Dem §
17 des
Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel
6 des Gesetzes vom
13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:
-
- „Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstandenen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote."
Viertes Gesetz zur Verbesserung rehabilitierungsrechtlicher Vorschriften für Opfer der politischen Verfolgung in der ehemaligen DDR
G. v. 02.12.2010 BGBl. I S. 1744