Artikel 1 - Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums (GEigDuVeG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2008 BGBl. I S. 1191, 2070 (Nr. 28); Geltung ab 01.09.2008, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 1 Änderung der Kostenordnung


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2008 KostO § 128c (neu), § 131a

Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 441), wird wie folgt geändert:

1.
Nach § 128b wird folgender § 128c eingefügt:

„§ 128c Anordnungen über die Verwendung von Verkehrsdaten

(1) Eine Gebühr von 200 Euro wird erhoben für die Entscheidung über den Antrag auf Erlass einer Anordnung nach

1.
§ 140b Abs. 9 des Patentgesetzes,

2.
§ 24b Abs. 9 des Gebrauchsmustergesetzes, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 des Halbleiterschutzgesetzes,

3.
§ 19 Abs. 9 des Markengesetzes,

4.
§ 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes,

5.
§ 46 Abs. 9 des Geschmacksmustergesetzes,

6.
§ 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes.

(2) Wird der Antrag zurückgenommen, bevor über ihn eine Entscheidung ergangen ist, wird eine Gebühr von 50 Euro erhoben.

(3) § 130 Abs. 5 gilt entsprechend."

2.
§ 131a wird wie folgt gefasst:

„§ 131a Bestimmte Beschwerden

(1) In Verfahren über Beschwerden nach § 621e der Zivilprozessordnung in

1.
Versorgungsausgleichssachen,

2.
Familiensachen nach § 621 Abs. 1 Nr. 7 der Zivilprozessordnung,

3.
Lebenspartnerschaftssachen nach § 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5 in Verbindung mit § 661 Abs. 2 der Zivilprozessordnung

werden die gleichen Gebühren wie im ersten Rechtszug erhoben.

(2) In Verfahren über Beschwerden in den in § 128c Abs. 1 genannten Verfahren wird die gleiche Gebühr wie im ersten Rechtszug erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. § 128c Abs. 2 gilt entsprechend. Im Übrigen ist das Beschwerdeverfahren gebührenfrei. Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben."

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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Verbesserung der Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 GEigDuVeG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEigDuVeG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)
G. v. 23.10.2008 BGBl. I S. 2026
Artikel 15 MoMiG Änderung der Kostenordnung
... 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2008 (BGBl. I S. 1191), wird wie folgt geändert: 1. In ...


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