Dreizehntes Gesetz zur Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes und der Außenwirtschaftsverordnung (13. AWGuaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 18.04.2009 BGBl. I S. 770 (Nr. 20); Geltung ab 24.04.2009
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Eingangsformel
Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes
Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung
Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis
Artikel 6 Inkrafttreten

Eingangsformel



Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

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Artikel 1 Änderung des Außenwirtschaftsgesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. April 2009 AWG § 4, § 4a, § 7, § 28, § 31, § 34, § 38

Das Außenwirtschaftsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2006 (BGBl. I S. 1386), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2897), wird wie folgt geändert:

1.
In § 4 Abs. 2 Nr. 11 wird die Angabe „Nummer 8" durch die Angabe „Nummer 10" ersetzt.

2.
§ 4a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Rechtsverordnungen" werden die Wörter „oder vollziehbare Anordnungen nach § 2 Abs. 2 Satz 1" eingefügt.

b)
In Nummer 3 wird die Angabe „Nr. 3 und 4" durch die Angabe „Nr. 5 und 7" ersetzt und nach dem Wort „Gebietsfremde" ein Komma angefügt.

c)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:

„4.
Zweigniederlassungen und Betriebsstätten abweichend von § 4 Abs. 1 Nr. 6 und 8 nicht als Gemeinschaftsansässige oder Gemeinschaftsfremde".

3.
§ 7 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 wird das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird der Punkt am Ende durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 angefügt:

„4.
die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von Artikel 46 und 58 Abs. 1 des EG-Vertrags zu gewährleisten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 angefügt:

„6.
Rechtsgeschäfte über den Erwerb gebietsansässiger Unternehmen oder von Anteilen an solchen Unternehmen durch einen gemeinschaftsfremden Erwerber, wenn infolge des Erwerbs die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gemäß Absatz 1 Nr. 4 gefährdet ist; dies setzt voraus, dass eine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliegt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich."

4.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 28 Erlass von Verwaltungsakten".

b)
In Absatz 1 werden die Wörter „die Erteilung von Genehmigungen" durch die Wörter „den Erlass von Verwaltungsakten und die Entgegennahme von Meldungen" ersetzt.

c)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird nach der Angabe „§§ 5 bis 7" die Angabe „, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist" eingefügt.

bb)
In der Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Der Nummer 2 wird folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
im Falle des § 7 Abs. 2 Nr. 6 das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie; im Falle der Untersagung oder des Erlasses von Anordnungen in Bezug auf einen Erwerb im Sinne des § 7 Abs. 2 Nr. 6 entscheidet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie nach Zustimmung der Bundesregierung."

5.
Dem § 31 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der Eintritt der Rechtswirkungen eines Rechtsgeschäfts über den schuldrechtlichen Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens, für das nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 ein Prüfrecht verbunden mit einer Ermächtigung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie besteht, nach Zustimmung der Bundesregierung den Erwerb innerhalb einer bestimmten Frist zu untersagen, steht bis zum Ablauf des gesamten Prüfverfahrens unter der auflösenden Bedingung, dass das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerb innerhalb der Frist untersagt."

6.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

Das Wort „ausführt" wird durch das Wort „versendet" ersetzt.

b)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden nach dem Wort „Ausfuhr-," die Wörter „Einfuhr-, Durchfuhr-, Verbringungs-," eingefügt und am Ende der Punkt durch das Wort „oder" ersetzt.

cc)
Folgende neue Nummer 3 wird angefügt:

„3.
einer im Bundesanzeiger veröffentlichten unmittelbar geltenden Vorschrift eines Rechtsaktes der Europäischen Gemeinschaften zuwiderhandelt, die eine Genehmigungspflicht für eine Ausfuhr, Einfuhr, Durchfuhr, Verbringung, einen Verkauf, eine Lieferung, Bereitstellung, Weitergabe, Dienstleistung, Investition oder Unterstützung vorschreibt und die der Durchführung einer vom Rat der Europäischen Union im Bereich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik beschlossenen wirtschaftlichen Sanktionsmaßnahme dient."

7.
In § 38 wird Absatz 5 aufgehoben.

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Artikel 2 Änderung der Außenwirtschaftsverordnung



Die Außenwirtschaftsverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1993 (BGBl. I S. 1934, 2493), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 4. März 2009 (BAnz. S. 823), wird wie folgt geändert:

1.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „mindestens" gestrichen.

bb)
Dem Absatz wird folgender Satz 4 angefügt:

„Die Stimmrechte Dritter, mit denen der gebietsfremde Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber ebenfalls zuzurechnen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „untersagen" werden die Wörter „oder Anordnungen erlassen" eingefügt.

bb)
Es wird folgender Satz 2 angefügt:

„Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger."

2.
Nach § 52 wird folgender § 53 eingefügt:

„§ 53 Beschränkung nach § 7 Abs. 1 und 2 Nr. 6 AWG

(1) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch einen Gemeinschaftsfremden innerhalb von drei Monaten seit dem Abschluss des schuldrechtlichen Vertrages über den Erwerb der Stimmrechte darauf prüfen, ob der Erwerb die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet; im Fall eines öffentlichen Angebots beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Entscheidung zur Abgabe des Angebots oder der Veröffentlichung der Kontrollerlangung. Dies gilt nicht, wenn der unmittelbare oder mittelbare Stimmrechtsanteil des gemeinschaftsfremden Erwerbers an dem betreffenden Unternehmen nach dem Erwerb der Beteiligung 25 Prozent nicht erreicht. Bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils des gemeinschaftsfremden Erwerbers sind diesem die Anteile anderer Unternehmen an dem zu erwerbenden Unternehmen zuzurechnen, wenn der Erwerber 25 Prozent oder mehr der Stimmrechte an dem anderen Unternehmen hält. Die Stimmrechte Dritter, mit denen der gemeinschaftsfremde Erwerber eine Vereinbarung über die gemeinsame Ausübung von Stimmrechten abgeschlossen hat, sind dem Erwerber ebenfalls zuzurechnen. Zweigniederlassungen und Betriebsstätten des Erwerbers gelten nicht als gemeinschaftsansässig. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann unter den Voraussetzungen von Satz 1 und 2 auch den Erwerb eines gebietsansässigen Unternehmens oder einer unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligung an einem solchen Unternehmen durch ein gemeinschaftsansässiges Unternehmen prüfen, an dem ein Gemeinschaftsfremder mindestens 25 Prozent der Stimmrechte hält, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass eine missbräuchliche Gestaltung oder ein Umgehungsgeschäft vorgenommen wurde, um eine Prüfung nach Satz 1 und 2 zu unterlaufen. Gemeinschaftsfremde Erwerber aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Freihandelsassoziation (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) stehen gemeinschaftsansässigen Erwerbern gleich. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie teilt dem Erwerber seine Entscheidung mit, eine Prüfung nach Satz 1 durchzuführen.

(2) Hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie den Erwerber über seine Entscheidung unterrichtet, eine Prüfung nach Absatz 1 Satz 1 durchzuführen, ist der Erwerber verpflichtet, dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die vollständigen Unterlagen über den Erwerb gemäß Satz 2 zu übermitteln. Die zu übermittelnden Unterlagen bestimmt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie durch Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie unterrichtet die Bundesregierung über das Ergebnis seiner Prüfung. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Erwerb innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen untersagen oder Anordnungen erlassen, soweit dies erforderlich ist, um die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu gewährleisten. Für die Untersagung oder den Erlass von Anordnungen ist die Zustimmung der Bundesregierung erforderlich.

(3) Auf schriftlichen Antrag eines Erwerbers, in dem der geplante Erwerb, der Erwerber und dessen Geschäftsfeld in den Grundzügen darzustellen sind, erteilt das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie eine Bescheinigung über die Unbedenklichkeit des Erwerbs (Unbedenklichkeitsbescheinigung), wenn dem Erwerb keine Bedenken im Hinblick auf die öffentliche Ordnung oder Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland entgegenstehen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung gilt als erteilt, wenn nicht das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags ein Prüfverfahren nach § 53 Abs. 1 Satz 1 eröffnet.

(4) Zur Durchsetzung einer Untersagung kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die hierzu erforderlichen Maßnahmen anordnen. Insbesondere kann es

1.
die Ausübung der Stimmrechte an dem erworbenen Unternehmen, die einem gemeinschaftsfremden Erwerber gehören oder ihm zuzurechnen sind, untersagen oder einschränken oder

2.
einen Treuhänder bestellen, der die Rückabwicklung eines vollzogenen Erwerbs herbeiführt."

3.
§ 70 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 10 wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

b)
In Nummer 11 wird nach der Angabe „§ 52 Abs. 2" die Angabe „oder § 53 Abs. 2 Satz 4" eingefügt.

c)
Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 11a eingefügt:

„11a.
entgegen § 53 Abs. 2 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig übermittelt oder".

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Artikel 3 Änderung des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes


Artikel 3 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 24. April 2009 WpÜG § 7, § 9

Das Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586), wird wie folgt geändert:

1.
§ 7 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 1 wird folgender Satz 2 eingefügt:

„Die Bundesanstalt übermittelt dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie die ihr nach § 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 und § 35 Abs. 1 Satz 4 mitgeteilten Informationen und auf Ersuchen dieser Behörde die ihr nach § 14 Abs. 1 Satz 1 oder § 35 Abs. 2 Satz 1 übermittelte Angebotsunterlage."

b)
Der bisherige Satz 2 wird Satz 3.

2.
In § 9 Abs. 1 wird nach Nummer 2 folgende Nummer 3 angefügt:

„3.
das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie,".

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Artikel 4 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


Artikel 4 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 24. April 2009 GWB § 50c

Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Juli 2005 (BGBl. I S. 2114), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I S. 550), wird wie folgt geändert:

In § 50c wird folgender Absatz 3 eingefügt:

 
„(3) Das Bundeskartellamt kann Angaben der an einem Zusammenschluss beteiligten Unternehmen, die ihm nach § 39 Abs. 3 gemacht worden sind, an andere Behörden übermitteln, soweit dies zur Verfolgung der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 6 des Außenwirtschaftsgesetzes genannten Zwecke erforderlich ist. Bei Zusammenschlüssen mit gemeinschaftsweiter Bedeutung im Sinne des Artikels 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen in ihrer jeweils geltenden Fassung steht dem Bundeskartellamt die Befugnis nach Satz 1 nur hinsichtlich solcher Angaben zu, welche von der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Abs. 3 dieser Verordnung veröffentlicht worden sind."

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Artikel 5 Bekanntmachungserlaubnis


Artikel 5 wird in 1 Vorschrift zitiert

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie kann den Wortlaut des Außenwirtschaftsgesetzes in seiner vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

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Artikel 6 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 23. April 2009.



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