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Artikel 46 - FGG-Reformgesetz (FGG-RG)

G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586 (Nr. 61); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2449
Geltung ab 01.09.2009, abweichend siehe Artikel 112; FNA: 315-24/1 Freiwillige Gerichtsbarkeit
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Artikel 46 Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes


Artikel 46 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 ErwSÜAG § 6, § 7, § 8, § 11, § 12

Das Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314) wird wie folgt geändert:

1.
In § 6 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und § 11 Abs. 2 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.

2.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" und die Wörter „§ 33 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie Abschnitt 9 des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Vormundschaftsgericht" durch das Wort „Betreuungsgericht" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

„(4) § 273 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit bleibt unberührt."

3.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§§ 1 bis 34 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt durch die Wörter „Buch 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit".

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 275, 276, 297 Abs. 5, §§ 308, 309 und 311 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind entsprechend anzuwenden."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „§ 70 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§ 312 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.

bb)
Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„§ 278 Abs. 3 bis 5 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt entsprechend."

c)
Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 288 und 326 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."

d)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „sofortigen" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Die §§ 303 und 305 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit gelten entsprechend."

4.
In § 12 Abs. 6 werden die Wörter „§§ 70a, 70b Abs. 1 Satz 1 und 3, Abs. 3 und 4, § 70g Abs. 1 Satz 2 und § 70n des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" durch die Wörter „§§ 316, 317 Abs. 1 Satz 1, Abs. 4, 5, §§ 318, 325 Abs. 1 und § 338 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 46 FGG-RG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 46 FGG-RG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FGG-RG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme
G. v. 18.02.2013 BGBl. I S. 266; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1396
Artikel 4 ZwBetrRG Änderung des Erwachsenenschutzübereinkommens-Ausführungsgesetzes
... vom 17. März 2007 (BGBl. I S. 314; 2009 II S. 39), das durch Artikel 46 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586) geändert worden ist, wird wie folgt ...