Artikel 1 - Gesetz zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG)

Artikel 1 Änderung des Aktiengesetzes


Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. September 2009 AktG § 27, § 33a (neu), § 34, § 37a (neu), § 38, § 52, § 71, § 118, § 120, § 121, § 122, § 123, § 124, § 124a (neu), § 125, § 126, § 127, § 128, § 129, § 130, § 134, § 135, § 175, § 176, § 179a, § 181, § 183, § 183a (neu), § 184, § 186, § 188, § 193, § 194, § 195, § 205, § 206, § 209, § 217, § 228, § 234, § 235, § 241, § 242, § 243, § 246, § 246a, § 249, § 256, § 267, § 272, § 293f, § 293g, § 305, § 319, § 320, § 320b, § 327b, § 327c, § 327d, § 399, § 405, § 406, § 407

Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 25. Mai 2009 (BGBl. I S. 1102), wird wie folgt geändert:

1.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „; Rückzahlung von Einlagen" angefügt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:

„(3) Ist eine Geldeinlage eines Aktionärs bei wirtschaftlicher Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede vollständig oder teilweise als Sacheinlage zu bewerten (verdeckte Sacheinlage), so befreit dies den Aktionär nicht von seiner Einlageverpflichtung. Jedoch sind die Verträge über die Sacheinlage und die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung nicht unwirksam. Auf die fortbestehende Geldeinlagepflicht des Aktionärs wird der Wert des Vermögensgegenstandes im Zeitpunkt der Anmeldung der Gesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister oder im Zeitpunkt seiner Überlassung an die Gesellschaft, falls diese später erfolgt, angerechnet. Die Anrechnung erfolgt nicht vor Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister. Die Beweislast für die Werthaltigkeit des Vermögensgegenstandes trägt der Aktionär.

(4) Ist vor der Einlage eine Leistung an den Aktionär vereinbart worden, die wirtschaftlich einer Rückzahlung der Einlage entspricht und die nicht als verdeckte Sacheinlage im Sinne von Absatz 3 zu beurteilen ist, so befreit dies den Aktionär von seiner Einlageverpflichtung nur dann, wenn die Leistung durch einen vollwertigen Rückgewähranspruch gedeckt ist, der jederzeit fällig ist oder durch fristlose Kündigung durch die Gesellschaft fällig werden kann. Eine solche Leistung oder die Vereinbarung einer solchen Leistung ist in der Anmeldung nach § 37 anzugeben."

1a.
Nach § 33 wird folgender § 33a eingefügt:

„§ 33a Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung

(1) Von einer Prüfung durch Gründungsprüfer kann bei einer Gründung mit Sacheinlagen oder Sachübernahmen (§ 33 Abs. 2 Nr. 4) abgesehen werden, soweit eingebracht werden sollen:

1.
übertragbare Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 1a des Wertpapierhandelsgesetzes, wenn sie mit dem gewichteten Durchschnittspreis bewertet werden, zu dem sie während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf einem oder mehreren organisierten Märkten im Sinne von § 2 Abs. 5 des Wertpapierhandelsgesetzes gehandelt worden sind,

2.
andere als die in Nummer 1 genannten Vermögensgegenstände, wenn eine Bewertung zu Grunde gelegt wird, die ein unabhängiger, ausreichend vorgebildeter und erfahrener Sachverständiger nach den allgemein anerkannten Bewertungsgrundsätzen mit dem beizulegenden Zeitwert ermittelt hat und wenn der Bewertungsstichtag nicht mehr als sechs Monate vor dem Tag der tatsächlichen Einbringung liegt.

(2) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn der gewichtete Durchschnittspreis der Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente (Absatz 1 Nr. 1) durch außergewöhnliche Umstände erheblich beeinflusst worden ist oder wenn anzunehmen ist, dass der beizulegende Zeitwert der anderen Vermögensgegenstände (Absatz 1 Nr. 2) am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert."

2.
Dem § 34 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

„In dem Prüfungsbericht der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats kann davon sowie von Ausführungen zu Absatz 1 Nr. 2 abgesehen werden, soweit nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen wird."

3.
Nach § 37 wird folgender § 37a eingefügt:

„§ 37a Anmeldung bei Sachgründung ohne externe Gründungsprüfung

(1) Wird nach § 33a von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, ist dies in der Anmeldung zu erklären. Der Gegenstand jeder Sacheinlage oder Sachübernahme ist zu beschreiben. Die Anmeldung muss die Erklärung enthalten, dass der Wert der Sacheinlagen oder Sachübernahmen den geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien oder den Wert der dafür zu gewährenden Leistungen erreicht. Der Wert, die Quelle der Bewertung sowie die angewandte Bewertungsmethode sind anzugeben.

(2) In der Anmeldung haben die Anmeldenden außerdem zu versichern, dass ihnen außergewöhnliche Umstände, die den gewichteten Durchschnittspreis der einzubringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 1 während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung erheblich beeinflusst haben könnten, oder Umstände, die darauf hindeuten, dass der beizulegende Zeitwert der Vermögensgegenstände im Sinne von § 33a Abs. 1 Nr. 2 am Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf Grund neuer oder neu bekannt gewordener Umstände erheblich niedriger ist als der von dem Sachverständigen angenommene Wert, nicht bekannt geworden sind.

(3) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.
Unterlagen über die Ermittlung des gewichteten Durchschnittspreises, zu dem die einzubringenden Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente während der letzten drei Monate vor dem Tag ihrer tatsächlichen Einbringung auf einem organisierten Markt gehandelt worden sind,

2.
jedes Sachverständigengutachten, auf das sich die Bewertung in den Fällen des § 33a Abs. 1 Nr. 2 stützt."

4.
§ 38 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

„(3) Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1, hat das Gericht hinsichtlich der Werthaltigkeit der Sacheinlagen oder Sachübernahmen ausschließlich zu prüfen, ob die Voraussetzungen des § 37a erfüllt sind. Lediglich bei einer offenkundigen und erheblichen Überbewertung kann das Gericht die Eintragung ablehnen."

b)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4.

5.
§ 52 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist."

bb)
In dem bisherigen Satz 4 wird das Wort „auszulegen" durch die Wörter „zugänglich zu machen" ersetzt.

b)
Dem Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

„Unter den Voraussetzungen des § 33a kann von einer Prüfung durch Gründungsprüfer abgesehen werden."

c)
Dem Absatz 6 wird folgender Satz angefügt:

„Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, gilt § 37a entsprechend."

d)
Dem Absatz 7 wird folgender Satz angefügt:

„Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend."

e)
Absatz 10 wird aufgehoben.

6.
§ 71 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nr. 7 Satz 3 und Nr. 8 Satz 1 wird jeweils die Angabe „18 Monate" durch die Wörter „fünf Jahre" ersetzt.

b)
Absatz 3 Satz 3 wird aufgehoben.

7.
§ 118 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass die Aktionäre an der Hauptversammlung auch ohne Anwesenheit an deren Ort und ohne einen Bevollmächtigten teilnehmen und sämtliche oder einzelne ihrer Rechte ganz oder teilweise im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können."

b)
Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:

„(2) Die Satzung kann vorsehen oder den Vorstand dazu ermächtigen vorzusehen, dass Aktionäre ihre Stimmen, auch ohne an der Versammlung teilzunehmen, schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation abgeben dürfen (Briefwahl)."

c)
Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

d)
Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und wie folgt gefasst:

„(4) Die Satzung oder die Geschäftsordnung gemäß § 129 Abs. 1 kann vorsehen oder den Vorstand oder den Versammlungsleiter dazu ermächtigen vorzusehen, die Bild- und Tonübertragung der Versammlung zuzulassen."

8.
§ 120 Abs. 3 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.

9.
§ 121 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Einberufung muss die Firma, den Sitz der Gesellschaft sowie Zeit und Ort der Hauptversammlung enthalten. Zudem ist die Tagesordnung anzugeben. Bei börsennotierten Gesellschaften hat der Vorstand oder, wenn der Aufsichtsrat die Versammlung einberuft, der Aufsichtsrat in der Einberufung ferner anzugeben:

1.
die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Versammlung und die Ausübung des Stimmrechts sowie gegebenenfalls den Nachweisstichtag nach § 123 Abs. 3 Satz 3 und dessen Bedeutung;

2.
das Verfahren für die Stimmabgabe

a)
durch einen Bevollmächtigten unter Hinweis auf die Formulare, die für die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht zu verwenden sind, und auf die Art und Weise, wie der Gesellschaft ein Nachweis über die Bestellung eines Bevollmächtigten elektronisch übermittelt werden kann sowie

b)
durch Briefwahl oder im Wege der elektronischen Kommunikation gemäß § 118 Abs. 1 Satz 2, soweit die Satzung eine entsprechende Form der Stimmrechtsausübung vorsieht;

3.
die Rechte der Aktionäre nach § 122 Abs. 2, § 126 Abs. 1, den §§ 127, 131 Abs. 1; die Angaben können sich auf die Fristen für die Ausübung der Rechte beschränken, wenn in der Einberufung im Übrigen auf weitergehende Erläuterungen auf der Internetseite der Gesellschaft hingewiesen wird;

4.
die Internetseite der Gesellschaft, über die die Informationen nach § 124a zugänglich sind."

b)
Dem Absatz 4 Satz 1 wird folgender Satz vorangestellt:

„Die Einberufung ist in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen."

c)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 4a eingefügt:

„(4a) Bei börsennotierten Gesellschaften, die nicht ausschließlich Namensaktien ausgegeben haben und die Einberufung den Aktionären nicht unmittelbar nach Absatz 4 Satz 2 und 3 übersenden, ist die Einberufung spätestens zum Zeitpunkt der Bekanntmachung solchen Medien zur Veröffentlichung zuzuleiten, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie die Information in der gesamten Europäischen Union verbreiten."

d)
Folgender Absatz 7 wird angefügt:

„(7) Bei Fristen und Terminen, die von der Versammlung zurückberechnet werden, ist der Tag der Versammlung nicht mitzurechnen. Eine Verlegung von einem Sonntag, einem Sonnabend oder einem Feiertag auf einen zeitlich vorausgehenden oder nachfolgenden Werktag kommt nicht in Betracht. Die §§ 187 bis 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nicht entsprechend anzuwenden. Bei nichtbörsennotierten Gesellschaften kann die Satzung eine andere Berechnung der Frist bestimmen."

10.
§ 122 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Wörter „zur Beschlussfassung einer Hauptversammlung" werden durch die Wörter „auf die Tagesordnung gesetzt und" ersetzt.

b)
Die folgenden Sätze werden angefügt:

„Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Das Verlangen im Sinne des Satzes 1 muss der Gesellschaft mindestens 24 Tage, bei börsennotierten Gesellschaften mindestens 30 Tage vor der Versammlung zugehen; der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen."

11.
§ 123 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„Der Tag der Einberufung ist nicht mitzurechnen."

b)
Die Absätze 2 bis 4 werden durch die folgenden Absätze 2 und 3 ersetzt:

„(2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, dass die Aktionäre sich vor der Versammlung anmelden. Die Anmeldung muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Die Mindestfrist des Absatzes 1 verlängert sich um die Tage der Anmeldefrist des Satzes 2.

(3) Bei Inhaberaktien kann die Satzung bestimmen, wie die Berechtigung zur Teilnahme an der Versammlung oder zur Ausübung des Stimmrechts nachzuweisen ist; Absatz 2 Satz 5 gilt in diesem Fall entsprechend. Bei börsennotierten Gesellschaften reicht ein in Textform erstellter besonderer Nachweis des Anteilsbesitzes durch das depotführende Institut aus. Der Nachweis hat sich bei börsennotierten Gesellschaften auf den Beginn des 21. Tages vor der Versammlung zu beziehen und muss der Gesellschaft unter der in der Einberufung hierfür mitgeteilten Adresse mindestens sechs Tage vor der Versammlung zugehen. In der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung kann eine kürzere, in Tagen zu bemessende Frist vorgesehen werden. Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Versammlung oder die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den Nachweis erbracht hat."

12.
§ 124 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 124 Bekanntmachung von Ergänzungsverlangen; Vorschläge zur Beschlussfassung".

b)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Hat die Minderheit nach § 122 Abs. 2 verlangt, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt werden, so sind diese entweder bereits mit der Einberufung oder andernfalls unverzüglich nach Zugang des Verlangens bekannt zu machen. § 121 Abs. 4 gilt sinngemäß; zudem gilt bei börsennotierten Gesellschaften § 121 Abs. 4a entsprechend. Bekanntmachung und Zuleitung haben dabei in gleicher Weise wie bei der Einberufung zu erfolgen."

c)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Bekanntmachung der Tagesordnung" durch das Wort „Bekanntmachung" ersetzt.

13.
Nach § 124 wird folgender § 124a eingefügt:

„§ 124a Veröffentlichungen auf der Internetseite der Gesellschaft

Bei börsennotierten Gesellschaften müssen alsbald nach der Einberufung der Hauptversammlung über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sein:

1.
der Inhalt der Einberufung;

2.
eine Erläuterung, wenn zu einem Gegenstand der Tagesordnung kein Beschluss gefasst werden soll;

3.
die der Versammlung zugänglich zu machenden Unterlagen;

4.
die Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte im Zeitpunkt der Einberufung, einschließlich getrennter Angaben zur Gesamtzahl für jede Aktiengattung;

5.
gegebenenfalls die Formulare, die bei Stimmabgabe durch Vertretung oder bei Stimmabgabe mittels Briefwahl zu verwenden sind, sofern diese Formulare den Aktionären nicht direkt übermittelt werden.

Ein nach Einberufung der Versammlung bei der Gesellschaft eingegangenes Verlangen von Aktionären im Sinne von § 122 Abs. 2 ist unverzüglich nach seinem Eingang bei der Gesellschaft in gleicher Weise zugänglich zu machen."

14.
§ 125 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorstand hat mindestens 21 Tage vor der Versammlung den Kreditinstituten und den Vereinigungen von Aktionären, die in der letzten Hauptversammlung Stimmrechte für Aktionäre ausgeübt oder die die Mitteilung verlangt haben, die Einberufung der Hauptversammlung mitzuteilen."

bb)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Tag der Mitteilung ist nicht mitzurechnen. Ist die Tagesordnung nach § 122 Abs. 2 zu ändern, so ist bei börsennotierten Gesellschaften die geänderte Tagesordnung mitzuteilen."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Die gleiche Mitteilung hat der Vorstand den Aktionären zu machen, die es verlangen oder zu Beginn des 14. Tages vor der Versammlung als Aktionär im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sind. Die Satzung kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken."

c)
In Absatz 5 werden die Wörter „nach Maßgabe der vorstehenden Absätze" gestrichen.

15.
§ 126 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 werden die Wörter „spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung" durch die Wörter „mindestens 14 Tage vor der Versammlung" ersetzt.

b)
Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze eingefügt:

„Der Tag des Zugangs ist nicht mitzurechnen. Bei börsennotierten Gesellschaften hat das Zugänglichmachen über die Internetseite der Gesellschaft zu erfolgen."

16.
In § 127 Satz 3 wird die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 3" durch die Angabe „§ 125 Abs. 1 Satz 5" ersetzt.

17.
§ 128 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„§ 128 Übermittlung der Mitteilungen".

b)
Die Absätze 1 bis 3 werden durch folgenden Absatz 1 ersetzt:

„(1) Hat ein Kreditinstitut zu Beginn des 21. Tages vor der Versammlung für Aktionäre Inhaberaktien der Gesellschaft in Verwahrung oder wird es für Namensaktien, die ihm nicht gehören, im Aktienregister eingetragen, so hat es die Mitteilungen nach § 125 Abs. 1 unverzüglich an die Aktionäre zu übermitteln. Die Satzung der Gesellschaft kann die Übermittlung auf den Weg elektronischer Kommunikation beschränken; in diesem Fall ist das Kreditinstitut auch aus anderen Gründen nicht zu mehr verpflichtet."

c)
Absatz 4 wird Absatz 2 und die Wörter „der Absätze 1 oder 2" werden durch die Wörter „des Absatzes 1" ersetzt.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

e)
Absatz 6 wird Absatz 3 und in Satz 1 werden die Wörter „und den Vereinigungen von Aktionären" sowie die Wörter „oder an ihre Mitglieder" gestrichen.

f)
Absatz 7 wird Absatz 4.

18.
In § 129 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 135 Abs. 9" durch die Angabe „§ 135 Abs. 8" ersetzt.

19.
§ 130 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

„Bei börsennotierten Gesellschaften umfasst die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss auch

1.
die Zahl der Aktien, für die gültige Stimmen abgegeben wurden,

2.
den Anteil des durch die gültigen Stimmen vertretenen Grundkapitals,

3.
die Zahl der für einen Beschluss abgegebenen Stimmen, Gegenstimmen und gegebenenfalls die Zahl der Enthaltungen.

Abweichend von Satz 2 kann der Versammlungsleiter die Feststellung über die Beschlussfassung für jeden Beschluss darauf beschränken, dass die erforderliche Mehrheit erreicht wurde, falls kein Aktionär eine umfassende Feststellung gemäß Satz 2 verlangt."

b)
Folgender Absatz 6 wird angefügt:

„(6) Börsennotierte Gesellschaften müssen innerhalb von sieben Tagen nach der Versammlung die festgestellten Abstimmungsergebnisse einschließlich der Angaben nach Absatz 2 Satz 2 auf ihrer Internetseite veröffentlichen."

20.
§ 134 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Absatz 2 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Entspricht der Wert einer verdeckten Sacheinlage nicht dem in § 36a Abs. 2 Satz 3 genannten Wert, so steht dies dem Beginn des Stimmrechts nicht entgegen; das gilt nicht, wenn der Wertunterschied offensichtlich ist."

b)
Absatz 3 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Bevollmächtigt der Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen. Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, wenn in der Satzung oder in der Einberufung auf Grund einer Ermächtigung durch die Satzung nichts Abweichendes und bei börsennotierten Gesellschaften nicht eine Erleichterung bestimmt wird. Die börsennotierte Gesellschaft hat zumindest einen Weg elektronischer Kommunikation für die Übermittlung des Nachweises anzubieten."

c)
In dem bisherigen Satz 3 werden die Wörter „§ 135 Abs. 4 Satz 1 bis 3" durch die Angabe „§ 135 Abs. 5" ersetzt.

21.
§ 135 wird wie folgt gefasst:

„§ 135 Ausübung des Stimmrechts durch Kreditinstitute und geschäftsmäßig Handelnde

(1) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Aktien, die ihm nicht gehören und als deren Inhaber es nicht im Aktienregister eingetragen ist, nur ausüben, wenn es bevollmächtigt ist. Die Vollmacht darf nur einem bestimmten Kreditinstitut erteilt werden und ist von diesem nachprüfbar festzuhalten. Die Vollmachtserklärung muss vollständig sein und darf nur mit der Stimmrechtsausübung verbundene Erklärungen enthalten. Erteilt der Aktionär keine ausdrücklichen Weisungen, so kann eine generelle Vollmacht nur die Berechtigung des Kreditinstituts zur Stimmrechtsausübung

1.
entsprechend eigenen Abstimmungsvorschlägen (Absätze 2 und 3) oder

2.
entsprechend den Vorschlägen des Vorstands oder des Aufsichtsrats oder für den Fall voneinander abweichender Vorschläge den Vorschlägen des Aufsichtsrats (Absatz 4)

vorsehen. Bietet das Kreditinstitut die Stimmrechtsausübung gemäß Satz 4 Nr. 1 oder Nr. 2 an, so hat es sich zugleich zu erbieten, im Rahmen des Zumutbaren und bis auf Widerruf einer Aktionärsvereinigung oder einem sonstigen Vertreter nach Wahl des Aktionärs die zur Stimmrechtsausübung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Das Kreditinstitut hat den Aktionär jährlich und deutlich hervorgehoben auf die Möglichkeiten des jederzeitigen Widerrufs der Vollmacht und der Änderung des Bevollmächtigten hinzuweisen. Die Erteilung von Weisungen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten, die Erteilung und der Widerruf einer generellen Vollmacht nach Satz 4 und eines Auftrags nach Satz 5 einschließlich seiner Änderung sind dem Aktionär durch ein Formblatt oder Bildschirmformular zu erleichtern.

(2) Ein Kreditinstitut, das das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 1 ausüben will, hat dem Aktionär rechtzeitig eigene Vorschläge für die Ausübung des Stimmrechts zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung zugänglich zu machen. Bei diesen Vorschlägen hat sich das Kreditinstitut vom Interesse des Aktionärs leiten zu lassen und organisatorische Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Eigeninteressen aus anderen Geschäftsbereichen nicht einfließen; es hat ein Mitglied der Geschäftsleitung zu benennen, das die Einhaltung dieser Pflichten sowie die ordnungsgemäße Ausübung des Stimmrechts und deren Dokumentation zu überwachen hat. Zusammen mit seinen Vorschlägen hat das Kreditinstitut darauf hinzuweisen, dass es das Stimmrecht entsprechend den eigenen Vorschlägen ausüben werde, wenn der Aktionär nicht rechtzeitig eine andere Weisung erteilt. Gehört ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter des Kreditinstituts dem Aufsichtsrat der Gesellschaft oder ein Vorstandsmitglied oder ein Mitarbeiter der Gesellschaft dem Aufsichtsrat des Kreditinstituts an, so hat das Kreditinstitut hierauf hinzuweisen. Gleiches gilt, wenn das Kreditinstitut an der Gesellschaft eine Beteiligung hält, die nach § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes meldepflichtig ist, oder einem Konsortium angehörte, das die innerhalb von fünf Jahren zeitlich letzte Emission von Wertpapieren der Gesellschaft übernommen hat.

(3) Hat der Aktionär dem Kreditinstitut keine Weisung für die Ausübung des Stimmrechts erteilt, so hat das Kreditinstitut im Falle des Absatzes 1 Satz 4 Nr. 1 das Stimmrecht entsprechend seinen eigenen Vorschlägen auszuüben, es sei denn, dass es den Umständen nach annehmen darf, dass der Aktionär bei Kenntnis der Sachlage die abweichende Ausübung des Stimmrechts billigen würde. Ist das Kreditinstitut bei der Ausübung des Stimmrechts von einer Weisung des Aktionärs oder, wenn der Aktionär keine Weisung erteilt hat, von seinem eigenen Vorschlag abgewichen, so hat es dies dem Aktionär mitzuteilen und die Gründe anzugeben. In der eigenen Hauptversammlung darf das bevollmächtigte Kreditinstitut das Stimmrecht auf Grund der Vollmacht nur ausüben, soweit der Aktionär eine ausdrückliche Weisung zu den einzelnen Gegenständen der Tagesordnung erteilt hat. Gleiches gilt in der Versammlung einer Gesellschaft, an der es mit mehr als 20 Prozent des Grundkapitals unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist.

(4) Ein Kreditinstitut, das in der Hauptversammlung das Stimmrecht auf Grund einer Vollmacht nach Absatz 1 Satz 4 Nr. 2 ausüben will, hat den Aktionären die Vorschläge des Vorstands und des Aufsichtsrats zugänglich zu machen, sofern dies nicht anderweitig erfolgt. Absatz 2 Satz 3 sowie Absatz 3 Satz 1 bis 3 gelten entsprechend.

(5) Wenn die Vollmacht dies gestattet, darf das Kreditinstitut Personen, die nicht seine Angestellten sind, unterbevollmächtigen. Wenn es die Vollmacht nicht anders bestimmt, übt das Kreditinstitut das Stimmrecht im Namen dessen aus, den es angeht. Ist die Briefwahl bei der Gesellschaft zugelassen, so darf das bevollmächtigte Kreditinstitut sich ihrer bedienen. Zum Nachweis seiner Stimmberechtigung gegenüber der Gesellschaft genügt bei börsennotierten Gesellschaften die Vorlegung eines Berechtigungsnachweises gemäß § 123 Abs. 3; im Übrigen sind die in der Satzung für die Ausübung des Stimmrechts vorgesehenen Erfordernisse zu erfüllen.

(6) Ein Kreditinstitut darf das Stimmrecht für Namensaktien, die ihm nicht gehören, als deren Inhaber es aber im Aktienregister eingetragen ist, nur auf Grund einer Ermächtigung ausüben. Auf die Ermächtigung sind die Absätze 1 bis 5 entsprechend anzuwenden.

(7) Die Wirksamkeit der Stimmabgabe wird durch einen Verstoß gegen Absatz 1 Satz 2 bis 7, die Absätze 2 bis 6 nicht beeinträchtigt.

(8) Die Absätze 1 bis 7 gelten sinngemäß für Aktionärsvereinigungen und für Personen, die sich geschäftsmäßig gegenüber Aktionären zur Ausübung des Stimmrechts in der Hauptversammlung erbieten; dies gilt nicht, wenn derjenige, der das Stimmrecht ausüben will, gesetzlicher Vertreter, Ehegatte oder Lebenspartner des Aktionärs oder mit ihm bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert ist.

(9) Die Verpflichtung des Kreditinstituts zum Ersatz eines aus der Verletzung der Absätze 1 bis 6 entstehenden Schadens kann im Voraus weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.

(10) § 125 Abs. 5 gilt entsprechend."

22.
§ 175 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 2 Satz 1 wird nach den Wörtern „Bericht des Aufsichtsrats" das Komma durch das Wort „und" ersetzt und werden die Wörter „und bei börsennotierten Aktiengesellschaften ein erläuternder Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs" gestrichen.

b)
In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „die Auslegung" durch die Wörter „das Zugänglichmachen" ersetzt.

23.
§ 176 Abs. 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Der Vorstand hat der Hauptversammlung die in § 175 Abs. 2 genannten Vorlagen sowie bei börsennotierten Gesellschaften einen erläuternden Bericht zu den Angaben nach § 289 Abs. 4, § 315 Abs. 4 des Handelsgesetzbuchs zugänglich zu machen."

24.
§ 179a Abs. 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist."

b)
In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „auszulegen" durch die Wörter „zugänglich zu machen" ersetzt.

24a.
§ 181 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.

25.
§ 183 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „; Rückzahlung von Einlagen" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „(§ 124 Abs. 1)" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

d)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

26.
Nach § 183 wird folgender § 183a eingefügt:

„§ 183a Kapitalerhöhung mit Sacheinlagen ohne Prüfung

(1) Von einer Prüfung der Sacheinlage (§ 183 Abs. 3) kann unter den Voraussetzungen des § 33a abgesehen werden. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so gelten die folgenden Absätze.

(2) Der Vorstand hat das Datum des Beschlusses über die Kapitalerhöhung sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen. Die Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals darf nicht in das Handelsregister eingetragen werden vor Ablauf von vier Wochen seit der Bekanntmachung.

(3) Liegen die Voraussetzungen des § 33a Abs. 2 vor, hat das Amtsgericht auf Antrag von Aktionären, die am Tag der Beschlussfassung über die Kapitalerhöhung gemeinsam fünf vom Hundert des Grundkapitals hielten und am Tag der Antragstellung noch halten, einen oder mehrere Prüfer zu bestellen. Der Antrag kann bis zum Tag der Eintragung der Durchführung der Erhöhung des Grundkapitals (§ 189) gestellt werden. Das Gericht hat vor der Entscheidung über den Antrag den Vorstand zu hören. Gegen die Entscheidung ist die Beschwerde gegeben.

(4) Für das weitere Verfahren gelten § 33 Abs. 4 und 5, die §§ 34, 35 entsprechend."

27.
§ 184 wird wie folgt gefasst:

„§ 184 Anmeldung des Beschlusses

(1) Der Vorstand und der Vorsitzende des Aufsichtsrats haben den Beschluss über die Erhöhung des Grundkapitals zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. In der Anmeldung ist anzugeben, welche Einlagen auf das bisherige Grundkapital noch nicht geleistet sind und warum sie nicht erlangt werden können. Soll von einer Prüfung der Sacheinlage abgesehen werden und ist das Datum des Beschlusses der Kapitalerhöhung vorab bekannt gemacht worden (§ 183a Abs. 2), müssen die Anmeldenden in der Anmeldung nur noch versichern, dass ihnen seit der Bekanntmachung keine Umstände im Sinne von § 37a Abs. 2 bekannt geworden sind.

(2) Der Anmeldung sind der Bericht über die Prüfung von Sacheinlagen (§ 183 Abs. 3) oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen beizufügen.

(3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend."

28.
§ 186 Abs. 4 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird die Angabe „(§ 124 Abs. 1)" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird das Wort „vorzulegen" durch die Wörter „zugänglich zu machen" ersetzt.

28a.
§ 188 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.

b)
Nummer 4 wird aufgehoben.

29.
§ 193 Abs. 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
der Ausgabebetrag oder die Grundlagen, nach denen dieser Betrag errechnet wird; bei einer bedingten Kapitalerhöhung für die Zwecke des § 192 Abs. 2 Nr. 1 genügt es, wenn in dem Beschluss oder in dem damit verbundenen Beschluss nach § 221 der Mindestausgabebetrag oder die Grundlagen für die Festlegung des Ausgabebetrags oder des Mindestausgabebetrags bestimmt werden; sowie".

30.
§ 194 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „; Rückzahlung von Einlagen" angefügt.

b)
In Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe „(§ 124 Abs. 1)" gestrichen.

c)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend; an die Stelle des Zeitpunkts der Anmeldung nach § 27 Abs. 3 Satz 3 und der Eintragung nach § 27 Abs. 3 Satz 4 tritt jeweils der Zeitpunkt der Ausgabe der Bezugsaktien."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„§ 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß."

bb)
Satz 3 wird aufgehoben.

e)
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) § 183a gilt entsprechend."

31.
§ 195 wird wie folgt geändert:

a)
Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

„§ 184 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden vor dem Semikolon die Wörter „oder die in § 37a Abs. 3 bezeichneten Anlagen" eingefügt.

bb)
In Nummer 2 wird das Semikolon durch einen Punkt ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird aufgehoben.

c)
Folgender Absatz 3 wird angefügt:

„(3) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend."

32.
§ 205 wird wie folgt geändert:

a)
Der Überschrift werden die Wörter „; Rückzahlung von Einlagen" angefügt.

b)
Die Absätze 3 und 4 werden durch folgenden Absatz 3 ersetzt:

„(3) § 27 Abs. 3 und 4 gilt entsprechend."

c)
Absatz 5 wird Absatz 4.

d)
Die folgenden Absätze 5 bis 7 werden angefügt:

„(5) Bei Ausgabe der Aktien gegen Sacheinlagen hat eine Prüfung durch einen oder mehrere Prüfer stattzufinden; § 33 Abs. 3 bis 5, die §§ 34, 35 gelten sinngemäß. § 183a ist entsprechend anzuwenden. Anstelle des Datums des Beschlusses über die Kapitalerhöhung hat der Vorstand seine Entscheidung über die Ausgabe neuer Aktien gegen Sacheinlagen sowie die Angaben nach § 37a Abs. 1 und 2 in den Gesellschaftsblättern bekannt zu machen.

(6) Soweit eine Prüfung der Sacheinlage nicht stattfindet, gilt für die Anmeldung der Durchführung der Kapitalerhöhung zur Eintragung in das Handelsregister (§ 203 Abs. 1 Satz 1, § 188) auch § 184 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 entsprechend.

(7) Das Gericht kann die Eintragung ablehnen, wenn der Wert der Sacheinlage nicht unwesentlich hinter dem geringsten Ausgabebetrag der dafür zu gewährenden Aktien zurückbleibt. Wird von einer Prüfung der Sacheinlage nach § 183a Abs. 1 abgesehen, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend."

33.
§ 206 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„Dabei gelten sinngemäß § 27 Abs. 3 und 5, die §§ 32 bis 35, 37 Abs. 4 Nr. 2, 4 und 5, die §§ 37a, 38 Abs. 2 und 3 sowie § 49 über die Gründung der Gesellschaft."

34.
In § 209 Abs. 6 werden die Wörter „die Auslegung" durch die Wörter „das Zugänglichmachen" ersetzt.

34a.
In § 217 Abs. 2 Satz 5 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

34b.
In § 228 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

34c.
In § 234 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

34d.
In § 235 Abs. 2 Satz 2 werden die Wörter „oder eine zur Kapitalherabsetzung oder Kapitalerhöhung beantragte staatliche Genehmigung noch nicht erteilt ist" gestrichen.

35.
§ 241 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.

36.
§ 242 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 4 wird nach der Angabe „§ 121 Abs. 4" die Angabe „Satz 2" eingefügt.

37.
§ 243 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Doppelpunkt wird folgende Nummer 1 eingefügt:

„1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 und § 134 Abs. 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind, es sei denn, der Gesellschaft ist grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden,".

b)
Die bisherige Nummer 1 wird Nummer 2 und in ihr werden nach dem Wort „Verletzung" die Wörter „des § 121 Abs. 4a, des § 124a oder" eingefügt.

c)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

38.
Nach § 246 Abs. 3 Satz 4 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen."

39.
§ 246a wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Das Wort „Prozessgericht" wird durch das Wort „Gericht" ersetzt.

bb)
Folgende Sätze werden angefügt:

„Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat."

b)
Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

„(2) Ein Beschluss nach Absatz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,

2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält oder

3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Vor Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht."

bb)
Die bisherigen Sätze 3 und 4 werden durch folgenden Satz ersetzt:

„Der Beschluss ist unanfechtbar."

cc)
Im bisherigen Satz 5 werden die Wörter „Der rechtskräftige Beschluss" durch das Wort „Er" ersetzt.

40.
In § 249 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „Satz 1 bis 4" durch die Wörter „Satz 1 bis 5" ersetzt.

41.
§ 256 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 oder 4" durch die Wörter „§ 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4" ersetzt.

b)
In Nummer 2 wird die Angabe „§ 130 Abs. 1, 2 und 4" durch die Wörter „§ 130 Abs. 1 und 2 Satz 1 und Abs. 4" ersetzt.

41a.
In § 267 Satz 2 wird das Wort „dreimal" gestrichen.

41b.
In § 272 Abs. 1 werden die Wörter „zum drittenmal" gestrichen.

42.
Dem § 293f wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind."

43.
In § 293g Abs. 1 wird das Wort „auszulegen" durch die Wörter „zugänglich zu machen" ersetzt.

44.
In § 305 Abs. 3 Satz 3 werden die Wörter „zwei vom Hundert" durch die Wörter „5 Prozentpunkten" ersetzt.

45.
§ 319 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach Satz 2 wird folgender Satz eingefügt:

„Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind."

bb)
In dem bisherigen Satz 3 wird das Wort „auszulegen" durch die Wörter „zugänglich zu machen" ersetzt.

b)
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „für diese Klage zuständige Landgericht" durch das Wort „Gericht" ersetzt und wird das Wort „rechtskräftigen" gestrichen.

bb)
Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:

„Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,

2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1.000 Euro hält oder

3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor."

cc)
In dem bisherigen Satz 5 wird die Angabe „Satz 2" durch die Angabe „Satz 3" ersetzt.

dd)
Die bisherigen Sätze 6 und 7 werden durch folgende Sätze ersetzt:

„Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar."

ee)
Folgender Satz wird angefügt:

„Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden."

46.
In § 320 Abs. 4 Satz 3 wird die Angabe „bis 4" durch die Angabe „bis 5" ersetzt.

47.
In § 320b Abs. 1 Satz 6 werden die Wörter „zwei vom Hundert" durch die Angabe „5 Prozentpunkten" ersetzt.

48.
In § 327b Abs. 2 werden die Wörter „zwei vom Hundert" durch die Wörter „5 Prozentpunkten" ersetzt.

49.
Dem § 327c wird folgender Absatz 5 angefügt:

„(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind."

50.
In § 327d Satz 1 wird das Wort „auszulegen" durch die Wörter „zugänglich zu machen" ersetzt.

51.
§ 399 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 werden nach dem Wort „Sachübernahmen" die Wörter „oder in der nach § 37a Abs. 2 abzugebenden Versicherung" eingefügt.

b)
In Nummer 4 wird nach den Wörtern „Ausgabe der Bezugsaktien" das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Sacheinlagen," die Wörter „in der Bekanntmachung nach § 183a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 37a Abs. 2 oder in der nach § 184 Abs. 1 Satz 3 abzugebenden Versicherung," eingefügt.

52.
Nach § 405 Abs. 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:

„(3a) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 121 Abs. 4a Satz 1, auch in Verbindung mit § 124 Abs. 1 Satz 3, die Einberufung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zuleitet oder

2.
entgegen § 124a Angaben nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich macht."

53.
§ 406 wird aufgehoben.

54.
In § 407 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „§ 52 Abs. 2 Satz 2 und 3" durch die Wörter „§ 52 Abs. 2 Satz 2 bis 4" und die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1 und 2" durch die Wörter „179a Abs. 2 Satz 1 bis 3" ersetzt.

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Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Angemessenheit der Vorstandsvergütung (VorstAG)
G. v. 31.07.2009 BGBl. I S. 2509
Artikel 1 VorstAG Änderung des Aktiengesetzes
... Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I S. 1089), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2479) geändert worden ist, wird wie folgt ...


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