Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Drittes Gesetz zur Änderung des Opferentschädigungsgesetzes (3. OEGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 25.06.2009 BGBl. I S. 1580 (Nr. 36); Geltung ab 01.07.2009, abweichend siehe 01.01.2009
| |

Eingangsformel



Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:


Artikel 1 Änderung des Opferentschädigungsgesetzes


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Juli 2009 OEG § 1, § 3a (neu), § 4, § 5, mWv. 1. Januar 2009 § 4

Das Opferentschädigungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Januar 1985 (BGBl. I S. 1), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 1 Absatz 6 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
wenn sie mit einem Deutschen oder einem Ausländer, der zu den in Absatz 4 oder 5 bezeichneten Personen gehört, bis zum dritten Grade verwandt sind oder in einem den Personenkreisen des Absatzes 8 entsprechenden Verhältnis zu ihm stehen oder".

2.
Nach § 3 wird folgender § 3a angefügt:

„§ 3a Leistungen bei Gewalttaten im Ausland

(1) Erleiden Deutsche oder Ausländer nach § 1 Absatz 4 oder 5 Nummer 1 im Ausland infolge einer Gewalttat nach § 1 Absatz 1 oder 2 eine gesundheitliche Schädigung im Sinne von § 1 Absatz 1, erhalten sie wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag einen Ausgleich nach Absatz 2, wenn sie

1.
ihren gewöhnlichen und rechtmäßigen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben und

2.
sich zum Tatzeitpunkt für einen vorübergehenden Zeitraum von längstens sechs Monaten am Tatort aufgehalten haben.

(2) Geschädigte erhalten die auf Grund der Schädigungsfolgen notwendigen Maßnahmen der Heilbehandlung und der medizinischen Rehabilitation einschließlich psychotherapeutischer Angebote. Darüber hinaus erhalten Geschädigte

mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) unter 25 eine Einmalzahlung von 714 Euro,

bei einem GdS von 30 und 40 eine Einmalzahlung von 1.428 Euro,

bei einem GdS von 50 und 60 eine Einmalzahlung von 5.256 Euro,

bei einem GdS von 70 bis 90 eine Einmalzahlung von 9.192 Euro

und bei einem GdS von 100 eine Einmalzahlung von 14.976 Euro.

Bei Verlust mehrerer Gliedmaßen, bei Verlust von Gliedmaßen in Kombination mit einer Schädigung von Sinnesorganen oder in Kombination mit einer Hirnschädigung, bei schweren Verbrennungen oder bei vollständiger Gebrauchsunfähigkeit von mehr als zwei Gliedmaßen beträgt die Einmalzahlung 25.632 Euro.

(3) Wird eine Person, bei der die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen, bei einer Gewalttat im Ausland getötet, erhalten Hinterbliebene im Sinne von § 38 des Bundesversorgungsgesetzes mit Ausnahme der Verwandten der aufsteigenden Linie sowie Betreuungsunterhaltsberechtigte eine Einmalzahlung. Diese beträgt bei Vollwaisen 2.364 Euro, bei Halbwaisen 1.272 Euro und ansonsten 4.488 Euro. Darüber hinaus haben Hinterbliebene einschließlich der Eltern, deren minderjährige Kinder an den Folgen einer Gewalttat im Ausland verstorben sind, Anspruch auf die notwendigen psychotherapeutischen Maßnahmen. Zu den Überführungs- und Beerdigungskosten wird ein Zuschuss bis zu 1.506 Euro gewährt, soweit nicht Dritte die Kosten übernehmen.

(4) Leistungsansprüche aus anderen öffentlichen oder privaten Sicherungs- oder Versorgungssystemen sind auf die Leistungen nach den Absätzen 2 und 3 anzurechnen. Hierzu können auch Leistungsansprüche aus Sicherungs- oder Versorgungssystemen des Staates zählen, in dem sich die Gewalttat ereignet hat. Handelt es sich bei der anzurechnenden Leistung um eine laufende Rentenzahlung, so ist der Anrechnung ein Betrag zugrunde zu legen, der der Höhe des zum Zeitpunkt der Antragstellung nach § 1 erworbenen Anspruchs auf eine Kapitalabfindung entspricht.

(5) Von Ansprüchen nach Absatz 2 sind Geschädigte ausgeschlossen, die es grob fahrlässig unterlassen haben, einen nach den Umständen des Einzelfalles gebotenen Versicherungsschutz zu begründen. Ansprüche nach Absatz 2 sind außerdem ausgeschlossen, wenn bei der geschädigten Person ein Versagungsgrund nach § 2 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 vorliegt.

(6) Hinterbliebene sind von Ansprüchen nach Absatz 3 ausgeschlossen, wenn ein Ausschlussgrund nach Absatz 5 in ihrer Person oder bei der getöteten Person vorliegt."

3.
§ 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.

bb)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Wenn der Geschädigte zur Tatzeit seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Geltungsbereich dieses Gesetzes hatte, trägt der Bund die Kosten der Versorgung. Das Gleiche gilt, wenn die Schädigung auf einem deutschen Schiff, einem deutschen Luftfahrzeug oder an einem Ort im Ausland eingetreten ist."

cc)
Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

abweichendes Inkrafttreten am 01.01.2009

 
dd)
Dem neuen Absatz 3 werden folgende Sätze angefügt:

„Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 22 Prozent der ihnen nach Absatz 1 und 2 entstandenen Ausgaben. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 1 genannte Quote."

Ende abweichendes Inkrafttreten


4.
§ 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Absatz 1 wird die Angabe „(1)" gestrichen.

bb)
Absatz 2 wird aufgehoben.


Artikel 2 Änderung des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2009 VwRehaG § 17

Dem § 17 des Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 13. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2904) geändert worden ist, werden folgende Sätze angefügt:

 
„Zur Vereinfachung der Abrechnung erstattet der Bund den Ländern in einem pauschalierten Verfahren jeweils 57 Prozent der ihnen nach den §§ 3 und 4 entstandenen Kosten. Der Bund überprüft in einem Abstand von fünf Jahren, erstmals im Jahr 2014, die Voraussetzungen für die in Satz 3 genannte Quote."


Artikel 3 Inkrafttreten



Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft. Davon abweichend treten Artikel 1 Nummer 3 Doppelbuchstabe dd und Artikel 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 30. Juni 2009.