§ 14 wird wie folgt geändert:

0a)
Absatz 1a Satz 1 wird wie folgt geändert:

 
aa)
Das Komma am Ende der Nummer 1 wird durch das Wort „und" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2. in eine Anlage abgegeben werden, in der Einschließungsmaßnahmen nach Maßgabe des Satzes 2 angewandt werden."

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

a)
Die Absätze 2a bis 2d werden aufgehoben.

b)
In Absatz 4 werden die Wörter „des Ausschusses nach § 5a" durch die Wörter „der Kommission" ersetzt.

c)
In Absatz 4a Satz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „des Ausschusses nach § 5a" durch die Wörter „der Kommission" ersetzt.

15.
§ 16 Abs. 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „der Ausschuss nach § 5a" durch die Wörter „die Kommission" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3 und 5" durch die Angabe „§ 10 Abs. 7 Satz 3 und 4" ersetzt.

16.
§ 16a wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „freigesetzten" gestrichen.

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „frühestens zwei Wochen, spätestens aber" durch das Wort „spätestens" ersetzt.

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden

aa)
das Wort „geplante" gestrichen und

bb)
die Wörter „frühestens neun Monate, spätestens aber" durch das Wort „spätestens" ersetzt.

d)
Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a eingefügt:

„(5a) Die für die Ausführung dieses Gesetzes zuständige Behörde eines Landes darf zum Zweck der Überwachung die im nicht allgemein zugänglichen Teil des Registers gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abrufen, soweit ein Grundstück betroffen ist, das in ihrem Zuständigkeitsbereich belegen ist; § 10 Abs. 2 bis 5 des Bundesdatenschutzgesetzes ist anzuwenden."

e)
In Absatz 6 Satz 1 wird das Wort „registerführende" durch das Wort „zuständige" ersetzt.

f)
Absatz 8 wird aufgehoben.

17.
§ 16b wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Er muss diese Pflicht hinsichtlich der in § 1 Nr. 2 genannten Belange gegenüber einem anderen insoweit nicht beachten, als dieser durch schriftliche Vereinbarung mit ihm auf seinen Schutz verzichtet oder ihm auf Anfrage die für seinen Schutz erforderlichen Auskünfte nicht innerhalb eines Monats erteilt hat und die Pflicht im jeweiligen Einzelfall ausschließlich dem Schutz des anderen dient. In der schriftlichen Vereinbarung oder der Anfrage ist der andere über die Rechtsfolgen der Vereinbarung oder die Nichterteilung der Auskünfte aufzuklären und darauf hinzuweisen, dass er zu schützende Rechte Dritter zu beachten hat. Die zulässige Abweichung von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis sind der zuständigen Behörde rechtzeitig vor der Aussaat oder Pflanzung anzuzeigen."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt:

„(1a) Der Bewirtschafter hat ergänzend zu den Angaben nach § 16a Abs. 3 Satz 2

1.
die Tatsache des Abschlusses einer Vereinbarung im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 oder

2.
die Tatsache, vom Nachbarn keine Auskunft auf eine Anfrage im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 erhalten zu haben, soweit er die Absicht hat, von den Vorgaben der guten fachlichen Praxis auf Grund einer fehlenden Erteilung von Auskünften abzuweichen,

der zuständigen Bundesoberbehörde spätestens einen Monat vor dem Anbau unter Bezeichnung des betroffenen Grundstückes mitzuteilen. Der allgemein zugängliche Teil des Registers nach § 16a Abs. 1 Satz 1 umfasst zusätzlich zu der Angabe nach § 16a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 die auf das betroffene Grundstück bezogene Angabe nach Satz 1. Im Übrigen gilt § 16a entsprechend."

c)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Zur guten fachlichen Praxis gehören, soweit dies zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach Absatz 1 erforderlich ist, insbesondere

1.
beim Umgang mit gentechnisch veränderten Organismen die Beachtung der Bestimmungen der Genehmigung für das Inverkehrbringen nach § 16 Abs. 5a,

2.
beim Anbau von gentechnisch veränderten Pflanzen und bei der Herstellung und Ausbringung von Düngemitteln, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten, Maßnahmen, um Einträge in andere Grundstücke zu verhindern sowie Auskreuzungen in andere Kulturen benachbarter Flächen und die Weiterverbreitung durch Wildpflanzen zu vermeiden,

3.
bei der Haltung gentechnisch veränderter Tiere die Verhinderung des Entweichens aus dem zur Haltung vorgesehenen Bereich und des Eindringens anderer Tiere der gleichen Art in diesen Bereich,

4.
bei Beförderung, Lagerung und Weiterverarbeitung gentechnisch veränderter Organismen die Verhinderung von Verlusten sowie von Vermischungen und Vermengungen mit anderen Erzeugnissen."

d)
In Absatz 6 werden vor den Wörtern „die Eignung" die Wörter „einschließlich des Informationsaustauschs mit Nachbarn und Behörden," eingefügt.

18.
In § 16d Abs. 1 Nr. 3 wird das Wort „geographischen" durch das Wort „geographischer" ersetzt.

19.
Nach § 16d wird folgender § 16e eingefügt:

„§ 16e Ausnahmen für nicht kennzeichnungspflichtiges Saatgut

Die §§ 16a und 16b sind nicht auf Saatgut anzuwenden, sofern das Saatgut auf Grund eines in Rechtsakten der Europäischen Union und deren Umsetzung durch § 17b Abs. 1 Satz 2 festgelegten Schwellenwertes nicht mit einem Hinweis auf die gentechnische Veränderung gekennzeichnet werden muss oder, soweit es in den Verkehr gebracht werden würde, gekennzeichnet werden müsste."

20.
In § 18 Abs. 2 Satz 1 wird der zweite Halbsatz gestrichen.

21.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 2 werden die Wörter „sowie Vorschriften für die bestimmungsgemäße und sachgerechte Anwendung des in Verkehr zu bringenden Produktes" gestrichen.

b)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die nachträgliche Aufnahme von Nebenbestimmungen oder Auflagen ist unter den Voraussetzungen von Satz 1 zulässig."

22.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 wird das Wort „angemeldeten" durch die Wörter „angezeigten, angemeldeten" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Anmeldung" durch die Wörter „die Anzeige, die Anmeldung" ersetzt.

c)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Eine Mitteilung nach den Absätzen 5 und 5a darf nicht zur strafrechtlichen Verfolgung des Mitteilenden oder für ein Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten gegen den Mitteilenden verwendet werden."

23.
In § 24 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" durch die Wörter „Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" ersetzt.

24.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird das Wort „Landesbehörden" durch das Wort „Behörden" ersetzt.

b)
In Absatz 2 werden

aa)
nach den Wörtern „Der Betreiber" das Wort „und" durch ein Komma ersetzt und

bb)
nach der Angabe „§ 3 Nr. 8 und 9" die Wörter „und jede Person, die mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise umgeht," eingefügt.

c)
In Absatz 3 Satz 3 wird nach den Wörtern „Der Betreiber" das Wort „ist" durch die Wörter „und jede Person, die mit Produkten, die gentechnisch veränderte Organismen enthalten oder aus solchen bestehen, erwerbswirtschaftlich, gewerbsmäßig oder in vergleichbarer Weise umgeht, sind" ersetzt.

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Abweichend von Absatz 1 haben Behörden, die gesetzlich vorgeschriebene Prüfungen mit zum Inverkehrbringen zugelassenen gentechnisch veränderten Pflanzen durchführen oder durchführen lassen, selbst für die Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie der unmittelbar geltenden Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes zu sorgen. Für die Gemeinden und Gemeindeverbände gilt dies nur, soweit ihnen durch Landesrecht diese Aufgabe übertragen worden ist."

25.
§ 26 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Landesbehörde" durch das Wort „Behörde" ersetzt.

bb)
In Satz 2 Nr. 1 wird das Wort „Anmeldung" durch die Wörter „Anzeige oder Anmeldung" ersetzt.

b)
Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die zuständige Behörde sieht von Anordnungen nach Satz 1 ab, wenn das Produkt, das nicht zum Inverkehrbringen zugelassene gentechnisch veränderte Organismen enthält, zur unmittelbaren Verarbeitung vorgesehen und sichergestellt ist, dass das Produkt weder in unverarbeitetem noch in verarbeitetem Zustand in Lebensmittel oder Futtermittel gelangt, die gentechnisch veränderten Organismen nach der Verarbeitung zerstört sind und keine schädlichen Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 genannten Rechtsgüter eintreten."

26.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 werden nach den Wörtern „Die Genehmigung" ein Komma und die Angabe „ausgenommen in den Fällen des § 8 Abs. 2 Satz 2," eingefügt.

b)
Absatz 4 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:

„1. innerhalb von drei Jahren nicht mit der Errichtung oder dem Betrieb der gentechnischen Anlage begonnen oder".

27.
§ 28 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Die zuständigen Behörden unterrichten die zuständige Bundesoberbehörde unverzüglich über

1.
die im Vollzug dieses Gesetzes getroffenen Entscheidungen, sofern sie für die Bundesoberbehörde relevant sind,

2.
Erkenntnisse und Vorkommnisse, die Auswirkungen auf die in § 1 Nr. 1 und 2 genannten Rechtsgüter und Belange haben können,

3.
Zuwiderhandlungen oder den Verdacht auf Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften sowie gegen Genehmigungen und Auflagen im Anwendungsbereich dieses Gesetzes."

28.
In § 28b Abs. 1 werden die Wörter „nach Stellungnahme der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a und" gestrichen.

29.
In § 29 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „des Ausschusses nach § 5" durch die Wörter „der Kommission" ersetzt.

30.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" durch das Wort „Kommission" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satzteil werden die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" durch das Wort „Kommission" ersetzt.

bb)
In Nummer 11 wird das Wort „Landesbehörden" durch das Wort „Behörden" ersetzt.

cc)
In Nummer 15 werden

aaa)
die Wörter „Anmelde- und Antragsunterlagen" durch die Wörter „Anzeige-, Anmelde- und Antragsunterlagen" und

bbb)
die Wörter „Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" durch die Wörter „Anzeige-, Anmelde- und Genehmigungsverfahrens" ersetzt.

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" durch das Wort „Kommission" ersetzt.

31.
In § 31 wird die Überschrift wie folgt gefasst:

„§ 31 Zuständige Behörde und zuständige Bundesoberbehörde".

32.
§ 38 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 4 werden vor dem Wort „anmeldet" die Wörter „anzeigt oder" eingefügt.

b)
Nummer 6 wird wie folgt gefasst:

„6. entgegen § 9 Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,".

c)
In Nummer 12 werden vor der Angabe „§ 6 Abs. 3 Satz 2" die Wörter „auch in Verbindung mit Abs. 2a Satz 2," eingefügt.

33.
§ 41 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

„§ 19 findet entsprechende Anwendung."

b)
Die Absätze 3 und 5 werden aufgehoben.

c)
In Absatz 7 wird die Angabe „31. Dezember 2006" durch die Angabe „31. Dezember 2008" ersetzt.

d)
In Absatz 8 werden im einleitenden Satzteil die Wörter „und der Ausschüsse nach den §§ 5 und 5a" gestrichen.


Artikel 2 Änderung des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes


Artikel 2 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 EGGenTDurchfG § 3a (neu), § 3b (neu), § 4, § 6, § 7, Anlage (neu)

Das EG-Gentechnik-Durchführungsgesetz vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1244), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 1. April 2008 (BGBl. I S. 497), wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung des Gesetzes wird wie folgt gefasst:

„Gesetz zur Durchführung der Verordnungen der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der Gentechnik und über die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

(EG-Gentechnik-DurchführungsgesetzEGGenTDurchfG)".

2.
Nach § 3 werden folgende §§ 3a und 3b eingefügt:

„§ 3a Voraussetzungen für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

(1) Ein Lebensmittel darf mit einer Angabe, die auf die Herstellung des Lebensmittels ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hindeutet, nur in den Verkehr gebracht oder beworben werden, soweit die Anforderungen der Absätze 2 bis 5 eingehalten worden sind. Es darf nur die Angabe „ohne Gentechnik” verwendet werden.

(2) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die nach

1.
Artikel 12 und 13 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder

2.
Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

gekennzeichnet sind oder, soweit sie in den Verkehr gebracht würden, zu kennzeichnen wären.

(3) Es dürfen keine Lebensmittel und Lebensmittelzutaten verwendet werden, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, aber nach Artikel 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder Artikel 4 Abs. 7 oder 8 oder Artikel 5 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003 von den Kennzeichnungsvorschriften ausgenommen sind.

(4) Im Falle eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat tierischer Herkunft darf dem Tier, von dem das Lebensmittel gewonnen worden ist, kein Futtermittel verabreicht worden sein, das nach

1.
Artikel 24 und 25 der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 oder

2.
Artikel 4 oder 5 der Verordnung (EG) Nr. 1830/2003

gekennzeichnet ist oder, soweit es in den Verkehr gebracht würde, zu kennzeichnen wäre. Für den Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist, gelten für die in der Anlage genannten Tierarten die dort geregelten Anforderungen.

(5) Zum Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen eines Lebensmittels oder einer Lebensmittelzutat dürfen keine durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellten Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2464), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 18. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3011) geändert worden ist, verwendet worden sein. Satz 1 gilt nicht für Lebensmittel, Lebensmittelzutaten, Verarbeitungshilfsstoffe sowie Stoffe im Sinne des § 5 Abs. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung, für die auf Grund einer Entscheidung der Kommission nach Artikel 22 Abs. 2 Buchstabe g in Verbindung mit Artikel 37 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 (ABl. EU Nr. L 189 S. 1) eine Ausnahme zugelassen ist.

(6) Für die Begriffe

1.
„durch einen genetisch veränderten Organismus hergestellt" gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe v der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 und

2.
„Verarbeitungshilfsstoff" gilt die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Buchstabe y der Verordnung (EG) Nr. 834/2007.

§ 3b Nachweise für die Kennzeichnung ohne Anwendung gentechnischer Verfahren hergestellter Lebensmittel

Derjenige, der Lebensmittel mit der Angabe nach § 3a Abs. 1 in den Verkehr bringt oder bewirbt, hat nach Maßgabe des Satzes 2 über das Zubereiten, Bearbeiten, Verarbeiten oder Mischen der Lebensmittel oder das Füttern der Tiere Nachweise zu führen, dass die für das Verwenden der Angabe vorgeschriebenen Anforderungen eingehalten worden sind. Geeignete Nachweise sind insbesondere

1.
verbindliche Erklärungen des Vorlieferanten, dass die Voraussetzungen für die Kennzeichnung erfüllt sind,

2.
in den Fällen des § 3a Abs. 2 und 4 Etiketten oder Begleitdokumente der verwendeten Ausgangserzeugnisse oder

3.
im Fall des § 3a Abs. 3 Analyseberichte oder eine Dokumentation, aus der mit hinreichender Sicherheit hervorgeht, dass die Voraussetzung für die Kennzeichnung erfüllt ist.

Die Kennzeichnung eines Lebensmittels mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 ist unzulässig, soweit die Nachweise nach Satz 1 nicht geführt werden können."

3.
In § 4 Abs. 3 Nr. 1 werden

a)
in Buchstabe a das Wort „und" durch ein Komma ersetzt,

b)
dem Buchstaben b das Wort „und" angefügt und

c)
folgender Buchstabe c eingefügt:

„c) Lebensmitteln, die mit einer Angabe im Sinne des § 3a Abs. 1 in den Verkehr gebracht oder beworben werden,".

4.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer entgegen § 3a Abs. 1 Satz 1 ein Lebensmittel in den Verkehr bringt oder für ein Lebensmittel wirbt."

b)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) In den Fällen der Absätze 1 bis 3 ist der Versuch strafbar."

5.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Vor dem bisherigen Absatz 1 wird folgender Absatz 1 eingefügt:

„(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine der in § 6 Abs. 3a bezeichneten Handlungen fahrlässig begeht."

b)
Die bisherigen Absätze 1 bis 3a werden die neuen Absätze 2 bis 5.

c)
Nach dem neuen Absatz 5 wird folgender Absatz 6 eingefügt:

„(6) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3a Abs. 1 Satz 2 eine Angabe verwendet,

2.
entgegen § 3b Satz 1 einen dort genannten Nachweis nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder

3.
entgegen § 3b Satz 3 ein Lebensmittel kennzeichnet."

d)
Der bisherige Absatz 4 wird neuer Absatz 7; er wird wie folgt gefasst:

„(7) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen der Absätze 1 und 6 Nr. 2 und 3 mit einer Geldbuße bis zu zwanzigtausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden."

6.
Folgende Anlage wird angefügt:

„Anlage (zu § 3a Abs. 4 Satz 2) Zeitraum vor Gewinnung des Lebensmittels, innerhalb dessen eine Verfütterung von genetisch veränderten Futtermitteln unzulässig ist

lfd.
Nr.
TierartZeitraum
1bei Equiden und Rindern
(einschließlich Bubalus
und Bison-Arten) für die
Fleischerzeugung
zwölf Monate und
auf jeden Fall min-
destens drei Viertel
ihres Lebens
2bei kleinen Wiederkäuern sechs Monate
3bei Schweinen vier Monate
4bei milchproduzierenden
Tieren
drei Monate
5bei Geflügel für die
Fleischerzeugung, das
eingestallt wurde, bevor
es drei Tage alt war
zehn Wochen
6bei Geflügel für die
Eierzeugung
sechs Wochen".



Artikel 3 Änderung der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung


Artikel 3 wird in 3 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Mai 2008 NLV § 4, § 5, § 6, § 7, § 8

Die Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Februar 2000 (BGBl. I S. 123), zuletzt geändert durch Artikel 15 der Verordnung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 444), wird wie folgt geändert:

1.
Die Bezeichnung der Verordnung wird wie folgt gefasst:

„Verordnung zur Durchführung gemeinschaftsrechtlicher Vorschriften über neuartige Lebensmittel und Lebensmittelzutaten

(Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung - NLV)".

2.
Die Gliederungsbezeichnung „Abschnitt 1 Neuartige Lebensmittel" wird gestrichen.

3.
Der Abschnitt 2 wird aufgehoben.

4.
Die Gliederungsbezeichnung „Abschnitt 3 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten" wird gestrichen.

5.
§ 7 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Nach § 59 Abs. 1 Nr. 21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Abs. 3 ein Lebensmittel oder eine Lebensmittelzutat in den Verkehr bringt."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung (1) gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 4 Neubekanntmachungen


Artikel 4 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann jeweils den Wortlaut des Gentechnikgesetzes, des EG-Gentechnik-Durchführungsgesetzes und der Neuartige Lebensmittel- und Lebensmittelzutaten-Verordnung in der ab dem Inkrafttreten der jeweiligen Änderung durch dieses Gesetz an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 5 Inkrafttreten


Artikel 5 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert

(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tage nach der Verkündung**) in Kraft.

(2) Die Artikel 2 und 3 treten am ersten Tag des vierten Monats in Kraft, der dem Monat folgt, in dem die Bundesregierung der Kommission und den Mitgliedstaaten der Europäischen Union nach Artikel 4 Abs. 2 in Verbindung mit Artikel 19 der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Etikettierung und Aufmachung von Lebensmitteln sowie die Werbung hierfür (ABl. EG Nr. L 109 S. 29), die zuletzt durch die Richtlinie 2007/68/EG vom 27. November 2007 (ABl. EU Nr. L 310 S. 11) geändert worden ist, die Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes mit einer Begründung mitgeteilt hat, soweit nicht die Kommission innerhalb der in Artikel 19 Unterabs. 3 der Richtlinie 2000/13/EG genannten Frist eine gegenteilige Stellungnahme abgegeben hat. Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz gibt den Tag der in Satz 1 genannten Mitteilung sowie den Tag des Inkrafttretens der Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes nach Satz 1 im Bundesgesetzblatt bekannt. *)


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*)
Anm. d. Red.: gemäß B. v. 27. Mai 2008 (BGBl. I S. 919) sind Artikel 2 und 3 am 1. Mai 2008 in Kraft getreten.

**)
Die Verkündung erfolgte am 4. April 2008.