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Änderung § 12 RiFlEtikettV vom 01.08.2015

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§ 12 RiFlEtikettV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.08.2015 geltenden Fassung
§ 12 RiFlEtikettV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.08.2015 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 22.07.2015 BGBl. I S. 1408

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(Text neue Fassung)

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Die Bundesanstalt unterrichtet die Länder über die Erteilung, die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung eines Etikettierungssystems, den Ein- und Austritt von Systemteilnehmern in ein bzw. aus einem Etikettierungssystem oder die Anerkennung einer Kontrollstelle.