Artikel 7 Änderung kostenrechtlicher Vorschriften
Artikel 7 wird in
7 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 5. August 2009
GKG § 1,
§ 66,
§ 67, mWv. 1. September 2009
KostO § 41d,
§ 103, mWv. 5. August 2009
JVEG § 4,
RVG § 11,
§ 15a (neu),
§ 18,
§ 33,
§ 55,
KostO § 14- 1.
- In § 1 Abs. 1 Nr. 10 werden nach dem Wort „Strafvollzugsgesetz" ein Komma und die Wörter „auch in Verbindung mit § 92 des Jugendgerichtsgesetzes" eingefügt.
- 2.
- § 66 Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 3.
- In § 67 Abs. 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 4, Abs. 6 und 8" durch die Angabe „§ 66 Abs. 3 Satz 1 bis 3, Abs. 4, 5 Satz 1 und 5, Abs. 6 und 8" ersetzt.
(2) Die
Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel
16 des Gesetzes vom
3. April 2009 (BGBl. I S. 700), wird wie folgt geändert:
abweichendes Inkrafttreten am 05.08.2009
- 1.
- § 14 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Rechtsanwalts schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2.
- In § 41d wird die Angabe „§ 39 Abs. 4" durch die Angabe „§ 39 Abs. 5" ersetzt.
- 3.
- In § 103 Abs. 3 werden vor dem Wort „Nachlaßgericht" die Wörter „nach § 343 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuständigen" eingefügt.
-
- „Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 15 folgende Angabe eingefügt:
„§ 15a Anrechnung einer Gebühr".
- 2.
- § 11 Abs. 6 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden."
- 3.
- Nach § 15 wird folgender § 15a eingefügt:
„§ 15a Anrechnung einer Gebühr
(1) Sieht dieses Gesetz die Anrechnung einer Gebühr auf eine andere Gebühr vor, kann der Rechtsanwalt beide Gebühren fordern, jedoch nicht mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren.
(2) Ein Dritter kann sich auf die Anrechnung nur berufen, soweit er den Anspruch auf eine der beiden Gebühren erfüllt hat, wegen eines dieser Ansprüche gegen ihn ein Vollstreckungstitel besteht oder beide Gebühren in demselben Verfahren gegen ihn geltend gemacht werden."
- 4.
- § 18 Nr. 8 wird wie folgt gefasst:
- „8.
- jedes Verfahren über Anträge nach den §§ 765a, 813b, 851a oder 851b der Zivilprozessordnung und jedes Verfahren über Anträge auf Änderung oder Aufhebung der getroffenen Anordnungen sowie jedes Verfahren über Anträge nach § 1084 Abs. 1, § 1096 oder § 1109 der Zivilprozessordnung;".
- 5.
- § 33 Abs. 7 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend."
- 6.
- § 55 Abs. 5 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen."
interne VerweiseArtikel 10 RAuNOBRÄndG Inkrafttreten ... Gesetz tritt vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 am 1. September 2009 in Kraft. Artikel 5, 6, 7 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 und 4, Artikel 8 und 9 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, 5, 6 und 8 treten am Tag ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBekanntmachung der Neufassung des Gerichtskostengesetzes
B. v. 27.02.2014 BGBl. I S. 154
Bekanntmachung GKGNB ... 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2258), 28. den am 5. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449), 29. den am 2. September 2009 ...
Bekanntmachung der Neufassung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
B. v. 15.03.2022 BGBl. I S. 610
Bekanntmachung RVGNB 2022 ... vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2280), 29. den am 5. August 2009 in Kraft getretenen Artikel 7 Absatz 4 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2449 ), 30. den am 28. Oktober 2010 in Kraft getretenen Artikel 4 des Gesetzes vom 18. ...
Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weiterer grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG)
G. v. 11.08.2009 BGBl. I S. 2713
Gesetz zur Reform des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes und zur Änderung anderer Vorschriften
G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182
Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)
G. v. 30.07.2009 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2005/214/JI des Rates vom 24. Februar 2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen
G. v. 18.10.2010 BGBl. I S. 1408
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