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Siebzehnte Verordnung zur Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung (17. SeefBgVÄndV k.a.Abk.)

V. v. 08.05.2008 BGBl. I S. 819 (Nr. 18); Geltung ab 17.05.2008
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Eingangsformel



Auf Grund des § 9 Abs. 4 des Seefischereigesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998 (BGBl. I S. 1791), der zuletzt durch Artikel 217 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, verordnet das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:


Artikel 1 Änderung der Seefischerei-Bußgeldverordnung


Artikel 1 ändert mWv. 17. Mai 2008 SeefBgV § 2, § 7, § 8, § 10, § 11, § 12, § 16

Die Seefischerei-Bußgeldverordnung vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1355), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 6. März 2008 (BGBl. I S. 297), wird wie folgt geändert:

1.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird im einleitenden Satz die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007 des Rates vom 21. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU 2007 Nr. L 15 S. 1, Nr. L 54 S. 157)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 40/2008 des Rates vom 16. Januar 2008 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in den Gemeinschaftsgewässern sowie für Gemeinschaftsschiffe in Gewässern mit Fangbeschränkungen (ABl. EU 2008 Nr. L 19 S. 1)" ersetzt.

b)
Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

„2. entgegen Artikel 6 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 oder Artikel 17 Abs. 2 erster Anstrich der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 ein Logbuch nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig führt,".

c)
Absatz 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:

„4. entgegen Artikel 8 Abs. 1 der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 in Verbindung mit Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 des Rates vom 22. Oktober 2007 mit Bestandserhaltungs- und Kontrollmaßnahmen für den Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (ABl. EU Nr. L 318 S. 1) eine Anlandeerklärung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,".

d)
In Absatz 1 Nr. 5 wird die Angabe „Artikel 37 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 41/2007" jeweils durch die Angabe „Artikel 19 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007" ersetzt.

e)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates vom 21. Dezember 2006 über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 409 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs. 1 die Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1566/2007 der Kommission vom 21. Dezember 2007 mit den Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1966/2006 des Rates über die elektronische Erfassung und Übermittlung von Daten über Fangtätigkeiten und die Fernerkundung (ABl. EU Nr. L 340 S. 46) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 4 die Anmeldung den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats die elektronischen Logbuchdaten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 4 die Umladedaten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig elektronisch übermittelt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 5 eine Kopie der dort genannten Daten nicht oder nicht richtig aufbewahrt,

5.
als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 10 Abs. 1 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

6.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 3 Satz 1 in den dort genannten Fällen einen Hafen verlässt,

7.
als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 11 Abs. 3 die dort genannten Daten den zuständigen Behörden des Flaggenmitgliedstaats nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

8.
als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 3 die dort genannten Daten oder eine dort genannte Kopie an die zuständigen Behörden des Küstenmitgliedstaats nicht oder nicht richtig übermittelt,

9.
als Kapitän oder Eigner des Schiffs oder als deren Vertreter entgegen Artikel 12 Abs. 4 in dem dort genannten Fall in den Gewässern des Küstenmitgliedstaats fischt."

2.
§ 7 wird wie folgt gefasst:

„§ 7 Durchsetzung bestimmter Erhaltungs-, Bewirtschaftungs- und Kontrollmaßnahmen im Regelungsbereich der Organisation für die Fischerei im Nordwestatlantik (NAFO)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1386/2007 verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 1 einen Beifang nicht auf die dort genannten Beifangmengen begrenzt,

2.
als Kapitän entgegen Artikel 4 Abs. 2 einen Beifang in einem dort genannten Fall eine dort genannte Beifangmenge übersteigen lässt,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 und 2 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt oder die Abteilung nicht verlässt,

4.
als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 eine gezielte Fischerei ausübt,

5.
entgegen Artikel 7 Abs. 1 ein dort genanntes Schleppnetz verwendet,

6.
entgegen Artikel 7 Abs. 2 oder 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung verwendet oder benutzt,

7.
entgegen Artikel 7 Abs. 3 ein nicht dort genanntes Netz mit Mindestmaschenöffnung benutzt,

8.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 bei der gezielten Fischerei auf eine oder mehrere der von der NAFO regulierten Arten ein Netz an Bord mitführt, das eine kleinere als die dort festgelegte Maschenöffnung aufweist,

9.
entgegen Artikel 9 Abs. 1 andere als die dort genannten Vorrichtungen oder Hilfsmittel verwendet,

10.
als Kapitän entgegen Artikel 9 Abs. 4 ein nicht dort genanntes Gitter oder eine nicht dort genannte Kette benutzt oder verwendet,

11.
entgegen Artikel 10 Abs. 1 Fisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

12.
als Kapitän entgegen Artikel 10 Abs. 2 Satz 1 das Schiff nicht von der dort genannten Position entfernt,

13.
entgegen Artikel 12 in den dort genannten Gebieten Fischereitätigkeiten ausübt,

14.
als Kapitän entgegen Artikel 13 ohne Fangerlaubnis oder ohne Aufführung im Schiffsregister im dort genannten Bereich fischt,

15.
als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 1 in einem dort genannten Bereich eine Umladung vornimmt,

16.
als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 2 Fisch übernimmt oder abgibt,

17.
als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 3 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

18.
als Kapitän entgegen Artikel 18 Abs. 5 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

19.
als Kapitän entgegen Artikel 19 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 ein Produktionslogbuch oder einen Stauplan nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig führt,

20.
als Kapitän entgegen Artikel 21 Abs. 1 einen dort genannten Fangbericht nicht oder nicht richtig übermittelt,

21.
als Kapitän entgegen Artikel 23 Abs. 2 einen Fischfang aufnimmt oder fortsetzt,

22.
als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 30 Abs. 1 bis 3 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,

23.
als Kapitän oder Beobachter entgegen Artikel 36 einen Bericht nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt oder nicht oder nicht richtig Buch über diese Übermittlungen führt oder eine Aufzeichnung nicht zur Verfügung stellt,

24.
als Kapitän einer Vorschrift des Artikels 47 über eine dort genannte Pflicht zuwiderhandelt,

25.
entgegen Artikel 62 Abs. 1 Satz 2 eine Anlandung oder Umladung vornimmt,

26.
als Kapitän entgegen Artikel 66 eine Umladung entgegennimmt oder vornimmt oder einen Fangeinsatz durchführt,

27.
als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe a den dort genannten Schiffen Hilfe leistet, für sie Fischverarbeitungstätigkeiten durchführt oder sich an Umladungen oder gemeinsamen Fangeinsätzen mit den dort genannten Schiffen beteiligt,

28.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe b einem dort genannten Schiff Vorräte oder Treibstoff zur Verfügung stellt oder eine sonstige Dienstleistung erbringt,

29.
als Kapitän entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe c mit einem dort genannten Schiff in einen Gemeinschaftshafen einläuft,

30.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe e ein dort genanntes Schiff chartert,

31.
entgegen Artikel 69 Abs. 1 Buchstabe g Fisch einführt."

3.
§ 8 wird aufgehoben.

4.
§ 10 erhält folgende Fassung:

„§ 10 Durchsetzung bestimmter Bedingungen zum Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Verbot oder Gebot der Verordnung (EG) Nr. 1542/2007 der Kommission vom 20. Dezember 2007 über Anlande- und Wiegeverfahren für Hering, Makrele und Stöcker (ABl. EU Nr. L 337 S. 56) verstößt, indem er vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 2 Abs. 1 eine Anlandung der dort genannten Arten vornimmt,

2.
als Kapitän oder sein Stellvertreter entgegen Artikel 3 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

3.
als Kapitän entgegen Artikel 5 Abs. 1 die entsprechenden Seiten des Logbuchs nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,

4.
entgegen Artikel 6 Abs. 1 nicht sicherstellt, dass eine Menge auf den dort genannten Einrichtungen gewogen wird,

5.
entgegen Artikel 8 bei der Verwendung der dort genannten Wiegeeinrichtungen einen Wiegeschein mit den dort genannten Angaben nicht ausstellt oder eine Kopie des Wiegescheins nicht an der Verkaufsabrechnung oder der Übernahmeerklärung befestigt,

6.
entgegen Artikel 9 Abs. 3 ein Logbuch nicht oder nicht in der dort angegebenen Weise führt,

7.
als Kapitän entgegen Artikel 10 gefrorenen Fisch anlandet, der nicht anhand eines deutlich lesbaren Etiketts oder Stempels identifiziert ist oder nicht die dort genannten Angaben enthält,

8.
entgegen Artikel 11 Abs. 1 nicht dafür Sorge trägt, dass eine angelandete Menge rechtzeitig gewogen wird,

9.
entgegen Artikel 11 Abs. 2 eine dort genannte Aufzeichnung nicht oder nicht richtig führt,

10.
entgegen Artikel 13 eine dort genannte Kopie nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt."

5.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 40/2008" ersetzt.

bb)
In Nummer 1 wird die Angabe „Artikel 5 Abs. 6" durch die Angabe „Artikel 6" ersetzt.

cc)
Die Nummern 1a und 1b werden aufgehoben.

dd)
In Nummer 1c wird die Angabe „Artikel 8 Abs. 1" durch die Angabe „Artikel 9 Abs. 1" ersetzt.

ee)
In Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 8 Abs. 5" durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 2" ersetzt.

ff)
In Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 9 Abs. 2" durch die Angabe „Artikel 10 Abs. 4" ersetzt.

gg)
Die Nummern 13 bis 30 werden aufgehoben.

hh)
Es werden folgende Nummern 4 bis 46 angefügt:

„4. entgegen Artikel 11 Satz 1 in dem dort genannten Gebiet fischt,

5.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 1 Hering anlandet oder an Bord behält,

6.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 2, dieser in Verbindung mit Anhang III Anlage 1 bei der Befischung der dort genannten Fischarten unter Verwendung der dort genannten Maschenöffnungen weniger als die dort genannten Anteile der Zielarten fängt,

7.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe b oder c mehr als die dort genannte Stromleistung in der dort genannten Fischerei verwendet,

8.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe d nicht über ein dort genanntes Datenerfassungssystem verfügt,

9.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 3.2 Buchstabe e ein oder mehrere Scheuchketten vor dem Grundtau befestigt,

10.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 4.1 Sandaal anlandet oder an Bord behält, der in einem dort genannten Gebiet gefangen wurde,

11.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 5, 6.1 oder 6.2 in dem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt,

12.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 7.1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet ein dort genanntes Netz oder Fanggerät verwendet,

13.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.3 in den dort genannten Gebieten ein dort genanntes Netz ausbringt,

14.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.5 in den dort genannten Fällen mehr als eines der dort genannten Fanggeräte mitführt,

15.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.6 bei dem Einsatz der dort genannten Netze in den dort genannten Gebieten nicht im Besitz einer speziellen Fangerlaubnis für Stellnetze ist,

16.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.7 oder 8.9 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig im Logbuch erfasst oder nicht in das Logbuch einträgt,

17.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.10 in einem anderen als dem dort genannten Hafen anlandet,

18.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 8.11 mehr als die dort genannte Menge Haie an Bord behält,

19.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 12.2 mehr als die dort genannte Menge fängt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,

20.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.1 oder 13.2 in den dort genannten Gebieten mit einem dort genannten Netz oder Fanggerät fischt,

21.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.3 mit einem dort genannten Schiff in den dort genannten Gebieten auf Fang geht, ohne Teil einer genehmigten Liste von Fischereifahrzeugen zu sein oder über eine spezielle Fangerlaubnis zu verfügen,

22.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.4 über die Absicht zur Einfahrt in die dort genannten Gebiete eine Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

23.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.5 nicht über ein dort genanntes Satellitenüberwachungssystem verfügt,

24.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.6 eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

25.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil A Nr. 13.8 in der dort genannten Fischerei ein anderes als ein dort genanntes Netz an Bord mitführt oder zum Fang einsetzt,

26.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil B Nr. 15 Satz 2 dort genannten Tintenfisch nicht oder nicht rechtzeitig ins Meer zurückwirft,

27.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil C Nr. 18.1 eine dort genannte Fischart in dem dort genannten Gebiet zu den dort angegebenen Zeiträumen fischt,

28.
entgegen Artikel 13 oder Artikel 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 19 Satz 1 in der dort genannten Fischerei ein dort genanntes Lebewesen nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig aussetzt,

29.
einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil D Nr. 20 Buchstabe a bis d über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,

30.
einer Vorschrift des Artikels 13 oder Artikels 19, jeweils in Verbindung mit Anhang III Teil E Nr. 21 Buchstabe a, c oder e über Sondermaßnahmen zuwiderhandelt,

31.
ohne Lizenz entgegen Artikel 20 Abs. 1 in Drittlandgewässern Fischerei ausübt,

32.
entgegen Artikel 29 Abs. 1 in dem dort genannten Zeitraum in dem dort genannten Gebiet die dort genannte Fischerei ausübt,

33.
entgegen Artikel 30 Abs. 1 in dem dort genannten Gebiet mit einem dort genannten Fanggerät Fischfang betreibt,

34.
entgegen Artikel 33 Abs. 1 in das dort genannte Gebiet einläuft,

35.
entgegen Artikel 33 Abs. 2 bei Überschreitung der dort genannten Menge an Fisch die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig übermittelt,

36.
entgegen Artikel 41 Abs. 1 eine gezielte Fischerei auf eine dort genannte Art in den dort genannten Gebieten während der dort genannten Zeiträume ausübt,

37.
entgegen Artikel 58 Abs. 1 eine dort genannte Maßnahme nicht befolgt,

38.
entgegen Artikel 61 Abs. 3 bei der Umladung eine Mitteilung der dort genannten Daten nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

39.
entgegen Artikel 61 Abs. 3, 4 oder 6 eine dort genannte Erklärung oder Angabe nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,

40.
entgegen Artikel 62 in einem dort genannten Gebiet die dort genannten Arten befischt,

41.
entgegen Artikel 63 Abs. 1 den Fischfang vor dem dort genannten Zeitpunkt wieder aufnimmt,

42.
entgegen Artikel 65 Abs. 1 oder Artikel 71 Abs. 3 in dem dort genannten Gebiet eine dort vorgeschriebene Vogelscheuchenleine nicht einsetzt,

43.
entgegen Artikel 65 Abs. 2 eine Langleine zu einem anderen als dort genannten Zeitpunkt auslegt oder ein nicht erforderliches Licht setzt,

44.
entgegen Artikel 65 Abs. 3 Satz 1 Fischabfälle über Bord wirft,

45.
entgegen Artikel 68 Abs. 1 in Verbindung mit den Absätzen 2 bis 4 eine dort genannte Meldung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

46.
entgegen Artikel 75 Abs. 3 Satz 1 die Grundfischerei nicht einstellt."

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 40/2008" ersetzt.

bb)
Nummer 1 wird zu Nummer 1a. In ihr wird die Angabe „Artikel 15" durch die Angabe „Artikel 17" ersetzt.

cc)
Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

„1. entgegen Artikel 15 in den dort genannten Gewässern eine dort genannte Art fischt, an Bord behält, umlädt oder anlandet,".

dd)
Die Nummer 1a wird zur Nummer 1b. In ihr wird die Angabe „Artikel 16" durch die Angabe „Artikel 18" ersetzt.

ee)
In der Nummer 2 wird die Angabe „Artikel 19" durch die Angabe „Artikel 22" ersetzt.

ff)
In der Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 24" durch die Angabe „Artikel 27" ersetzt.

gg)
In der Nummer 4 wird die Angabe „Artikel 24" durch die Angabe „Artikel 27" ersetzt.

hh)
Es werden folgende Nummern 5 und 6 angefügt:

„5. entgegen Artikel 36 erster Unterabsatz eine Anlandung oder Umladung in einem anderen als den dort genannten Hafen vornimmt,

6.
entgegen Artikel 37 Abs. 1 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Im einleitenden Satz wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1941/2006 des Rates vom 11. Dezember 2006 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2007) (ABl. EU Nr. L 367 S. 1)" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 1404/2007 des Rates vom 26. November 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitenden Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen in der Ostsee (2008) (ABl. EU Nr. L 312 S. 1)" ersetzt.

bb)
Die Nummer 2 wird gestrichen.

cc)
Die Nummer 3 wird folgt gefasst:

„3. entgegen Artikel 8 in Verbindung mit Anhang III Nr. 1.1 eine dort genannte Fischart an Bord behält."

dd)
Die Nummern 4 bis 15 werden gestrichen.

e)
Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 676/2007 des Rates vom 11. Juni 2007 zur Einführung eines Mehrjahresplans für die Fischereien auf Scholle und Seezunge in der Nordsee (ABl. EU Nr. L 157 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 13 eine dort genannte Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

2.
entgegen Artikel 14 Abs. 1 Schollen oder Seezungen in einem Behältnis mit anderen Meerestieren vermischt aufbewahrt,

3.
entgegen Artikel 15 Abs. 2 Satz 1 eine dort genannte Erklärung nicht beifügt,

4.
entgegen Artikel 16 Scholle oder Seezunge umlädt."

f)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1579/2007 des Rates vom 20. Dezember 2007 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten und begleitender Fangbedingungen für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2008) (ABl. EU Nr. L 346 S. 1) verstößt, indem er als Kapitän entgegen Artikel 6 Abs. 1 einen Fang aus Beständen, für die Fangbeschränkungen festgesetzt worden sind, an Bord behält oder anlandet."

6.
§ 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Im einleitenden Satz wird die Angabe „zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1)" durch die Angabe „zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 88/98 (ABl. EU Nr. L 349 S. 1), geändert durch Verordnung (EG) Nr. 809/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 (ABl. EU Nr. L 182 S. 1)" ersetzt.

b)
In der Nummer 2 wird die Angabe „lebende" gestrichen.

c)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 5 des Seefischereigesetzes handelt, wer gegen ein Gebot oder Verbot der Verordnung (EG) Nr. 1098/2007 des Rates vom 18. September 2007 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Dorschbestände der Ostsee und für die Fischereien, die diese Bestände befischen, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 2847/93 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 779/97 verstößt, indem er als Kapitän vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen Artikel 8 Abs. 1 eine Fischerei mit einem dort genannten Fanggerät in den dort genannten Gebieten in den dort genannten Zeiträumen ausübt,

2.
ohne Erlaubnis entgegen Artikel 10 Abs. 1 Dorschfang betreibt,

3.
entgegen Artikel 10 Abs. 4 eine Kopie der Fangerlaubnis nicht mitführt,

4.
entgegen Artikel 11 Abs. 1 ein Logbuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

5.
entgegen Artikel 16 Abs. 1 während einer Fangreise in mehr als in einem der dort genannten Gebiete fischt,

6.
entgegen Artikel 16 Abs. 2 Unterabs. 1 seine Fangreise in den dort genannten Gebieten mit Dorsch an Bord aufnimmt,

7.
entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe a nicht direkt einen Hafen außerhalb seines letzten Fanggebiets anläuft und den Fisch anlandet,

8.
entgegen Artikel 16 Abs. 3 Buchstabe b ein Netz nicht in der dort angegebenen Weise verstaut,

9.
entgegen Artikel 16 Abs. 4 Satz 1 mit mehr als 150 Kilogramm Dorsch an Bord während derselben Fangreise fischt oder eine Fischereitätigkeit beginnt,

10.
entgegen Artikel 17 Abs. 1 Satz 1 eine dort genannte Meldung mit den dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig macht,

11.
entgegen Artikel 18 Abs. 1 Dorsch nicht in einem bezeichneten Hafen anlandet,

12.
entgegen Artikel 19 Satz 1 nicht dafür sorgt, dass eine Dorschmenge vor dem Verkauf oder vor dem Weitertransport gewogen wird,

13.
entgegen Artikel 21 ein Dorschschutzgebiet durchfährt, ohne dass das mitgeführte Fanggerät in der dort genannten Weise sicher festgezurrt oder verstaut ist,

14.
entgegen Artikel 22 Unterabs. 1 eine Anlandeerklärung nicht oder nicht richtig ausfüllt,

15.
entgegen Artikel 22 Unterabs. 2 Satz 1 eine Anlandeerklärung den Transportunterlagen nicht beifügt."

7.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz wird die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 41/2007" durch die Angabe „Verordnung (EG) Nr. 40/2008" ersetzt.

b)
Nummer 1 wird zu Nummer 1a. In ihr werden die Angaben „Artikel 7" und „Nr. 5.2" durch die Angaben „Artikel 8" und „Nr. 5.5" ersetzt.

c)
Es wird folgende neue Nummer 1 eingefügt:

„1. ohne Fangerlaubnis entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 5.1 in einem dort genannten Gebiet Fischfang betreibt."

d)
Die frühere Nummer 1a wird zu Nummer 1b. In ihr werden die Angaben „Artikel 7" und „Nr. 8.1" durch die Angaben „Artikel 8" und „Nr. 8.3" ersetzt.

e)
Die frühere Nummer 2 wird aufgehoben.

f)
Die frühere Nummer 1b wird zu Nummer 2. In ihr werden die Angaben „Artikel 7" und „Nr. 8.1" durch die Angaben „Artikel 8" und „Nr. 8.3" ersetzt.

g)
In der Nummer 3 wird die Angabe „Artikel 7" durch die Angabe „Artikel 8" ersetzt.

h)
In der Nummer 4 werden die Angaben „Artikel 7" und „Nr. 16 Satz 1 oder Nr. 18 Satz 2" durch die Angaben „Artikel 8" und „Nr. 17 Satz 1 oder Nr. 19 Satz 2" ersetzt.

i)
Die Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5. entgegen Artikel 8 Abs. 1 Buchstabe a in Verbindung mit Anhang IIa Nr. 18.5 bei der Möglichkeit des Einsatzes von mehreren Fanggeräten während einer Fahrt mehr als ein Fanggerät mitführt oder verwendet oder die dort vorgesehene Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,".

j)
In der Nummer 6 werden die Angaben „Artikel 7" und „Nr. 18" durch die Angaben „Artikel 8" und „Nr. 19" ersetzt.

k)
In der Nummer 7 werden die Angaben „Artikel 7" und „Nr. 19.1" durch die Angaben „Artikel 8" und „Nr. 20.1" ersetzt.

l)
In der Nummer 8 werden die Angaben „Artikel 7" und „Nr. 20" durch die Angaben „Artikel 8" und „Nr. 21" ersetzt.

m)
In der Nummer 9 werden die Angaben „Artikel 7" und „Nr. 21" durch die Angaben „Artikel 8" und „Nr. 22" ersetzt.

n)
In der Nummer 9a werden die Angaben „Artikel 7" und „Nr. 4.2" durch die Angaben „Artikel 8" und „Nr. 4.3" ersetzt.

o)
In den Nummern 9b, 10, 11 und 12 wird jeweils die Angabe „Artikel 7" durch die Angabe „Artikel 8" ersetzt.

p)
In der Nummer 13 werden die Angaben „Artikel 7" und „Nr. 4.2" durch die Angaben „Artikel 8" und „Nr. 4.4" ersetzt.

q)
In den Nummern 14, 15, 16 und 17 wird jeweils die Angabe „Artikel 7" durch die Angabe „Artikel 8" ersetzt.

r)
Nummer 18 wird aufgehoben.


Artikel 2 Neubekanntmachung



Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz kann den Wortlaut der Seefischerei-Bußgeldverordnung in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 3 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung*) in Kraft.






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*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 16. Mai 2008.