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Abschnitt 6 - Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV)

neugefasst durch B. v. 11.06.1999 BGBl. I S. 1337; aufgehoben durch § 23 V. v. 11.02.2009 BGBl. I S. 375
Geltung ab 01.03.1997; FNA: 7833-3-12 Tierschutz
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Abschnitt 6 Befugnisse der Behörde, Ordnungswidrigkeiten

§ 41 Befugnisse der Behörde



(1) Transporte können jederzeit angehalten und kontrolliert werden.

(2) Transporte dürfen nur aufgehalten werden, wenn dies zur Vermeidung von Schmerzen, Leiden oder Schäden der Tiere erforderlich ist, es sei denn, es ist eine dringende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden.

(3) Stellt die zuständige Behörde einen Verstoß gegen die Bestimmungen dieser Verordnung fest, oder stellt sie fest, daß ein Verstoß gegen § 24 droht, so kann sie insbesondere anordnen, daß

1.
der weitere Transport oder die Rücksendung der Tiere zum Versandort auf dem kürzesten Wege erfolgt, sofern der körperliche Zustand der Tiere dies erlaubt,

2.
die Tiere untergebracht und versorgt werden, bis eine den Anforderungen dieser Verordnung entsprechende Weiterbeförderung der Tiere sichergestellt ist, oder

3.
die Tiere geschlachtet oder unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden getötet werden.

(4) Im Falle der Rücksendung informiert die zuständige Grenzkontrollstelle die für eine Einfuhr der betreffenden Tiere in Frage kommenden Grenzkontrollstellen über die Zurückweisung der Sendung unter Angabe der festgestellten Verstöße und erklärt die Transportbescheinigung für ungültig.

(5) Der Beförderer und der Transportführer haben die Maßnahmen nach den Absätzen 1, 3 und 4 zu dulden, die mit diesen Maßnahmen beauftragten Personen zu unterstützen und die geschäftlichen Unterlagen vorzulegen.


§ 42 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1, § 7 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1 Satz 1, § 23 Abs. 1 Satz 2 oder Abs. 3, § 24 Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 1 oder 2, § 28 Abs. 1 Satz 4, § 31 Abs. 2 Satz 1, § 32 Abs. 2, 5 oder 7 Satz 1 oder § 33 Abs. 2 Satz 1 ein Tier befördert oder befördern läßt,

2.
einer Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 oder 4 Satz 1, 3 oder 4, Abs. 5 Satz 3 oder Abs. 6, § 6 Abs. 3 Satz 1 oder 2, § 14 Abs. 2 Satz 1, § 16 Abs. 1 in Verbindung mit Kapitel 8 der IATA Richtlinien für den Transport von lebenden Tieren, § 18, § 23 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 oder 4, § 24 Abs. 2, § 30 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2, § 31 Abs. 1 Satz 1 oder § 33 Abs. 1 Satz 1 über das Verladen, Befördern, Ernähren oder Pflegen der Tiere zuwiderhandelt,

3.
entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 sich nicht vergewissert, daß der Absender die notwendigen Vorkehrungen getroffen hat oder entgegen § 6 Abs. 2 Satz 2 sich nicht schriftlich die Erfüllung der Anforderungen bestätigen läßt,

4.
entgegen § 7 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein Transportmittel mit einer dort vorgeschriebenen Angabe versehen wird,

5.
entgegen § 10 oder § 34 Abs. 1 oder 6 nicht sicherstellt, daß eine Transporterklärung, ein Transportplan oder eine Transportbescheinigung mitgeführt wird,

6.
ohne Erlaubnis nach § 11 Abs. 1 ein Wirbeltier befördert,

7.
entgegen § 12 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier oder Behältnis in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet ist,

8.
entgegen § 13 Abs. 2 Satz 1 nicht sicherstellt, daß ein Transport von mindestens einer Person mit Sachkundebescheinigung durchgeführt oder begleitet wird,

9.
entgegen § 15 Abs. 1 nicht sicherstellt, daß ein Tier in der vorgeschriebenen Weise untergebracht ist,

10.
entgegen § 15 Abs. 6 Satz 1 nicht sicherstellt, daß alle Teile eines Schiffes über ein wirksames Abflußsystem verfügen,

11.
entgegen § 15 Abs. 7, auch in Verbindung mit § 16 Abs. 3, ein Instrument nicht mitführt,

12.
entgegen § 19 Satz 1 oder 2 ein Tier versendet,

13.
einer Vorschrift des § 20 über die Pflichten bei der Versendung von Tieren zuwiderhandelt,

14.
entgegen § 21 nicht sicherstellt, daß ein Wirbeltier geschützt wird,

15.
einer Vorschrift des § 22 über Maßnahmen bei der Ankunft von Tieren zuwiderhandelt,

16.
entgegen § 25 Abs. 3 einen zweiten Fahrer nicht einsetzt,

17.
einer Vorschrift des § 28 Abs. 4 Satz 1 oder 2, auch in Verbindung mit § 29 Satz 2, oder § 29 über den Umgang mit kranken oder verletzten Tieren beim Transport zuwiderhandelt,

18.
entgegen § 34 Abs. 3 die dort genannten Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig einträgt oder

19.
entgegen § 34 Abs. 5 einen Transportplan nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 33a ein Nutztier ausführt,

2.
entgegen § 36 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 2 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet oder

3.
entgegen § 36a ein Tier oder Fleisch einführt.