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§ 15 - Samenverordnung (SamEnV)

V. v. 14.10.2008 BGBl. I S. 2053, 2181 (Nr. 48); aufgehoben durch § 36 V. v. 13.07.2021 BGBl. I S. 2904
Geltung ab 12.11.2008, abweichend siehe § 19; FNA: 7824-8-1 Tierzucht und Tierhaltung
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§ 15 Aufzeichnungen über die Verwendung von Eizellen und Embryonen



(1) Der Verwender nach § 16 Abs. 1 Tierzuchtgesetz, der nach § 16 Abs. 2 Tierzuchtgesetz Aufzeichnungen erstellt, hat dabei mindestens folgende Angaben zu machen:

1.
die Kennzeichnungsnummer nach § 12 oder die Veterinärkontrollnummer nach § 16 Satz 3 der Binnenmarkt-Tierseuchenschutzverordnung oder den Namen und die Anschrift der Embryo-Entnahmeeinheit, von der die Eizellen oder Embryonen abgegeben wurden,

2.
die Angaben, mit denen die Eizellen oder die Embryonen nach § 13 gekennzeichnet sind,

3.
den Namen der Person, welche die Embryonen übertragen hat,

4.
den Namen und die Anschrift des Betriebes des Tierhalters, zu dessen Bestand das Empfängertier gehört,

5.
das Datum der Übertragung und

6.
die Zuchtbuch- oder Zuchtregisternummer des Empfängertieres oder, wenn das Empfängertier kein Zuchttier ist, seine Ohrmarkennummer nach §§ 27 und 34 der Viehverkehrsverordnung.

(2) Den Aufzeichnungen nach Absatz 1 stehen im automatisierten Verfahren oder in Informationssystemen erstellte Unterlagen gleich.