Artikel 1 - Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze (SGB4uaÄndG k.a.Abk.)

G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1939, 2010 I 340; Geltung ab 22.07.2009, abweichend siehe Artikel 10
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Artikel 1 Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 22. Juli 2009 SGB IV § 18h, § 20, § 28a, § 28l, § 31, § 33, § 35, § 36, § 43, § 44, § 52, § 60, § 62, § 64, § 70, § 71e (neu), § 72, § 73, § 77, mWv. 1. Oktober 2009 § 28e, § 116a (neu)

Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. März 2009 (BGBl. I S. 634, 1141) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Nach der Angabe zu § 71d wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan".

b)
Nach der Angabe zu § 116 wird folgende Angabe eingefügt:

„§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung".

2.
In § 18h Absatz 2 Satz 3 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt und der nachfolgende Halbsatz gestrichen.

3.
In § 20 Absatz 3 Satz 2 wird der Punkt durch ein Semikolon ersetzt und folgender Satzteil angefügt:

„in der gesetzlichen Krankenversicherung gilt dies nur für den um den Beitragsanteil, der allein vom Arbeitnehmer zu tragen ist, reduzierten Beitrag."

4.
§ 28a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 4 Satz 5 wird gestrichen.

b)
In Absatz 7 Satz 4 werden die Wörter „Absätze 2, 3 und 5" durch die Wörter „Absätze 2 bis 5" ersetzt.

c)
Absatz 12 wird wie folgt gefasst:

„(12) Der Arbeitgeber hat auch für ausschließlich nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Siebten Buches versicherte Beschäftigte mit beitragspflichtigem Entgelt Meldungen nach den Absätzen 1 und 3 Satz 2 Nummer 2 abzugeben."

d)
Folgender Absatz 13 wird angefügt:

„(13) Die Künstlersozialkasse hat für die nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz krankenversicherungspflichtigen Mitglieder monatlich eine Meldung an die zuständige Krankenkasse (§ 28i) durch Datenübermittlung mit den für den Nachweis der Beitragspflicht notwendigen Angaben, insbesondere die Versicherungsnummer, den Namen und Vornamen, den beitragspflichtigen Zeitraum, die Höhe des der Beitragspflicht zu Grunde liegenden Arbeitseinkommens, ein Kennzeichen über die Ruhensanordnung gemäß § 16 Absatz 2 des Künstlersozialversicherungsgesetzes und den Verweis auf die Versicherungspflicht in der Rentenversicherung des Versicherten zu übermitteln. Den Übertragungsweg und die Einzelheiten des Verfahrens wie den Aufbau des Datensatzes regeln die Künstlersozialkasse und der Spitzenverband Bund der Krankenkassen in gemeinsamen Grundsätzen entsprechend § 28b Absatz 2. Bei der Nutzung allgemein zugänglicher Netze sind dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Verschlüsselungsverfahren zu verwenden."

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2009

5.
§ 28e wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 3b wird folgender Satz angefügt:

„Ein Verschulden des Unternehmers ist ausgeschlossen, soweit und solange er Fachkunde, Zuverlässigkeit und Leistungsfähigkeit des Nachunternehmers oder des von diesem beauftragten Verleihers durch eine Präqualifikation nachweist, die die Eignungsvoraussetzungen nach § 8 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. März 2006 (BAnz. Nr. 94a vom 18. Mai 2006) erfüllt."

b)
In Absatz 3d Satz 1 wird die Angabe „500.000 Euro" durch die Angabe „275.000 Euro" ersetzt.

c)
Absatz 3f wird wie folgt gefasst:

„(3f) Der Unternehmer kann den Nachweis nach Absatz 3b Satz 2 anstelle der Präqualifikation auch durch Vorlage einer Unbedenklichkeitsbescheinigung der zuständigen Einzugsstelle für den Nachunternehmer oder den von diesem beauftragten Verleiher erbringen. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung enthält Angaben über die ordnungsgemäße Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge und die Zahl der gemeldeten Beschäftigten. Die Bundesregierung berichtet unter Beteiligung des Normenkontrollrates über die Wirksamkeit und Reichweite der Generalunternehmerhaftung für Sozialversicherungsbeiträge im Baugewerbe, insbesondere über die Haftungsfreistellung nach Satz 1 und nach Absatz 3b, den gesetzgebenden Körperschaften im Jahr 2012."

Ende abweichendes Inkrafttreten


6.
In § 28l Absatz 1 Satz 2 wird nach dem Wort „geregelt" ein Semikolon eingefügt und folgender Halbsatz angefügt:

„vor dem Abschluss und vor Änderungen der Vereinbarung ist der Spitzenverband der landwirtschaftlichen Sozialversicherung anzuhören".

7.
§ 31 Absatz 3b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „ein Ausschuss der Vertreterversammlung" durch die Wörter „eine Bundesvertreterversammlung" und die Wörter „Ausschuss des Vorstandes" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

b)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Diese Organe entscheiden anstelle der Vertreterversammlung und des Vorstandes, soweit § 64 Absatz 4 gilt."

8.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird Satz 2 wie folgt gefasst:

„Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wird der Beschluss über die Satzung von der Bundesvertreterversammlung nach § 31 Absatz 3b gefasst; der Beschluss wird gemäß § 64 Absatz 4 gefasst, soweit die Satzung Regelungen zu Grundsatz- und Querschnittsaufgaben der Deutschen Rentenversicherung oder zu gemeinsamen Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung trifft."

b)
In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „den Ausschuss der Vertreterversammlung nach § 31 Abs. 3b oder dessen Vorsitzenden" durch die Wörter „die Bundesvertreterversammlung oder deren Vorsitzenden" ersetzt.

c)
In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „Satz 3" durch die Wörter „Satz 2 und 3" ersetzt.

9.
§ 35 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Bei der Deutschen Rentenversicherung Bund obliegen die Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dem Bundesvorstand nach § 31 Absatz 3b, soweit Grundsatz- und Querschnittsaufgaben oder gemeinsame Angelegenheiten der Träger der Rentenversicherung betroffen sind und soweit Gesetz oder sonstiges für die Deutsche Rentenversicherung Bund maßgebendes Recht nichts Abweichendes bestimmen. Soweit das Sozialgesetzbuch Bestimmungen über den Vorstand oder dessen Vorsitzenden trifft, gelten diese für den Bundesvorstand oder dessen Vorsitzenden entsprechend."

10.
§ 36 Absatz 3b wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „des Vorstandes von der Vertreterversammlung" durch die Wörter „des Bundesvorstandes von der Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

11.
§ 43 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 3 wird das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

bb)
In Satz 4 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

12.
§ 44 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund" durch die Wörter „Bundesvertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

cc)
Satz 5 wird wie folgt gefasst:

„Der Vertreterversammlung der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die durch Wahl der Versicherten und Arbeitgeber der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmten Mitglieder an."

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

bb)
Satz 4 wird wie folgt gefasst:

„Dem Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund gehören die Mitglieder des Bundesvorstandes der Deutschen Rentenversicherung Bund an, die auf Vorschlag der nach Absatz 5 Satz 3 gewählten Vertreter der Deutschen Rentenversicherung Bund bestimmt wurden."

13.
In § 52 Absatz 4 werden die Wörter „des Vorstandes" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

14.
§ 60 Absatz 1a wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" und die Wörter „des Vorstands" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

b)
In Satz 2 werden die Wörter „des Vorstandes" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" und die Wörter „des Vorstands" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

15.
In § 62 Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „der Vertreterversammlung und des Vorstandes" durch die Wörter „der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes" ersetzt.

16.
§ 64 Absatz 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter „der Vertreterversammlung und des Vorstandes" durch die Wörter „der Bundesvertreterversammlung und des Bundesvorstandes" ersetzt.

b)
In Satz 3 wird das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

c)
In Satz 4 wird das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" ersetzt.

17.
In § 70 Absatz 4 Satz 3 werden das Wort „Vorstand" durch das Wort „Bundesvorstand" und das Wort „Vertreterversammlung" durch das Wort „Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

18.
Nach § 71d wird folgender § 71e eingefügt:

„§ 71e Ausweisung der Schiffssicherheitsabteilung im Haushaltsplan

Im Haushaltsplan der gewerblichen Berufsgenossenschaft, der die Durchführung von Aufgaben nach § 6 des Seeaufgabengesetzes übertragen worden ist, sind die für die Durchführung anzusetzenden Einnahmen und Ausgaben, insbesondere die Personalkosten, in einer gesonderten Aufstellung auszuweisen. Der Haushaltsplan bedarf insoweit der Genehmigung des Bundesversicherungsamtes im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales und dem Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung."

19.
In § 72 Absatz 2 Satz 1 zweiter Halbsatz werden die Wörter „des Vorstands" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

20.
In § 73 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „des Vorstandes" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" ersetzt.

21.
In § 77 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „des Vorstandes" durch die Wörter „des Bundesvorstandes" und die Wörter „die Vertreterversammlung" durch die Wörter „die Bundesvertreterversammlung" ersetzt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2009

22.
Nach § 116 wird folgender § 116a eingefügt:

„§ 116a Übergangsregelung zur Beitragshaftung

§ 28e Absatz 3b und 3d Satz 1 in der am 30. September 2009 geltenden Fassung finden weiter Anwendung, wenn der Unternehmer mit der Erbringung der Bauleistungen vor dem 1. Oktober 2009 beauftragt worden ist."

Ende abweichendes Inkrafttreten


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Zitierungen von Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 1 SGB4uaÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SGB4uaÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 10 SGB4uaÄndG Inkrafttreten (vom 01.04.2010)
... in Kraft, frühestens jedoch am 1. September 2009. *) (8) Artikel 1 Nummer 1, 5 und 22, Artikel 5 Nummer 3 und Artikel 9c treten am 1. Oktober 2009 in Kraft.  ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Bekanntmachung der Neufassung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
B. v. 12.11.2009 BGBl. I S. 3710, 3973, 2011 I 363
Bekanntmachung SGBIVNB
...  30. den teils am 22. Juli 2009 und teils am 1. Oktober 2009 in Kraft getretenen Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1939). (konsolidierte Fassung und ...


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