§ 8 - Systemdienstleistungsverordnung (SDLWindV)

V. v. 03.07.2009 BGBl. I S. 1734 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 13.10.2016 BGBl. I S. 2258
Geltung ab 11.07.2009; FNA: 754-22-1 Energieversorgung
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§ 8 Übergangsbestimmungen


§ 8 hat 4 frühere Fassungen und wird in 5 Vorschriften zitiert

(1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 31. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.

(2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des § 66 Absatz 1 Nummer 8 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.

(3) Für Strom aus Anlagen, die nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 12. Februar 2015 in Betrieb genommen worden sind, ist die Systemdienstleistungsverordnung vom 3. Juli 2009 (BGBl. I S. 1734) in der am 11. Februar 2015 geltenden Fassung anzuwenden.


Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien V. v. 6. Februar 2015 BGBl. I S. 108 m.W.v. 12. Februar 2015

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Frühere Fassungen von § 8 SDLWindV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.02.2015Artikel 3 Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
vom 06.02.2015 BGBl. I S. 108
aktuell vorher 01.08.2014Artikel 15 Gesetz zur grundlegenden Reform des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und zur Änderung weiterer Bestimmungen des Energiewirtschaftsrechts
vom 21.07.2014 BGBl. I S. 1066
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 4 Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
vom 28.07.2011 BGBl. I S. 1634
aktuell vorher 01.07.2010Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
vom 25.06.2010 BGBl. I S. 832
aktuellvor 01.07.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 8 SDLWindV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 SDLWindV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SDLWindV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 SDLWindV Zertifikate, Sachverständigengutachten und Prototypen (vom 01.01.2017)
... nachgewiesen wird. Für Anlagen im Sinne der Übergangsbestimmung des § 8 Absatz 1 gilt Nummer 2.6 der Ergänzung vom 1. Januar 2013 mit der Maßgabe, dass die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 4 EENG Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
... 6" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Übergangsbestimmungen (1) ... 1 Nummer 8" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Übergangsbestimmungen (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 ...

Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 832
Artikel 1 SDLWindVÄndV
... Juni 2010" durch die Angabe „31. März 2011" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Artikel 3 FFAVuaÄndV Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
... „Nummer 2.6 der Ergänzung vom 1. Januar 2013" ersetzt. 3. Dem § 8 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Für Strom aus Anlagen, die nach ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
V. v. 13.04.2011 BGBl. I S. 638
Artikel 1 2. SDLWindVÄndV
... Verfahren nachgewiesen wird. Für Anlagen im Sinne der Übergangsbestimmung des § 8 Absatz 1 gilt Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011 mit der Maßgabe, dass die ...


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