§ 8 Übergangsbestimmungen
(2) Absatz 1 ist nicht auf Anlagen im Sinne des §
66 Absatz 1 Nummer 8 des
Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der am 31. Juli 2014 geltenden Fassung anzuwenden.
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interne Verweise
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Neuregelung des Rechtsrahmens für die Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien
G. v. 28.07.2011 BGBl. I S. 1634, 2255
Artikel 4 EENG Änderung der Systemdienstleistungsverordnung ... 6" durch die Angabe „§ 66 Absatz 1 Nummer 8" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Übergangsbestimmungen (1) ... 1 Nummer 8" ersetzt. 6. § 8 wird wie folgt gefasst: „§ 8 Übergangsbestimmungen (1) Für Strom aus Anlagen, die vor dem 1. Januar 2012 ...
Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
V. v. 25.06.2010 BGBl. I S. 832
Artikel 1 SDLWindVÄndV ... Juni 2010" durch die Angabe „31. März 2011" ersetzt. 4. § 8 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Verordnung zur Einführung von Ausschreibungen der finanziellen Förderung für Freiflächenanlagen sowie zur Änderung weiterer Verordnungen zur Förderung der erneuerbaren Energien
V. v. 06.02.2015 BGBl. I S. 108
Zweite Verordnung zur Änderung der Systemdienstleistungsverordnung
V. v. 13.04.2011 BGBl. I S. 638
Artikel 1 2. SDLWindVÄndV ... Verfahren nachgewiesen wird. Für Anlagen im Sinne der Übergangsbestimmung des § 8 Absatz 1 gilt Nummer 2.3 der Ergänzung vom 15. Februar 2011 mit der Maßgabe, dass die ...
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