Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Das Gesetz zum Protokoll über die NATO-Hauptquartiere und zu den Ergänzungsvereinbarungen vom 17. Oktober 1969 (BGBl. 1969 II S. 1997), geändert duch Artikel 8 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 4 wird aufgehoben.
- 2.
- Artikel 5 wird wie folgt geändert:
Die Wörter „Personen im Sinne des Artikels 4" werden ersetzt durch die Wörter „die in Artikel 3 Abs. 1 des Protokolls über die NATO-Hauptquartiere bezeichneten Personen".
§
5 Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 und 3 der
Ausfuhrerstattungsverordnung vom
24. Mai 1996 (BGBl. I S. 766), die zuletzt durch die Verordnung vom
7. November 2007 (BGBl. I S. 2567) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Das
Offshore-Steuergesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 611-10-4, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Juni 1975 (BGBl. I S. 1509), wird wie folgt geändert:
- 1.
- Artikel 3 § 2 wird wie folgt gefasst:
„Artikel
3 § 2
(1) Für Waren, die nach den Bestimmungen des Abkommens zur Verwendung durch Stellen der Vereinigten Staaten oder Stellen anderer von den Vereinigten Staaten bezeichneter Regierungen frei von Einfuhrabgaben eingeführt oder bezogen oder frei von Umsatzsteuer bezogen werden, gilt das
Truppenzollgesetz vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung und die auf der Grundlage des
Truppenzollgesetzes erlassene Rechtsverordnung entsprechend.
(2) An die Stelle des Formblatts 302 tritt bei Einfuhren für andere Stellen als die der Vereinigten Staaten oder der Stellen der ausländischen Streitkräfte das nach Artikel VI des Abkommens hierfür vereinbarte Dokument."
- 2.
- Artikel 3 §§ 3 bis 5 und Artikel 4 werden aufgehoben.
Nach §
105 der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die durch Artikel
2 der Verordnung vom
29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60) geändert worden ist, wird folgender § 105a eingefügt:
„§ 105a Steuerentlastung für ausländische Streitkräfte und Hauptquartiere
(1) Eine Steuerentlastung wird auf Antrag gewährt für nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse, die an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere geliefert werden. Artikel 67 Abs. 3 Buchstabe a Ziffer i des Zusatzabkommens (§
66 Nr. 18 Buchstabe a des Gesetzes) gilt auch für diese Abgabenvergünstigung. Entlastungsberechtigt ist derjenige, der die Energieerzeugnisse geliefert hat.
(2) Der Lieferung an die ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere steht die Abgabe an zum Bezug berechtigte Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere gegen besondere Gutscheine oder im Rahmen eines Tankkartenverfahrens gleich.
(3) Ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere sind ausländische Streitkräfte, Hauptquartiere und Mitglieder der ausländischen Streitkräfte oder Hauptquartiere im Sinne des
Truppenzollgesetzes vom
19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090) in der jeweils geltenden Fassung."
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich Absatz 2 am 1. November 2009 in Kraft. Gleichzeitig tritt das
Truppenzollgesetz 1962 in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 613-5-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 26. November 1979 (BGBl. I S. 1953) außer Kraft.
(2) Artikel
1 §
25 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 28. Mai 2009.