Anlage 9 - Bundesbeihilfeverordnung (BBhV)

V. v. 13.02.2009 BGBl. I S. 326 (Nr. 8); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Geltung ab 14.02.2009; FNA: 2030-2-30-1 Beamte
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Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für Heilmittel


Anlage 9 hat 4 frühere Fassungen und wird in 10 Vorschriften zitiert

Abschnitt 1 Leistungsverzeichnis


Vorbemerkungen: Wenn im Leistungsverzeichnis ein Richtwert angegeben ist, ist die jeweilige Therapiemaßnahme einschließlich ihrer Vor- und Nachbereitung sowie ihrer Dokumentation innerhalb des durch den Richtwert angegebenen Zeitrahmens durchzuführen. Der Richtwert darf nur aus medizinischen Gründen unterschritten werden.

Einige Therapiemaßnahmen sehen nach deren Durchführung eine Nachruhe vor. Der Zeitrahmen für die Nachruhe beträgt 20 bis 25 Minuten.

Nr. Leistungbeihilfefähiger
Höchstbetrag
in Euro
 Bereich Inhalation  
1 Inhalationstherapie, auch mittels Ultraschallvernebelung  
a) als Einzelinhalation 11,60
b) als Rauminhalation in einer Gruppe, je Teilnehmerin oder Teilnehmer 4,80
c) als Rauminhalation in einer Gruppe bei Anwendung ortsgebundener natürlicher
Heilwässer, je Teilnehmerin oder Teilnehmer
7,50
Aufwendungen für die für Inhalationen erforderlichen Zusätze sind daneben gesondert
beihilfefähig.
 
2 Radon-Inhalation 
a) im Stollen 14,90
b) mittels Hauben 18,20
 Bereich Krankengymnastik, Bewegungsübungen  
3 Physiotherapeutische Befundung und Berichte  
a) physiotherapeutische Erstbefundung zur Erstellung eines Behandlungsplans, ein-
mal je Behandlungsfall
16,50
b) physiotherapeutischer Bericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Per-
son
63,50
4Krankengymnastik (KG), auch auf neurophysiologischer Grundlage, Atemtherapie,
einschließlich der zur Leistungserbringung erforderlichen Massage, als Einzel-
behandlung,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
27,80
5Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS nach Bobath, Vojta,
Propriozeptive Neuromuskuläre Fazilitation (PNF)) bei zentralen Bewegungsstörungen
nach Vollendung des 18. Lebensjahres, als Einzelbehandlung,
Richtwert: 25 bis 35 Minuten
44,20
6Krankengymnastik auf neurophysiologischer Grundlage (KG-ZNS-Kinder nach Bobath,
Vojta) bei zentralen Bewegungsstörungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres als
Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 bis 45 Minuten
55,20
7Krankengymnastik (KG) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder
Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
12,50
8Krankengymnastik bei zerebralen Dysfunktionen in einer Gruppe (2 bis 4 Personen),
je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
9Krankengymnastik (Atemtherapie) insbesondere bei Mukoviszidose und schweren
Bronchialerkrankungen als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
83,50
10 Krankengymnastik im Bewegungsbad  
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
31,80
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
22,70
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
11Manuelle Therapie,
Richtwert: 15 bis 25 Minuten
33,40
12Chirogymnastik (funktionelle Wirbelsäulengymnastik) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
19,20
13 Bewegungsübungen 
a) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
12,90
b) in einer Gruppe (2 bis 5 Personen),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,00
14 Bewegungsübungen im Bewegungsbad  
a) als Einzelbehandlung einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
31,20
b) in einer Gruppe (2 bis 3 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
22,60
c) in einer Gruppe (4 bis 5 Personen), je Teilnehmerin oder Teilnehmer, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
15,60
15Erweiterte ambulante Physiotherapie (EAP),
Richtwert: 120 Minuten je Behandlungstag
108,10
16Gerätegestützte Krankengymnastik (KG-Gerät) einschließlich Medizinischen Aufbau-
trainings (MAT) und Medizinischer Trainingstherapie (MTT), je Sitzung für eine
parallele Einzelbehandlung (bis zu 3 Personen),
Richtwert: 60 Minuten, begrenzt auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr
52,40
17Traktionsbehandlung mit Gerät (zum Beispiel Schrägbrett, Extensionstisch, Perl'sches
Gerät, Schlingentisch) als Einzelbehandlung,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,80
 Bereich Massagen  
18 Massage eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile  
a) Klassische Massagetherapie (KMT), Segment-, Periost-, Reflexzonen-, Bürsten-
und Colonmassage,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
20,30
b) Bindegewebsmassage (BGM),
Richtwert: 20 bis 30 Minuten
24,40
19 Manuelle Lymphdrainage (MLD)  
a) Teilbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
33,80
b) Großbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten
50,60
c) Ganzbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
67,50
d) Kompressionsbandagierung einer Extremität; Aufwendungen für das notwendige
Polster- und Bindenmaterial (zum Beispiel Mullbinden, Kurzzugbinden, Fließ-
polsterbinden) sind daneben beihilfefähig
21,50
20Unterwasserdruckstrahlmassage einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 15 bis 20 Minuten
31,70
 Bereich Palliativversorgung  
21Physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung,
Richtwert: 60 Minuten
66,00
 Bereich Packungen, Hydrotherapie, Bäder  
22Heiße Rolle einschließlich der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 15 Minuten
13,60
23 Warmpackung eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile einschließlich
der erforderlichen Nachruhe
 
a) bei Anwendung wiederverwendbarer Packungsmaterialien (zum Beispiel Fango-
Paraffin, Moor-Paraffin, Pelose, Turbatherm)
15,60
b) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur-
fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen Haut und Peloid, als Teilpackung
36,20
c) bei Anwendung einmal verwendbarer natürlicher Peloide (Heilerde, Moor, Natur-
fango, Pelose, Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies
zwischen Haut und Peloid, als Großpackung
47,80
24Schwitzpackung (zum Beispiel spanischer Mantel, Salzhemd, Dreiviertel-Packung
nach Kneipp) einschließlich der erforderlichen Nachruhe
19,70
25 Kaltpackung (Teilpackung)  
a) Anwendung von Lehm, Quark oder Ähnlichem 10,20
b) Anwendung einmal verwendbarer Peloide (Heilerde, Moor, Naturfango, Pelose,
Schlamm, Schlick) ohne Verwendung von Folie oder Vlies zwischen Haut und
Peloid
20,30
26Heublumensack, Peloidkompresse 12,10
27Sonstige Packungen (z. B. Wickel, Auflagen, Kompressen), auch mit Zusatz 6,10
28Trockenpackung4,10
29 Guss 
a) Teilguss, Teilblitzguss, Wechselteilguss 4,10
b) Vollguss, Vollblitzguss, Wechselvollguss 6,10
c) Abklatschung, Abreibung, Abwaschung 5,40
30 An- oder absteigendes Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) an- oder absteigendes Teilbad (zum Beispiel nach Hauffe) 16,20
b) an- oder absteigendes Vollbad (Überwärmungsbad) 26,40
31 Wechselbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) Teilbad 12,10
b) Vollbad 17,60
32Bürstenmassagebad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 25,10
33 Naturmoorbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) Teilbad 43,30
b) Vollbad 52,70
34 Sandbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe  
a) Teilbad 37,90
b) Vollbad 43,30
35Balneo-Phototherapie (Sole-Photo-Therapie) und Licht-Öl-Bad einschließlich Nach-
fetten und der erforderlichen Nachruhe
43,30
36 Medizinische Bäder mit Zusatz  
a) Hand- oder Fußbad 8,80
b) Teilbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 17,60
c) Vollbad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
d) bei mehreren Zusätzen je weiterer Zusatz 4,10
37 Gashaltige Bäder  
a) gashaltiges Bad (zum Beispiel Kohlensäurebad, Sauerstoffbad) einschließlich der
erforderlichen Nachruhe
26,10
b) gashaltiges Bad mit Zusatz einschließlich der erforderlichen Nachruhe 29,70
c) Kohlendioxidgasbad (Kohlensäuregasbad) einschließlich der erforderlichen Nach-
ruhe
27,70
d) Radon-Bad einschließlich der erforderlichen Nachruhe 24,40
e) Radon-Zusatz, je 500.000 Millistat 4,10
38Aufwendungen für andere als die in diesem Abschnitt bezeichneten Bäder sind nicht
beihilfefähig. Bei Hand- oder Fußbad, Teil- oder Vollbad mit ortsgebundenen
natürlichen Heilwässern erhöhen sich die jeweils angegebenen beihilfefähigen
Höchstbeträge nach Nummer 36 Buchstabe a bis c und nach Nummer 37
Buchstabe b um 4,10 Euro. Weitere Zusätze hierzu sind nach Maßgabe der
Nummer 36 Buchstabe d beihilfefähig.
 
 Bereich Kälte- und Wärmebehandlung  
39Kältetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit lokaler
Applikation intensiver Kälte in Form von Eiskompressen, tiefgekühlten Eis- oder
Gelbeuteln, direkter Abreibung, Kaltgas oder Kaltluft mit entsprechenden
Apparaturen sowie Eisteilbädern in Fuß- oder Armbadewannen,
Richtwert: 5 bis 10 Minuten
12,90
40Wärmetherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mittels Heißluft,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
7,50
41Ultraschall-Wärmetherapie,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
13,80
 Bereich Elektrotherapie  
42Elektrotherapie eines einzelnen Körperteils oder mehrerer Körperteile mit individuell
eingestellten Stromstärken und Frequenzen,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
8,20
43 Elektrostimulation bei Lähmungen,
Richtwert: je Muskelnerveinheit 5 bis 10 Minuten
17,60
44Iontophorese8,20
45Hydroelektrisches Teilbad (Zwei- oder Vierzellenbad),
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
14,90
46Hydroelektrisches Vollbad (zum Beispiel Stangerbad), auch mit Zusatz, einschließlich
der erforderlichen Nachruhe,
Richtwert: 10 bis 20 Minuten
29,00
 Bereich Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie  
47Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Erstdiagnostik zur Erstellung
eines Behandlungsplans, einmal je Behandlungsfall; bei Wechsel der Leistungs-
erbringerin oder des Leistungserbringers innerhalb des Behandlungsfalls sind die
Aufwendungen für eine erneute Erstdiagnostik beihilfefähig. Je Kalenderjahr sind
Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit Erst-
diagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfsdiagnostik)
innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 60 Minuten
111,20
48Stimm-, sprech-, sprach- und schlucktherapeutische Bedarfsdiagnostik; je Kalender-
jahr sind Aufwendungen für bis zu zwei Einheiten Diagnostik (entweder eine Einheit
Erstdiagnostik und eine Einheit Bedarfsdiagnostik oder zwei Einheiten Bedarfs-
diagnostik) innerhalb eines Behandlungsfalls beihilfefähig,
Richtwert: 30 Minuten
55,60
49Bericht an die verordnende Person 6,20
50Bericht auf besondere Anforderung der verordnenden Person 111,20
51 Einzelbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen  
a) Richtwert: 30 Minuten 49,40
b) Richtwert: 45 Minuten 68,00
c) Richtwert: 60 Minuten 86,50
52 Gruppenbehandlung bei Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schluckstörungen, je Teil-
nehmerin oder Teilnehmer
 
a) Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 45 Minuten
61,20
b) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 45 Minuten
34,60
c) Gruppe (2 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
111,20
d) Gruppe (3 bis 5 Personen),
Richtwert: 90 Minuten
56,10
 Bereich Ergotherapie  
53Funktionsanalyse und Erstgespräch einschließlich Beratung und Behandlungs-
planung, einmal je Behandlungsfall
41,80
54 Einzelbehandlung 
a) bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 45 Minuten
45,20
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 60 Minuten
60,90
c) bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 75 Minuten
76,20
55 Einzelbehandlung als Beratung zur Integration in das häusliche und soziale Umfeld
im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder sozialen Umfeld, einmal je
Behandlungsfall
 
a) bei motorisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
135,60
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
182,60
c) bei psychisch-funktionellen Störungen,
Richtwert: 120 Minuten
152,40
56 Parallelbehandlung (bei Anwesenheit von zwei zu behandelnden Personen)  
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
35,90
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer,
Richtwert: 60 Minuten
48,70
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 75 Minuten
60,30
57 Gruppenbehandlung (3 bis 6 Personen)  
a) bei motorisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
16,50
b) bei sensomotorischen oder perzeptiven Störungen, je Teilnehmerin oder Teil-
nehmer,
Richtwert: 60 Minuten
21,40
c) bei psychisch-funktionellen Störungen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 105 Minuten
39,30
58Hirnleistungstraining/Neuropsychologisch orientierte Einzelbehandlung,
Richtwert: 45 Minuten
50,10
59Hirnleistungstraining als Einzelbehandlung bei der Beratung zur Integration in das
häusliche und soziale Umfeld im Rahmen eines Besuchs im häuslichen oder
sozialen Umfeld, einmal je Behandlungsfall,
Richtwert: 120 Minuten
152,40
60Hirnleistungstraining als Parallelbehandlung bei Anwesenheit von zwei zu
behandelnden Personen, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 45 Minuten
39,40
61Hirnleistungstraining als Gruppenbehandlung, je Teilnehmerin oder Teilnehmer,
Richtwert: 60 Minuten
21,40
 Bereich Podologie  
62Podologische Behandlung (klein),
Richtwert: 35 Minuten
34,20
63Podologische Behandlung (groß),
Richtwert: 50 Minuten
49,20
64Podologische Befundung, je Behandlung 3,40
65 Erst- und Eingangsbefundung  
a) Erstbefundung (klein),
Richtwert: 20 Minuten
27,20
b) Erstbefundung (groß), einmal je Kalenderjahr,
Richtwert: 45 Minuten
54,50
c) Eingangsbefundung, einmal je Leistungserbringer
Richtwert: 20 Minuten
21,90
66Therapiebericht auf schriftliche Anforderung der verordnenden Person 16,40
67Anpassung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B.
nach Ross Fraser
96,40
68Fertigung einer einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange, z. B.
nach Ross Fraser
52,80
69Nachregulierung der einteiligen unilateralen oder bilateralen Nagelkorrekturspange,
z. B. nach Ross Fraser
48,30
70Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer mehrteiligen bilateralen
Nagelkorrekturspange
92,00
71Vorbereitung des Nagels, Anpassung und Aufsetzen einer einteiligen Kunststoff- oder
Metall-Nagelkorrekturspange
52,60
72Indikationsspezifische Kontrolle auf Sitz- und Passgenauigkeit 16,80
73Behandlungsabschluss, ggf. einschließlich der Entfernung der Nagelkorrekturspange 25,20
 Bereich Ernährungstherapie  
74Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 30 Minuten
38,70
75Ernährungstherapeutische Anamnese, einmal je Behandlungsfall
Richtwert: 60 Minuten
77,40
76Berechnung und Auswertung von Ernährungsprotokollen und Entwicklung
entsprechender individueller Empfehlungen,
Richtwert: 60 Minuten
63,40
77Notwendige Abstimmung der Therapie mit einer dritten Partei 63,40
78Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
38,70
79Ernährungstherapeutische Intervention als Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
77,40
80Ernährungstherapeutische Intervention im häuslichen oder sozialen Umfeld als
Einzelbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
77,40
81Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 30 Minuten
27,10
82Ernährungstherapeutische Intervention als Gruppenbehandlung,
Richtwert: 60 Minuten
54,20
 Bereich Sonstiges  
83Ärztlich verordneter Hausbesuch einschließlich der Fahrtkosten, pauschal
Werden auf demselben Weg mehrere Patientinnen oder Patienten besucht, sind die
Aufwendungen nur anteilig je Patientin oder Patient beihilfefähig.
22,40
84Besuch einer Patientin oder eines Patienten oder mehrerer Patientinnen oder
Patienten in einer sozialen Einrichtung oder Gemeinschaft, einschließlich der
Fahrtkosten, je Patientin oder Patient pauschal
14,70
85 Hausbesuch bei der Beratung im häuslichen und sozialen Umfeld (Mehraufwand)
Der Hausbesuch ist nur beihilfefähig, wenn Leistungen nach Nummer 55 Buchstabe a
bis c, Nummer 59 oder Nummer 80 ohne ärztlich verordneten Hausbesuch erbracht
wurden. Aufwendungen für Leistungen der Nummern 83 und 84 sind daneben nicht
beihilfefähig.
22,40
86Übermittlungsgebühr für Mitteilung oder Bericht an die verordnende Person 1,40


Abschnitt 2 Erweiterte ambulante Physiotherapie


1.
Aufwendungen für eine EAP nach Abschnitt 1 Nummer 15 sind nur dann beihilfefähig, wenn die Therapie in einer Einrichtung, die durch die gesetzlichen Krankenkassen oder Berufsgenossenschaften zur ambulanten Rehabilitation oder zur EAP zugelassen ist und bei einer der folgenden Indikationen angewendet wird:

a)
Wirbelsäulensyndrome mit erheblicher Symptomatik bei

aa)
nachgewiesenem frischem Bandscheibenvorfall (auch postoperativ),

bb)
Protrusionen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

cc)
nachgewiesenen Spondylolysen und Spondylolisthesen mit radikulärer, muskulärer und statischer Symptomatik,

dd)
instabilen Wirbelsäulenverletzungen mit muskulärem Defizit und Fehlstatik, wenn die Leistungen im Rahmen einer konservativen oder postoperativen Behandlung erbracht werden,

ee)
lockerer korrigierbarer thorakaler Scheuermann-Kyphose von mehr als 50° Grad nach Cobb,

b)
Operationen am Skelettsystem bei

aa)
posttraumatischen Osteosynthesen,

bb)
Osteotomien der großen Röhrenknochen,

c)
prothetischer Gelenkersatz bei Bewegungseinschränkungen oder muskulären Defiziten bei

aa)
Schulterprothesen,

bb)
Knieendoprothesen,

cc)
Hüftendoprothesen,

d)
operativ oder konservativ behandelte Gelenkerkrankungen, einschließlich Instabilitäten bei

aa)
Kniebandrupturen (Ausnahme isoliertes Innenband),

bb)
Schultergelenkläsionen, insbesondere nach

aaa)
operativ versorgter Bankard-Läsion,

bbb)
Rotatorenmanschettenruptur,

ccc)
schwerer Schultersteife (frozen shoulder),

ddd)
Impingement-Syndrom,

eee)
Schultergelenkluxation,

fff)
tendinosis calcarea,

ggg)
periathritis humero-scapularis,

cc)
Achillessehnenrupturen und Achillessehnenabriss,

dd)
Knorpelschaden am Kniegelenk nach Durchführung einer Knorpelzelltransplantation oder nach Anwendung von Knorpelchips (sogenannte minced cartilage),

e)
Amputationen.

Voraussetzung für die Beihilfefähigkeit ist zudem eine Verordnung von

a)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

b)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

c)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

d)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin".

2.
Eine Verlängerung der erweiterten ambulanten Physiotherapie erfordert eine erneute ärztliche Verordnung. Eine Bescheinigung der Therapieeinrichtung oder von bei dieser beschäftigten Ärztinnen oder Ärzten reicht nicht aus. Nach Abschluss der erweiterten ambulanten Physiotherapie ist der Festsetzungsstelle die Therapiedokumentation zusammen mit der Rechnung vorzulegen.

3.
Die erweiterte ambulante Physiotherapie umfasst je Behandlungstag mindestens folgende Leistungen:

a)
Krankengymnastische Einzeltherapie,

b)
Physikalische Therapie,

c)
MAT.

4.
Werden Lymphdrainage, Massage, Bindegewebsmassage, Isokinetik oder Unterwassermassage zusätzlich erbracht, sind diese Leistungen mit dem Höchstbetrag nach Abschnitt 1 Nummer 15 abgegolten.

5.
Die Patientin oder der Patient muss die durchgeführten Leistungen auf der Tagesdokumentation unter Angabe des Datums bestätigen.

Abschnitt 3 Medizinisches Aufbautraining, Medizinische Trainingstherapie


1.
Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes MAT nach Abschnitt 1 Nummer 16 mit Sequenztrainingsgeräten zur Behandlung von Funktions- und Leistungseinschränkungen im Stütz- und Bewegungsapparat sind beihilfefähig, wenn

a)
das Training verordnet wird von

aa)
einer Krankenhausärztin oder einem Krankenhausarzt,

bb)
einer Fachärztin oder einem Facharzt für Orthopädie, Neurologie oder Chirurgie,

cc)
einer Ärztin oder einem Arzt für Physikalische und Rehabilitative Medizin oder

dd)
einer Allgemeinärztin oder einem Allgemeinarzt mit der Zusatzbezeichnung „Physikalische und Rehabilitative Medizin",

b)
Therapieplanung und Ergebniskontrolle von einer Ärztin oder einem Arzt der Therapieeinrichtung vorgenommen werden und

c)
jede therapeutische Sitzung unter ärztlicher Aufsicht durchgeführt wird; die Durchführung therapeutischer und diagnostischer Leistungen kann teilweise an speziell geschultes medizinisches Personal delegiert werden.

2.
Die Beihilfefähigkeit ist auf maximal 25 Behandlungen je Kalenderhalbjahr begrenzt.

3.
Die Angemessenheit und damit Beihilfefähigkeit der Aufwendungen richtet sich bei Leistungen, die von einer Ärztin oder einem Arzt erbracht werden, nach dem Beschluss der Bundesärztekammer zur Analogbewertung der Medizinischen Trainingstherapie. Danach sind folgende Leistungen bis zum 2,3-fachen der Gebührensätze der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte beihilfefähig:

a)
Eingangsuntersuchung zur Medizinischen Trainingstherapie einschließlich biomechanischer Funktionsanalyse der Wirbelsäule, spezieller Schmerzanamnese und gegebenenfalls anderer funktionsbezogener Messverfahren sowie Dokumentation Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog. Aufwendungen für eine Kontrolluntersuchung (Nummer 842 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) nach Abschluss der Behandlungsserie sind beihilfefähig.

b)
Medizinische Trainingstherapie mit Sequenztraining einschließlich progressiv-dynamischen Muskeltrainings mit speziellen Therapiemaschinen (Nummer 846 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog), zuzüglich zusätzlichen Geräte-Sequenztrainings (Nummer 558 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte analog) und begleitender krankengymnastischer Übungen (Nummer 506 der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte). Aufwendungen für Leistungen nach Nummer 506, Nummer 558 analog sowie Nummer 846 analog der Anlage zur Gebührenordnung für Ärzte sind pro Sitzung jeweils nur einmal beihilfefähig.

4.
Werden die Leistungen von zugelassenen Leistungserbringerinnen oder Leistungserbringern für Heilmittel erbracht, richtet sich die Angemessenheit der Aufwendungen nach Abschnitt 1 Nummer 16.

5.
Aufwendungen für Fitness- und Kräftigungsmethoden, die nicht den Anforderungen nach Nummer 1 entsprechen, sind nicht beihilfefähig. Dies ist auch dann der Fall, wenn sie an identischen Trainingsgeräten mit gesundheitsfördernder Zielsetzung durchgeführt werden.

Abschnitt 4 Palliativversorgung


1.
Aufwendungen für Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 sind gesondert beihilfefähig, sofern sie nicht bereits von § 40 Absatz 1 umfasst sind.

2.
Aufwendungen für Palliativversorgung werden als beihilfefähig anerkannt bei

a)
passiven Bewegungsstörungen mit Verlust, Einschränkung und Instabilität funktioneller Bewegung im Bereich der Wirbelsäule, der Gelenke, der discoligamentären Strukturen,

b)
aktiven Bewegungsstörungen bei Muskeldysbalancen oder -insuffizienz,

c)
atrophischen und dystrophischen Muskelveränderungen,

d)
spastischen Lähmungen (cerebral oder spinal bedingt),

e)
schlaffen Lähmungen,

f)
abnormen Bewegungen/Koordinationsstörungen bei Erkrankungen des zentralen Nervensystems,

g)
Schmerzen bei strukturellen Veränderungen im Bereich der Bewegungsorgane,

h)
funktionellen Störungen von Organsystemen (zum Beispiel Herz-Kreislauferkrankungen, Lungen-/Bronchialerkrankungen, Erkrankungen eines Schließmuskels oder der Beckenbodenmuskulatur),

i)
unspezifischen schmerzhaften Bewegungsstörungen, Funktionsstörungen, auch bei allgemeiner Dekonditionierung.

3.
Aufwendungen für physiotherapeutische Komplexbehandlung in der Palliativversorgung nach Abschnitt 1 Nummer 21 umfassen folgende Leistungen:

a)
Behandlung einzelner oder mehrerer Körperteile entsprechend dem individuell erstellten Behandlungsplan,

b)
Wahrnehmungsschulung,

c)
Behandlung von Organfehlfunktionen (zum Beispiel Atemtherapie),

d)
dosiertes Training (zum Beispiel Bewegungsübungen),

e)
angepasstes, gerätegestütztes Training,

f)
Anwendung entstauender Techniken,

g)
Anwendung von Massagetechniken im Rahmen der lokalen Beeinflussung im Behandlungsgebiet als vorbereitende oder ergänzende Maßnahme der krankengymnastischen Behandlung,

h)
ergänzende Beratung,

i)
Begleitung in der letzten Lebensphase,

j)
Anleitung oder Beratung der Bezugsperson,

k)
Hilfsmittelversorgung,

l)
interdisziplinäre Absprachen.


Text in der Fassung des Artikels 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung G. v. 6. März 2024 BGBl. 2024 I Nr. 92 m.W.v. 1. April 2024

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Frühere Fassungen von Anlage 9 BBhV

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vom 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
aktuell vorher 31.07.2018Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
aktuell vorher 26.07.2014Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
aktuell vorher 20.09.2012Artikel 1 Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
vom 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
aktuellvor 20.09.2012Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von Anlage 9 BBhV

Sie sehen die Vorschriften, die auf Anlage 9 BBhV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BBhV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 23 BBhV Heilmittel (vom 01.04.2024)
... Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig. (2) Aufwendungen für Ergotherapie und für bei der ... und für bei der Anwendung der Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und ... beurteilt sich die Angemessenheit der Aufwendungen für verordnete Heilmittel anstelle der in Anlage 9 genannten Höchstbeträge nach den ortsüblichen Gebühren unter ... Aufwendungen mindern sich um 10 Prozent der Kosten, die die Höchstbeträge nach Anlage 9 übersteigen, höchstens jedoch um 10 Euro. Diese Minderung gilt nicht für ...
§ 35 BBhV Rehabilitationsmaßnahmen (vom 01.04.2024)
... für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig. (3) Ist bei einer stationären ...
Anlage 1 BBhV (zu § 6 Absatz 4 Satz 2) Ausgeschlossene und teilweise ausgeschlossene Untersuchungen und Behandlungen (vom 01.04.2024)
... Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig. 12. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten ...
 
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Zitat in folgenden Normen

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Anhang 1 8. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 51
... Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Anhang 3. BBhVÄndV zu Artikel 1 Nummer 36
... Zusatzausbildung durchgeführt wird. Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig. 9. Thymustherapie und Behandlung mit Thymuspräparaten  ... die Gründe müssen dabei in der Person liegen. Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Artikel 1 8. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 31.07.2018)
... Heilmittel und bei der Anwendung der Heilmittel verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 beihilfefähig." b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  ... eingefügt und wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „ Anlage 9 " ersetzt. bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die ... bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 3" durch die Angabe „ Anlage 9 " ersetzt. 16. In § 24 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „andere ... 4 werden die Wörter „von 6,20 Euro" durch die Wörter „des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7" ersetzt. 27. In § 36 Absatz 3 Satz 4 wird das Wort ... 2 wird wie folgt gefasst: „Die Aufwendungen sind nach den Nummern 4 bis 6 der Anlage 9 beihilfefähig." gg) Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 12. 47. ... c) Die bisherigen Nummern 6 bis 10 werden die Nummern 7 bis 11. 51. Anlage 9 erhält die aus dem Anhang 1 zu dieser Verordnung ersichtliche Fassung. 52. Anlage ...

Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 08.09.2012 BGBl. I S. 1935
Artikel 1 3. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... ausgeschlossene oder beschränkt beihilfefähige Arzneimittel Anlage 9 (zu § 23 Absatz 1) Höchstbeträge für beihilfefähige Aufwendungen für ... 23 Absatz 1 Satz 1 und 3 wird die Angabe „Anlage 4" durch die Angabe „Anlage 9 " und in Satz 1 die Angabe „Anlage 3" durch die Angabe „Anlage 10" ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 18.07.2014 BGBl. I S. 1154
Artikel 1 5. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
...  55. Anlage 7 erhält die aus Anhang 1 ersichtliche Fassung. 56. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt geändert:  ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 01.12.2020 BGBl. I S. 2713, 2021 I 343
Artikel 1 9. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung (vom 01.01.2021)
... für Leistungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 sind bis zur Höhe des Betrages nach Anlage 9 Abschnitt 1 Nummer 7 je Übungseinheit beihilfefähig. (3) Ist bei einer stationären ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
... und für bei der Anwendung der Ergotherapie verbrauchte Stoffe sind nach Maßgabe der Anlagen 9 und 10 auch beihilfefähig, wenn die Ergotherapie durch eine Kinder- und ... Nummer 3 wird Nummer 4. 54. Die Anlagen 4 bis 6 werden aufgehoben. 55. Anlage 9 wird wie folgt geändert: a) Abschnitt 1 wird wie folgt gefasst:  ...


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